Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1681
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0317/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261681.DE
1. MSG 001 IND 2026 0317 DK DE 25-06-2026 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Trafikstyrelsen
Carsten Niebuhrs Gade 43
1577 København V
Danmark
Tlf.: 72218800
Att. Jacqueline Leisner Kiefer, jalki@trafikstyrelsen.dk, 23289492
4. 2026/0317/DK - T10T - Luftverkehr
5. Entwurf einer Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (die Drohnenverordnung)
6. Produkte unter EU: UAS (Unbemannte Fluggerätesysteme) – UAV (Unbemannte Luftfahrzeuge – Drohnen).
7.
8. Die Verordnung enthält ergänzende und zusätzliche Bestimmungen zu den formellen und betrieblichen Vorschriften für die Inbetriebnahme unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen) im dänischen Luftraum, die über die Vorschriften hinausgehen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Fluggeräte festgelegt wurden. Die Verordnung enthält auch technische Anforderungen für den Einsatz von Drohnen im dänischen Luftraum. Diese gehen über die Anforderungen hinaus, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 für unbemannte Fluggerätesysteme und für Drittlandbetreiber unbemannter Fluggerätesysteme definiert wurden. Mit dem Entwurf einer neuen Verordnung über Drohnen wird folgende technische Anforderung eingeführt: Alle Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g müssen mit einem in ganz Dänemark aktiven Fernidentifizierungssystem fliegen. Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 250 g müssen in allen für die Sicherheit des Luftverkehrs kritischen und sicherheitskritischen Drohnenzonen mit einem aktiven Fernidentifizierungssystem fliegen. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Zivilluftfahrt als auch für die staatliche Luftfahrt, mit Ausnahme der militärischen Luftfahrt. Fernidentifizierungssysteme sind für bestimmte Drohnen bereits eine obligatorische EU-Produktanforderung, jedoch nicht für alle. Aus diesem Grund führt Dänemark nun strengere Anforderungen ein, die über die EU-Vorgaben hinausgehen.
9. Die notifizierten Bestimmungen dienen den allgemeinen Interessen der öffentlichen Sicherheit, dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sowie dem Schutz des Luftverkehrs, einschließlich der Flugsicherheit und Luftfahrtsicherheit.
Der Entwurf soll sicherzustellen, dass Drohnen und Drohnenbetreiber in Situationen und Bereichen identifiziert werden können, in denen eine mangelnde elektronische Sichtbarkeit ein Risiko für die bemannte Luftfahrt, den Flughafenbetrieb, kritische Infrastrukturen oder andere Sicherheitsaspekte darstellen könnte. Mit dem Entwurf werden daher Anforderungen an die Fernidentifizierung/elektronische Sichtbarkeit für speziell definierte Drohnen (siehe Anhang 1) und für Flugbetriebe eingeführt, bei denen die geltenden EU-Vorschriften für sich genommen noch keine elektronische Sichtbarkeit in dem Umfang gewährleisten, der angesichts der dänischen Sicherheits- und Schutzbedingungen für erforderlich erachtet wird.
9a. Die Maßnahme ist zur Erreichung des Ziels geeignet, da die Vorschrift zur Fernidentifizierung zur schnelleren Identifizierung von Drohnen und deren Betreibern beiträgt, wenn der Einsatz einer Drohne ein Risiko für die Flugsicherheit oder die Flugverkehrskontrolle darstellen könnte.
Die Anforderung befasst sich insbesondere mit dem Risiko, dass ältere Drohnen und kleine Drohnen ohne ein Fernidentifizierungssystem betrieben werden dürfen. Dies macht es für Rettungsdienste und Flugplatzbetreiber schwieriger, den Drohnenbetrieb in oder in der Nähe von sicherheitsrelevanten Lufträumen, rund um Flughäfen oder in der Nähe kritischer Infrastruktur schnell zu bewerten und unter Kontrolle zu bringen. Die Bestimmungen unterstützen daher das Ziel auf direkte und gezielte Weise und werden konsequent umgesetzt Die Anforderungen werden auf jene Drohnen und Einsätze beschränkt, bei denen die Notwendigkeit einer elektronischen Sichtbarkeit aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist.
9b. Die Bestimmungen werden für notwendig erachtet, weil die geltenden EU-Vorschriften nicht in allen relevanten Fällen eine Fernidentifizierung erfordern. Dies gilt beispielsweise für ältere Drohnen, selbstgebaute Drohnen und Drohnen mit C-Kennzeichnung, die weniger als 250 g wiegen. Die dänische Verkehrsbehörde hat weniger einschneidende Alternativen in Betracht gezogen, darunter die Beibehaltung der geltenden Vorschriften, die freiwillige Nutzung der Fernidentifizierung sowie Aufklärungskampagnen für die Öffentlichkeit. Diese Alternativen wurden jedoch als unzureichend angesehen, wenn sichergestellt sein soll, dass Behörden und Flugplatzbetreiber Drohnen und deren Betreiber in sicherheitskritischen Situationen identifizieren können. Die Anforderung ist in ihrem Anwendungsbereich begrenzt, so dass sie nicht weiter gefasst ist als erforderlich.
9c. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Vorschriften eine Belastung für die Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaftsbeteiligten darstellen, die in keinem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Überlegungen hinsichtlich der Flugsicherheit, der Sicherheit in der Luftfahrt und der öffentlichen Sicherheit haben erhebliches Gewicht, insbesondere wenn nicht identifizierte Drohnen den bemannten Luftverkehr, den Flughafenbetrieb oder andere sicherheitskritische Bereiche beeinträchtigen könnten. Der mit dieser Anforderung verbundene Aufwand wird als begrenzt eingeschätzt. Darüber hinaus ist die Anforderung so ausgestaltet, dass das Fliegen als Hobby, der Freizeitflugbetrieb sowie gewerbliche Flüge mit geringem Risiko unter Verwendung von Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 250 g weiterhin ohne Fernidentifizierung durchgeführt werden können, sofern keine entsprechenden Sicherheitsbedenken bestehen (insbesondere außerhalb von Flugverkehrskontrollbereichen und sicherheitskritischen Gebieten sowie in Natura-2000-Gebieten [vorbehaltlich einer Genehmigung durch die dänische Verkehrsbehörde]). Die Verkehrsbehörde ist daher der Ansicht, dass der Nutzen dieser Vorschrift die geringen Kosten für deren Einhaltung übersteigt.
10. Verweise auf Grundlagentexte
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
Der Entwurf hat wesentliche Auswirkungen auf den internationalen Handel
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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