Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2078
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0423/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252078.DE
1. MSG 001 IND 2025 0423 ES DE 05-08-2025 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Secretaría General para la Unión Europea
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
d83-189@maec.es
3B. Secretaría General Técnica-Secretariado del Gobierno
Ministerio de la Presidencia, Justicia y Relaciones con las Cortes
Complejo de la Moncloa
Avda. Puerta de Hierro, s/n, 28071, Madrid
4. 2025/0423/ES - SERV30 - Medien
5. Entwurf eines ORGANGESETZES ZUR REGELUNG DES RECHTS AUF GEGENDARSTELLUNG
6. - SERV 30 – Medien
- Serv 50 – Schutz des Privatlebens
- SERV 60 – Internetbezogene Dienste (Online-Plattformen)
7.
8. Regelt die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung, das darin besteht, dass jede von auf sozialen Medien oder durch Nutzer von Online-Plattformen verbreiteten Informationen betroffene Person, soweit es sich um Tatsachen handelt, die diese Person für unrichtig hält und deren Verbreitung sie für geeignet hält, ihr zu schaden, berechtigt ist, diese Informationen mit ihrer Darstellung der betreffenden Tatsachen zu berichtigen und die Veröffentlichung der berichtigten Fassung über denselben Medienkanal zu verlangen.
Legt fest: den Zweck und Inhalt des Rechts; die Personen, die das Recht ausüben können, sowie die zur Veröffentlichung der Gegendarstellung verpflichteten Personen; das Verfahren und die Frist für die Beantragung einer Gegendarstellung; den Inhalt der Gegendarstellung; die Voraussetzungen, die die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfüllen muss; sowie das gerichtliche Verfahren bei Gegendarstellungen für den Fall, dass dem Antrag auf Gegendarstellung nicht entsprochen wurde.
Die wesentliche Neuerung des Gesetzes betrifft die Regelung von Gegendarstellungen, wenn die Informationen von digitalen Medien oder von Nutzern von besonderer Relevanz auf Online-Plattformen verbreitet wurden.
Derzeit regelt Artikel 85 Absatz 2 des Organgesetzes 3/2018 das Recht auf Gegendarstellung im Internet und bestimmt Folgendes:
– Die Verantwortlichen für soziale Netzwerke und gleichwertige Dienste haben geeignete Protokolle einzuführen, um die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung gegenüber Nutzern zu ermöglichen, die Inhalte verbreiten, welche das Recht auf Ehre, die persönliche und familiäre Privatsphäre im Internet sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information verletzen, und zwar gemäß den Anforderungen und Verfahren des Organgesetzes 2/1984 vom 26. März über die Regelung des Rechts auf Gegendarstellung.
– Ist ein digitales Medium verpflichtet, einem gegen es gerichteten Antrag auf Gegendarstellung stattzugeben, so hat es in seinen digitalen Archiven einen Hinweis zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, dass die ursprüngliche Nachricht die aktuelle Situation der betroffenen Person nicht widerspiegelt. Dieser Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle zusammen mit der ursprünglichen Information anzuzeigen.
Die Neuerungen dieses Gesetzes sind:
1) Regelung der Berichtigung von durch Nutzer von besonderer Relevanz auf Online-Plattformen veröffentlichten Informationen. Ein Nutzer von besonderer Relevanz ist ein Nutzer einer Online-Plattform, der zum Zeitpunkt der Verbreitung der Information auf einer einzelnen Plattform über eine Anzahl von Followern von mindestens 100 000 oder insgesamt über alle Plattformen, auf denen dieser Nutzer seine Tätigkeit ausübt, über eine Anzahl von mindestens 200 000 Followern verfügt.
Bei auf Online-Plattformen veröffentlichten Informationen wird klargestellt, dass der Nutzer – und nicht die Plattform – für die Beantwortung des Antrags auf Gegendarstellung verantwortlich ist, sofern der Nutzer tatsächlich die Kontrolle über die Auswahl des Inhalts oder der Information ausübt.
(2) Grundsätzlich bleibt die im Organgesetz 2/1984 festgelegte Anforderung bestehen, dass ein Antrag auf Gegendarstellung in einer Form zu stellen ist, die es ermöglicht, das Datum der Antragstellung und des Zugangs des Antrags festzustellen. Es wird eine Bestimmung hinzugefügt, wonach digitale Medien und Online-Plattformen, über die Informationen verbreitet werden können, die einer Gegendarstellung unterliegen können, über einen leicht zugänglichen und gut sichtbaren Mechanismus verfügen müssen, der es dem Antragsteller ermöglicht, den Text oder Inhalt der Gegendarstellung unmittelbar und unverzüglich zu übermitteln und zugleich den Nachweis des Datums der Absendung des Antrags sowie des Eingangs sicherzustellen.
3) Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Verbreitung von Informationen im Internet wird für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung eine besondere Frist von 20 Kalendertagen vorgesehen.
(4) Die Art und Weise der Veröffentlichung der Information wird an die besonderen Merkmale der Verbreitung von Inhalten und Informationen in digitalen Medien und auf Online-Plattformen angepasst, um sicherzustellen, dass die Gegendarstellung wirksam bekannt gemacht wird. In diesem Zusammenhang stützt sich die Regelung dieses Bereichs auf die in Artikel 85 Absatz 2 des Organgesetzes 3/2018 vorgesehene Lösung für digitale Medien.
9. In den mehr als 40 Jahren seit dem Inkrafttreten des Organgesetzes 2/1984 vom 26. März hat sich die Medienlandschaft infolge des Einsatzes neuer Technologien tiefgreifend verändert, was Auswirkungen auf die Erstellung und Veröffentlichung von Informationen, die Verbreitungskanäle und selbst auf den Inhalt und die Form der Mitteilungen hat.
Neben den traditionellen Medien – Presse, Hörfunk und Fernsehen – ist mittlerweile auch das digitale Medium stark vertreten. Darüber hinaus wird mittlerweile eine große Menge an Informationen über Online-Plattformen verbreitet, die sich zu den üblichen Kanälen für die Verbreitung von Inhalten entwickelt haben. Dies stellt neue Herausforderungen für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung und den Schutz der Grundrechte dar, mit denen dieses Recht verknüpft ist, wie das Recht auf Ehre und auf das eigene Bild sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information.
Eine weitere wesentliche Veränderung besteht darin, dass die in diesen neuen Medienformen verbreiteten Informationen häufig von Privatpersonen oder von Nutzern mit einer großen Zahl an Followern stammen, die als Meinungsbildende eine Rolle übernehmen, die traditionell dem Berufsstand der Journalisten vorbehalten war. In anderen Fällen verbreiten diese Medienformen Mitteilungen von Personen, die anonym bleiben, oder Informationen, die mittels künstlicher Intelligenz erzeugt wurden.
Hauptziel des Gesetzes ist es, die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung zu erleichtern und in diesem Zusammenhang für mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, indem bestimmte Aspekte des Rechtsrahmens zur Gegendarstellung an die neue Realität einer digitalen Gesellschaft sowie an die seit der Verabschiedung des Organgesetzes 2/1984 vom 26. März eingetretenen Änderungen der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung angepasst werden, die die Ausübung dieses Rechts betreffen.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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