Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1571
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0294/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261571.DE
1. MSG 001 IND 2026 0294 ES DE 12-06-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y
de Medio Ambiente.
Plaza del Marqués de Salamanca, 8,
28006. Madrid
Email: d83-189@maec.es
3B. Subdirección General de Regulación y Derechos de las Personas Consumidoras.
Calle Príncipe de Vergara, 54
28006. Madrid
Email: subdireccion.regulacion@consumo.gob.es
4. 2026/0294/ES - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Vorentwurf eines Gesetzes über nachhaltigen Konsum.
6. Dynamische Preisgestaltung für Produkte und Dienstleistungen.
Fossile Brennstoffe und Verkehrsdienstleistungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
7.
8. Der Gesetzentwurf wird hiermit gemäß den folgenden Bestimmungen notifiziert:
Artikel 1. Änderung des Gesetzes 3/1991 vom 10. Januar über unlauteren Wettbewerb.
Das Gesetz 3/1991 vom 10. Januar über unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert:
(..)
Drittens. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
„Artikel 27. Andere irreführende Praktiken.
Zu den Praktiken, die als unlauter gelten, weil sie irreführend sind, gehören unter anderem Praktiken,
10. bei denen ein dynamisches Preissystem für die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert oder erbracht werden, angewandt wird, ohne den Verbraucher zuvor über die Anwendung dieses Systems für dieses Produkt zu diesem Zeitpunkt sowie über den Mindest- und Höchstpreis, zu dem es angeboten wird, und dessen vollständige Entwicklung im Zeitverlauf vom Beginn der Vermarktung bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung zu informieren.“
Artikel 2. Änderung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer sowie anderer ergänzender Gesetze, angenommen durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November.
Der konsolidierte Text des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer sowie anderer ergänzender Gesetze, angenommen durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November, wird wie folgt geändert:
(...)
Sechstens. Es wird ein neuer Artikel 20b mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Artikel 20b. Begrenzung der Erhöhung des Endpreises in Notfällen, bei Gefahren oder bei Bedarf seitens der Verbraucher und Nutzer.
1. In Notfällen, bei Gefahren oder bei Bedarf seitens der Verbraucher und Nutzer dürfen keine Erhöhungen des gemäß diesem Artikel festgelegten Endverkaufspreises für Waren und Dienstleistungen vorgenommen werden. Für diese Zwecke ist unter einer Erhöhung des Endpreises jeder Preis zu verstehen, der über dem Höchstpreis liegt, zu dem die Ware oder Dienstleistung bzw. Waren oder Dienstleistungen ähnlicher Art in den dreißig Tagen vor der unvorhergesehenen Situation, die den Notfall, die Gefahr oder den Bedarf verursacht hat, angeboten wurde.
In Ausnahmefällen gilt: Liegt der angebotene Höchstpreis um fünfzig Prozent über dem Durchschnittspreis, der in den dreißig Tagen vor Eintritt der unvorhergesehenen Situation für dieselbe Ware oder Dienstleistung bzw. für Waren oder Dienstleistungen ähnlicher Art angeboten wurde, so entspricht der Referenzpreis gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes diesem Durchschnittspreis, erhöht um fünfzig Prozent.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze lassen Preiserhöhungen unberührt, die auf einen nachweisbaren Anstieg der Kosten für das Inverkehrbringen der Ware oder Dienstleistung zurückzuführen sind oder die für Wirtschaftsteilnehmer nachweislich erforderlich sind, um neue Waren oder Dienstleistungen in Verkehr zu bringen, wodurch die durch einen Notfall oder höhere Gewalt verursachten Störungen von Angebot und Nachfrage gemildert werden können.
Für Dienstleistungen, deren Preise einen ausgeprägten saisonalen Charakter haben, wird der Durchschnittspreis des gleichen Zeitraums im Vorjahr, der gemäß dem Verbraucherpreisindex aktualisiert wurde, als Referenz herangezogen.
Bei Dienstleistungen mit regulierten Tarifen oder Preisen oder die Gegenstand von Verträgen zwischen dem Betreiber und der öffentlichen Verwaltung sind, gilt die Bedingung, dass der Betreiber keine Preiserhöhungen vornimmt, als erfüllt, da diese Preise vom Betreiber nicht frei festgelegt werden.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden Anwendung, nachdem ein Gebiet gemäß dem Gesetz 17/2015 vom 9. Juli über das nationale Katastrophenschutzsystem als schwer von einer Katastrophe betroffenes Gebiet erklärt wurde. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes auch in Notfällen, bei Gefahren oder bei Bedarf seitens der Verbraucher und Nutzer, die durch Unfälle, technische Notfälle, höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene, nicht den Nutzern zurechenbare Umstände entstehen und die Situation ändern
9. Die Richtlinien (EU) 2024/825 und 2024/1799, mit denen dieses Gesetz über nachhaltigen Konsum umgesetzt wird, zielen unter anderem darauf ab, die bereits von der Europäischen Union umgesetzten Maßnahmen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln und den Verbraucherschutz vor unlauteren Geschäftspraktiken zu verbessern.
Durch die Aufnahme einer Maßnahme zur Beschränkung der Werbung für Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sollen die Bemühungen um eine nachhaltige Energiewende konsequent unterstützt werden. Diese Produkte haben eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gespielt. Nun muss jedoch überprüft werden, wie sie beworben werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sauberere und effizientere Alternativen aktiv gefördert werden. Mit dieser Maßnahme soll nicht abrupt von ihrer Verwendung abgehalten werden, sondern vielmehr ein allmählicher Wandel in der Wahrnehmung und bei Konsumentscheidungen gefördert werden.
Darüber hinaus hat Werbung einen erheblichen Einfluss auf die Gewohnheiten und Wünsche der Menschen. Es ist daher angemessen, dass Werbeflächen die ökologischen Verpflichtungen widerspiegeln, die im Rahmen der öffentlichen Politik eingegangen werden. Durch die Festlegung bestimmter Grenzen für die Bewerbung emissionsintensiver Produkte soll ein Umfeld geschaffen werden, das die Entwicklung nachhaltiger Technologien fördert, ohne die Produktionssektoren oder die Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger unverhältnismäßig einzuschränken. Daher soll auf eine den Nachhaltigkeitszielen besser entsprechende kommerzielle Kommunikation hingearbeitet werden.
Zum anderen wird es auch als notwendig erachtet, für mehr Transparenz bei der Nutzung dynamischer Preissysteme durch die Unternehmen zu sorgen. Zu diesem Zweck werden das Gesetz über unlauteren Wettbewerb und die konsolidierte Fassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer dahingehend geändert, dass ein Verbraucher bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bereits im Voraus weiß, in welcher Preisspanne sich der Preis bewegen wird, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu zahlen hat.
9a. Dies ist die einzige verfügbare Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
9b. Es ist erforderlich, die Richtlinien (EU) 2024/1799 und 2024/825 umzusetzen sowie Maßnahmen zu ihrer Stärkung zu ergreifen.
9c. Ziel war es, diese Maßnahme mit einer möglichst geringen Belastung umzusetzen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu