Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02897
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0531/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802897.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0531 NL DE 18-10-2018 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
4. 2018/0531/NL - S40E
5. Verordnung der Ministerin für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität vom [pm Datum], Nr. WJZ/18090520, zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz im Zusammenhang mit mehreren Änderungen der Bestimmungen in Bezug auf das Wiegen, die unabhängige Probenahme, die Transportbescheinigung für tierische Düngemittel, die Aufnahme mehrerer Stoffe in Anhang A, der Änderung verschiedener Pauschalwerte und der Verwendung der Basiskarte AAN
6. Gewichtsbestimmung von festem tierischen Dung (Artikel I Abschnitt F); Zulassung von sechs Rückständen, die als Dünger in Verkehr gebracht werden dürfen, von denen einer auch für die Produktion von Düngern verwendet werden kann (Artikel I Abschnitt T); Akkreditierungsprogramm für die Probenahme von festem tierischen Dung (Artikel I Abschnitt U); pauschale Mineralstoffgehalte für Jauche und Filtrat nach der Trennung von Rinder- und Schweinedung und für Gülle von Kaninchen (Artikel I Abschnitt V); Stickstoff- und Phosphatgehalt und -ertrag von Weizen, Erbsen, Gerste und Roggen (Artikel I Abschnitt W).
7. -
8. Für die Gewichtsbestimmung von festem tierischen Dung werden mehrere zusätzliche Anforderungen eingeführt (Artikel I Abschnitt F). Eine Fracht Dung muss nach dem Beginn des Transports unverzüglich gewogen werden und das Gewicht des leeren Transportmittels muss künftig immer vor dem Transport bestimmt werden. Der Transporteur muss für die Dauer des Transports einen Nachweis über das Wiegen sowohl der Fracht als auch des leeren Transportmittels mitführen und dieser Nachweis muss eine Reihe bestimmter Angaben enthalten. Der Transporteur muss die Wiegenachweise für die Dauer von fünf Jahren in seinen Büchern aufbewahren.
Sechs Rückstände dürfen als Dünger in Verkehr gebracht werden. Einer dieser Rückstände darf auch für die Produktion von Düngern verwendet werden (Artikel I Abschnitt A).
Im Akkreditierungsprogramm für die Probenahme von festem tierischen Dung (Artikel I Abschnitt U) wird ein neues Probenahmeverfahren für die Probenahme im Container eines beladenen Transportmittels und für die Probenahme an Big Bags aufgenommen. Dabei werden zusätzliche Regeln zu der Zahl der erforderlichen Einzelproben aus einem Container oder einer Fracht Big Bags und zur Verteilung der Einzelproben auf die Fracht eingeführt. Außerdem wird der Zeitpunkt der formalen Übergabe der Probe an das Labor genauer festgestellt und die Qualitätssicherung wird in einigen Punkten geändert.
Die pauschalen Mineralstoffgehalte für Jauche und Filtrat nach der Trennung von Rinder- und Schweinedung werden aufgeteilt (Artikel I Abschnitt V). Es werden neue, gesonderte pauschale Mineralstoffgehalte für Jauche und für Filtrat nach der Dungtrennung festgelegt. Die pauschalen Mineralstoffgehalte für Gülle von Kaninchen werden in einem Punkt korrigiert.
An den Werten für den Stickstoff- und Phosphatgehalt und -ertrag von Weizen, Erbsen, Gerste und Roggen werden Korrekturen vorgenommen (Artikel I Abschnitt W).
9. Die Anforderungen in Bezug auf die Gewichtsbestimmung von festem Dung werden ergänzt, um die Zuverlässigkeit der Gewichtsbestimmung zu verbessern und die Manipulationsrisiken weiter zu begrenzen. Die Bestimmung der Menge des abtransportierten und des angelieferten Dungs ist von wesentlicher Bedeutung für den Nachweis der Dung- und Nährstoffströme. In der Praxis wurden verschiedene Vorkommnisse in Bezug auf die Gewichtsbestimmung festgestellt, wodurch eine größere Menge an abtransportiertem Dung registriert wurde als tatsächlich abtransportiert wurde.
Vier der Rückstände, die als Dünger in Verkehr gebracht werden dürfen, sind zur Verwendung als Mitvergärungsmaterial bestimmt. Bei den anderen zwei Rückständen handelt es sich um einen Kalkdünger, der als Dünger in Verkehr gebracht werden darf, und einen Stoff, der Kalzium und Schwefel liefert und als anorganischer Dünger oder als Düngerrohstoff gewertet werden kann. Der Sachverständigenausschuss zum Düngemittelgesetz, CDM, hat diese Rückstände gemäß dem „Protokoll zur Beurteilung von Stoffen im Rahmen des Düngemittelgesetzes, Fassung 3.1“ geprüft und ist zu einem positiven Urteil gelangt. Diese Stoffe dürfen als Dünger oder als Mitvergärungsmaterial verwendet werden, wenn sie der in der Liste genannten Beschreibung entsprechen.
Da die Probenahme in einer geschlossenen Dunglagerstätte im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes problematisch sein kann, ist es zulässig, eine Fracht Tierdung unmittelbar nach dem Laden oder kurz vor dem Entladen in dem Container des beladenen Transportmittels zu beproben. Zu diesem Zweck wird in das Akkreditierungsprogramm für Beprobungsunternehmen ein neues Beprobungsverfahren für die Probenahme in einem Container und für die Probenahme an Big Bags aufgenommen. Dabei werden unter anderem Anforderungen an die Mindestzahl der Einzelproben aus einer Fracht und den Ort und die Verteilung der Einzelproben auf die Fracht eingeführt. Für den formalen Zeitpunkt der Übergabe der Probe des Beprobungsunternehmens an das Labor ist die physische Umgebung nicht mehr von Bedeutung. Für den Übergang der Verantwortung für die Probe wird dies nicht mehr für wesentlich gehalten. Außerdem wird die Qualitätssicherung für Probenahmen durch Beprobungsunternehmen in einigen Punkten geändert. Das Ziel der Harmonisierungsgespräche wird genauer beschrieben und die beratende Rolle wird klarer dargestellt. Ferner wird die bestehende Praxis, Methodenvergleichsstudien an eine unabhängige dritte Partei zu vergeben, in das Akkreditierungsprogramm aufgenommen. Die Anforderung der Sekundärkontrolle wird gestrichen, da sich diese in der Praxis als wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Qualität der Probenahme durch das Beprobungsunternehmen erwiesen hat. Für die Qualität der Probenahme ist es vor allem von Bedeutung, dass das vorgeschriebene Probenahmeverfahren eingehalten wird.
Die Aufteilung der Pauschalwerte für Stickstoff- und Phosphatgehalte in Jauche und Filtrat nach der Trennung von Rinder- und Schweinedung ergibt sich aus einer Evaluierung des Düngemittelgesetzes durch Wageningen University & Research im Jahr 2016. Für die neuen Pauschalwerte wurde das technische Datenblatt von Wageningen University & Research über die Zusammensetzung der Dünnfraktion und der Dickfraktion von Dung nach der Dungtrennung zugrunde gelegt. Dabei wurde von der durchschnittlichen Zusammensetzung von Gülle und der technischen Bearbeitung des Dungs (Bearbeitung mit der Spindelpresse bei Rinderdung und Bearbeitung mit der Zentrifuge bei Schweinemist) ausgegangen. Der pauschale Gehalt von Kaninchendung mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2,5 % wurde zum 1. Januar 2018 irrtümlich falsch festgelegt und wird in der vorliegenden Verordnung korrigiert. Die Änderung führt dazu, dass weniger Dung abtransportiert werden muss als derzeit der Fall ist.
Bei der Festlegung des Stickstoff- und Phosphatgehalts und -ertrags von Weizen, Erbsen, Gerste und Roggen wurde fälschlicherweise von einem Gramm pro Kilogramm Trockensubstanz anstatt von einem Gramm pro Kilogramm Produkt ausgegangen. Dies wird in der vorliegenden Verordnung korrigiert.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein, bei dem Entwurf handelt es sich weder um eine technische Vorschrift noch um ein Konformitätsbewertungsverfahren
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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