Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1920
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0391/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251920.DE
1. MSG 001 IND 2025 0391 AT DE 17-07-2025 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Abteilung II/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-808805
E-Mail: not9834@bmwet.gv.at
3B. Amt der Salzburger Landesregierung
Fachgruppe 0/3: Legislativ- und Verfassungsdienst
A-5020 Salzburg
E-Mail: landeslegistik@salzburg.gv.at
4. 2025/0391/AT - B00 - Bauart
5. Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Änderung der Verordnung, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden
6. bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen
7.
8. Gemäß § 7 Abs 6 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften nach Anhörung des Landessanitätsrates Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, sowie hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf in der Krankenanstalt erlassen.
9. Zu Z 3: § 2 regelt die allgemeinen Raumerfordernisse in Krankenanstalten. Die bisher im Abs 2 geregelte Möglichkeit, von einzelnen Räumen abzusehen bzw. die Funktionen zusammenzulegen, soll in einen eigenen Absatz 5 verschoben werden, um die Anwendbarkeit auch auf selbständige Ambulatorien deutlicher zum Ausdruck zu bringen (Z 3.1 und 3.3). Dabei wird der Hinweis ergänzt, dass auch Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes einer Kombination verschiedener Raumerfordernisse entgegenstehen können. Im Abs 4 Z 3 (Z 3.2) wird das Wort „Warteraum“ durch „Empfangs- bzw. Wartebereich“ ersetzt, da in der Praxis oft keine separaten Warteräume eingerichtet werden, sondern Bereiche. Weiters erfolgt im Abs 4 in der Z 4 eine Präzisierung dahingehend, dass die WC-Anlage für Patientinnen und Patienten zusätzlich zu jener für das Personal vorzusehen ist.
Zu Z 4: Für Krankenanstalten gelten wie für andere Arbeitsstätten umfangreiche und detaillierte bundesrechtliche Vorgaben (vgl die Arbeitsstättenverordnung RIS - Arbeitsstättenverordnung § 0 - Bundesrecht konsolidiert). Ergänzende Anordnungen sollen daher nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund der spezifischen Anforderungen in einer Krankenanstalt erforderlich ist. So ist für die Bestimmungen zu erforderlichen Raumhöhen und Raumvolumen (§§ 23 und 24 der Arbeitsstättenverordnung) als Abweichung angeordnet, dass Patientinnen und Patienten wie Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu werten sind.
In der Z 4.2 wird ergänzend die verpflichtende Ausstattung von öffenbaren Fenstern mit Insektenschutzgittern vorgesehen. Diese Schutzmaßnahme wurde bisher im Bescheid für die krankenanstaltenrechtliche Betriebsbewilligung als Auflage vorgeschrieben und wird nun in den Verordnungstext aufgenommen.
Zu Z 5: Gemeinsame Toiletten für Personal und betriebsfremde Personen sind nach den Vorgaben der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht möglich, daher ist die bisher für selbständige Ambulatorien im § 6 Abs 1 der Verordnung vorgesehene Ausnahme obsolet und kann entfallen. Die bisher im Abs 2 mitgeregelte Ausstattung der rollstuhlgerechten WC-Anlagen wird aus systematischen Gründen in einen eigenen Abs 3 verschoben und um einen Hinweis auf den einschlägigen Normenbestand zur Barrierefreiheit (ÖNORMEN für barrierefreies Bauen) ergänzt. Die bisher im Abs 2 vorgeschriebene lichte Weite von 80 cm für Türen bei für Patienten bestimmten WC-Anlagen entfällt, da sich diese zukünftig aus § 8 Abs 2 der Verordnung ergeben wird. Abs 4 des vorgeschlagenen Textes entspricht unverändert dem bisherigen § 6 Abs 3.
Zu Z 6: Die bisher im § 8 Abs 3 enthaltenen Sonderbestimmungen für selbständige Ambulatorien entfallen und insgesamt werden die Regelungen zu notwendigen Tür- und Gangbreiten vereinfacht und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Die erforderliche lichte Türbreite von 120 cm bei Räumen mit Bettenverkehr ergibt sich nach wie vor aus dem ÖNORM-Bestand für barrierefreies Bauen in Gesundheitseinrichtungen (ÖNORMEN für barrierefreies Bauen) und auch die bisher vorgeschriebenen 225 cm bei Gängen mit Bettenverkehr bleiben bestehen. Diese Mindestbreiten gelten immer dann, wenn in einer Krankenanstalt Bettenverkehr stattfindet, also auch für selbständige Ambulatorien mit Bettenverkehr.
Künftig kann in selbständigen Ambulatorien ohne Bettenverkehr und in bettenführenden Krankenanstalten in den Bereichen, in denen kein Bettenverkehr stattfindet (und auch zukünftig kein Bettenverkehr stattfinden soll) von diesen Mindestbreiten abgewichen werden. Die lichte Mindesttürbreite beträgt ohne Bettenverkehr 90 cm und wurde zur Erhöhung des Komforts beim Durchgang bzw. des Passierens mit einem Rollstuhl oder Gehwagen an die OIB-Richtlinie 4 2019 angepasst. Diese kann jedoch in Ausnahmefällen auf 80 cm reduziert werden, sofern Patientinnen und Patienten dadurch nicht beeinträchtigt werden und keine Behinderungen im Patientenverkehr zu erwarten sind.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2004/0210/A
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu