Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00793
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0136/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300793.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0136 B DE 27-03-2023 B NOTIF
2. B
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Normalisatie en Competitiviteit - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaamse overheid
Departement Cultuur, Jeugd, Sport en Media
Afdeling Media en Film
Arenbergstraat 9, 1000 Brussel
4. 2023/0136/B - SERV30
5. Dekret zur Änderung des Dekrets vom 27. März 2009 über Hörfunk und Fernsehen in Bezug auf die Förderung des audiovisuellen Sektors durch Finanzbeiträge zur Produktion audiovisueller Werke
6. Der Entwurf gilt sowohl für Dienstverteiler, die einen oder mehrere öffentliche Rundfunkdienste auf lineare oder nicht-lineare Weise bereitstellen, als auch für private Rundfunkveranstalter, die nicht-lineare Fernsehdienste bereitstellen, und für Anbieter von Videoplattformdiensten.
7. -
8. Das vorliegende Dekret betrifft eine neue einheitliche Regelung zur Förderung der Produktion audiovisueller Werke und regelt den Anwendungsbereich, die Form, die Ausschlussschwellen, die Bemessungsgrundlagen und die konkreten zu zahlenden Beiträge.
Das neue Dekret ersetzt die derzeitige Förderregelung und erweitert sie in zweierlei Hinsicht. Zum einen wird der Anwendungsbereich dadurch erweitert, dass nun auch Anbieter von Videoplattformdiensten gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 8 – Einfügung von Artikel 188/1 § 1 Nummer 3 – der Förderregelung unterliegen. Zum anderen wird die Form erweitert. In der derzeitigen Förderregelung besteht grundsätzlich die Wahl zwischen der Zahlung eines direkten Finanzbeitrags zur Koproduktion audiovisueller Werke oder der Zahlung eines gleichwertigen Finanzbeitrags an den Flämischen Fonds für audiovisuelle Medien. Diese Wahlmöglichkeit besteht auch in der neuen Förderregelung, aber ein direkter Finanzbeitrag umfasst nun auch Beiträge, die von Investoren für den Erwerb von Senderechten an Werken, bei denen die Investoren zur Finanzierung der Produktion beitragen, gezahlt werden (gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 8 – Einfügung von Artikel 188/1 § 2 Nummer 3).
Die derzeitigen Ausschlussschwellen werden durch die Bestimmungen im vorgeschlagenen Artikel 8 – Einfügung von Artikel 188/1 § 5 – ersetzt. Sie beziehen sich erstens auf Schwellen, die für private Rundfunkveranstalter gelten, die nicht-lineare Fernsehdienste bereitstellen und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind ein Kleinstunternehmen; b) sie haben eine Reichweite von weniger als 0,5 % aller Einwohner im niederländischen Sprachraum; c) sie stellen weniger als zehn audiovisuelle Werke pro Jahr bereit; d) ihr Angebot besteht hauptsächlich aus Programmen, die auf Broadcaster-Video-On-Demand-Rechten basieren. Bei der Einführung dieser Ausnahmen wurden die am 7. Juli 2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien mit den Definitionen der Begriffe „geringe Zuschauerzahl“ und „geringer Umsatz“ so weit wie möglich berücksichtigt. Zweitens sind Dienstverteiler und Anbieter von Videoplattformdiensten, die ein Kleinstunternehmen darstellen, ebenfalls von der Investitionspflicht ausgeschlossen.
Der derzeitige von den Dienstverteilern zu zahlende Pauschalbetrag bzw. der Betrag pro Abonnent wird auf einen Pauschalbetrag von 6 Mio. EUR bzw. 3 EUR pro Abonnent erhöht. Der Pauschalbetrag oder der Prozentsatz des Umsatzes, den private Fernsehveranstalter, die nicht-lineare Fernsehdienste bereitstellen, oder Anbieter von Videoplattformdiensten zur Einhaltung der Förderregelung zahlen müssen, wird auf einen Pauschalbetrag von 6 Mio. EUR bzw. einen Betrag von 2 % des Umsatzes festgesetzt, wenn dieser zwischen 0 und 15 Mio. EUR liegt, 3 % des Umsatzes, wenn dieser zwischen 15 und 30 Mio. EUR liegt, und 4 % des Umsatzes, wenn dieser 30 Mio. EUR übersteigt.
Wie in Artikel 8 Absatz 3 angegeben, wurden die weiteren Modalitäten und Bedingungen für die Umsetzung der Förderregelung in einen Beschluss der flämischen Regierung (gesonderte Notifizierung) aufgenommen.
9. Die Art und Weise, wie audiovisuelle Inhalte an die breite Öffentlichkeit verteilt und von ihr konsumiert werden, hat in den letzten Jahren große Veränderungen durchlaufen, einschließlich der Entstehung von Abonnementdiensten für Video-on-Demand und von werbefinanziertem Video-on-Demand. Diese aktuellen Trends setzen den flämischen Produktionssektor unter Druck. Daher werden die bestehende Investitionspflicht für private Rundfunkveranstalter, die nicht-lineare Fernsehdienste bereitstellen, und die Förderregelung für Dienstverteiler aktualisiert, aufeinander abgestimmt und durch die Pflicht zur Beteiligung an der Produktion audiovisueller Werke für Anbieter von Videoplattformdiensten ergänzt. Auf diese Weise kann die Existenzfähigkeit des Rundfunksystems und der audiovisuellen Produktionsstätten in Flandern erhöht werden. Ferner werden die Qualität, die Vielfalt und der Pluralismus der Medien gewährleistet, und die Maßnahme soll verhindern, dass Flandern von ausländischen und oft billigeren Fernsehprogrammen überflutet wird. Der soziale, demokratische und kulturelle Wert und die positiven Spillover-Effekte audiovisueller Dienste sollten daher dauerhaft gewährleistet werden.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Dekret über Hörfunk und Fernsehen vom 27. März 2009
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein, der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch ein Konformitätsbewertungsverfahren.
SPS-Aspekt
Nein, der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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