Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2014
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0396/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262014.DE
1. MSG 001 IND 2026 0396 FR DE 24-07-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI - Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
3B. Ministère de la Santé, des Familles, de l'Autonomie et des Personnes handicapées
Direction générale de la santé
Sous-direction de la santé des populations et de la prévention des maladies chroniques
Bureau de la prévention des addictions
14, Avenue Duquesne
75007 Paris Cedex 07
4. 2026/0396/FR - S00S - Gesundheit, medizinische Geräte
5. Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und gefährdeter Gruppen vor dem Missbrauch von Distickstoffoxid
6. Distickstoffoxid.
7.
8. Diese Notifizierung betrifft einige Bestimmungen des Gesetzentwurfs, mit denen unmittelbar auf Vorfälle reagiert werden soll, die die öffentliche Ordnung, die Sicherheit sowie den Frieden und die Ruhe unserer Mitbürger stören.
Der Gesetzentwurf sieht ein für die Öffentlichkeit geltendes Verbot des Besitzes, der Beförderung, der Weitergabe oder der Abgabe von Distickstoffoxid (Lachgas) sowie aller Produkte vor, die speziell dazu bestimmt sind, das Einatmen dieses Stoffes für psychoaktive Zwecke durch die Öffentlichkeit zu erleichtern, mit Wirkung vom 1. Februar 2027, um dem Zeitplan für das Inkrafttreten der Einstufung dieses Stoffes im Rahmen der REACH-/CLP-Verordnung nachzukommen. Mit dieser Maßnahme soll die Verwendung von Distickstoffoxid auf die in einem Dekret aufgeführten Berufsgruppen beschränkt werden. Damit wird der beunruhigenden Zunahme des Konsums von Distickstoffoxid zu Freizeitzwecken insbesondere bei jungen Menschen, sowie den daraus resultierenden Gesundheitsrisiken und Fragen der öffentlichen Ordnung Rechnung getragen.
Der gewählte Zeitpunkt des Inkrafttretens ist weder auf eine Entspannung der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zurückzuführen noch auf den Wunsch, vor dem Ergreifen von Maßnahmen eine Übergangsfrist einzuräumen. Dieses Datum wurde ausschließlich gewählt, um eine zeitliche Übereinstimmung mit der ab dem 1. Februar 2027 geltenden verbindlichen Anwendung der harmonisierten Einstufung von Distickstoffoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu gewährleisten. Distickstoffoxid wird dann als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Dieses Datum entspricht auch dem Datum, das in dem von der Kommission veröffentlichten Entwurf zur Aktualisierung der REACH-Verordnung angegeben ist. Die angenommene Angleichung erfolgt daher, um Zeitpläne und Rechtsvorschriften miteinander in Einklang zu bringen, mit dem Ziel, Hindernisse für den freien Verkehr abzubauen. Dies bedeutet nicht, dass nationale und europäische Maßnahmen den gleichen Inhalt haben. Die nationalen Maßnahmen sind speziell darauf ausgerichtet, die Probleme des Konsums psychoaktiver Substanzen, des illegalen Handels damit sowie von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung anzugehen, was strengere Vorschriften rechtfertigt.
9. Die notifizierten Bestimmungen sollen ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit gewährleisten, indem sie die Gefährdung der Allgemeinbevölkerung – insbesondere von Minderjährigen und jungen Erwachsenen – durch die mit dem Missbrauch von Distickstoffoxid verbundenen Risiken verringern. Ihr Ziel ist es, den rasanten Anstieg des Konsums psychoaktiver Substanzen einzudämmen, insbesondere den starken oder täglichen Konsum, der trotz der seit 2021 sukzessive eingeführten Beschränkungen anhält und sich weiter verschlimmert.
Diese Bestimmungen treten zu einer Zeit in Kraft, in der sich der Markt und die Art und Weise des Konsums rasch verändern. Die ursprünglich verwendeten Kleinkartuschen wurden weitgehend durch Kanister und Zylinder ersetzt, die mehrere hundert Gramm oder sogar mehrere Kilogramm Distickstoffoxid aufnehmen können. Parallel dazu hat sich der Vertrieb auf Websites, soziale Medien, Messaging-Anwendungen und Zustelldienste verlagert.
Diese Änderung schränkt die Wirksamkeit bestehender Regulierungsmaßnahmen erheblich ein, die sich in erster Linie nach dem Alter des Käufers, der Verkaufsstelle, der Verpackungsgröße und der bei einem einzelnen Kauf verkauften Menge richten. Daher ist es erforderlich, auch in den Bereichen Lagerung, Transport, Vertriebskanäle und Rückverfolgbarkeit von Chargen Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Maßnahmen verfolgen ausschließlich Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und sind im Lichte von Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu rechtfertigen.
9a. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind eine Reaktion auf Risiken, die von nationalen und europäischen Gesundheitsbehörden objektiv festgestellt wurden.
Die verfügbaren Daten zeigen einen kontinuierlichen und exponentiellen Anstieg der Vergiftungsfälle. Im Jahr 2025 wurden beim Addictovigilance-Netzwerk 630 Meldungen über den Missbrauch von Distickstoffoxid registriert, was einem deutlichen Anstieg von mehr als 20 % im Vergleich zu 2024 entspricht. Bereits 2024 ist gegenüber 2023 eine Zunahme um rund 10 % zu verzeichnen (ANSM, Distickstoffoxid-Kennzahlen 2025, 2026). Vor der jüngsten Zunahme des Missbrauchs machte Distickstoffoxid bereits 7,4 % aller im Jahr 2024 beim Drogenüberwachungsnetz eingegangenen Berichte aus (ANSM, Protokoll des Ständigen Wissenschaftlichen Ausschusses, Psychotrope Substanzen, Suchtstoffe und Sucht, Oktober 2025). Alle Regionen Frankreichs sind betroffen. Die gesundheitlichen Folgen sind besonders schwerwiegend. Im Jahr 2025 betrafen 8 von 10 eingegangenen Berichten schwerwiegende Fälle. Suchtwarnzentren berichten von Suchtsituationen in etwa 90 % der schwersten Fälle, neurologischen Schäden in über 80 % der Fälle, psychiatrischen Störungen in etwa 15 % der Situationen und kardiovaskulären Komplikationen in fast 10 % der Fälle. Etwa 40 % der gemeldeten Fälle betreffen schwere Schäden am Rückenmark oder an peripheren Nerven, die langfristige oder dauerhafte Folgen haben können (Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Verkaufs von Distickstoffoxid nur an Fachleute – Senat, 18. Februar 2026).
Die betroffene Bevölkerung ist besonders jung, und der Anteil der Minderjährigen ist im Jahr 2025 deutlich gestiegen. Im Jahr 2025 machten Minderjährige 19,4 % aus, verglichen mit 12,8 % im Jahr 2024 und 9,2 % im Jahr 2023, mit einem Durchschnittsalter von 22 Jahren.
Obwohl Missbrauch in der Allgemeinbevölkerung mittlerweile keine Seltenheit mehr ist – im Jahr 2023 gaben 6,7 % der 18- bis 64-Jährigen an, diesen Stoff irgendwann in ihrem Leben probiert zu haben – stieg dieser Anteil bei den 18- bis 24-Jährigen auf 11,7 % und bei den 25- bis 34-Jährigen auf 12,5 % (OFDT, Ausmaß des illegalen Drogenkonsums in Frankreich im Jahr 2023, Juni 2024), was auf eine besonders hohe Prävalenz unter jungen Menschen hindeutet. Im Jahr 2024 gaben 5,8 % der Sechstklässler an, Distickstoffoxid ausprobiert zu haben (OFDT, EnCLASS 2024, 2026).
Die hohe Verbreitung dieser Konsumformen unter Jugendlichen ist auf Marketingpraktiken zurückzuführen, die trotz bestehender Beschränkungen darauf abzielen, die Attraktivität des Produkts zu steigern. Die Verwendung von bunten Behältern, ansprechenden Verpackungsformaten und süßen Geschmacksrichtungen (Erdbeere, Banane, exotische Früchte usw.) trägt dazu bei, den Konsum dieser Produkte zu normalisieren. Diese Marketingstrategie, die sich an der für E-Zigaretten orientiert – deren Vermarktung mittlerweile verboten ist –, wird durch Online-Verkäufe, soziale Medien und Lieferdienste noch verstärkt.
Gleichzeitig haben sich die Konsumgewohnheiten verändert. Distickstoffoxid wird nicht mehr ausschließlich im Partykontext konsumiert: Die Gesundheitsbehörden haben einen Anstieg des regelmäßigen und starken Konsums sowie eine Zunahme der Selbstmedikation bei isolierten oder schutzbedürftigen Menschen festgestellt. Abgesehen von den gesundheitlichen Auswirkungen führt der Missbrauch von Distickstoffoxid zu Problemen für die öffentliche Ordnung, die sowohl mit dem Risiko tödlicher Verkehrsunfälle aufgrund der durch den Konsum von Distickstoffoxid verursachten Beeinträchtigung der Wachsamkeit und der Reaktionszeiten als auch mit dem Zurücklassen von Gasflaschen an öffentlichen Orten zusammenhängen. Der Konsum von Distickstoffoxid an öffentlichen Orten führt zu einer steigenden Zahl von Verkehrsunfällen. Im Jahr 2025 wurden mehr als 450 schwerwiegende Straßenverkehrsunfälle im Zusammenhang mit Distickstoffoxid erfasst, was vierzig Mal mehr ist als vor sechs Jahren (Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Verkaufs von Distickstoffoxid nur an Fachleute – Senat, 18. Februar 2026). Die Anzahl der Gerichtsverfahren, in denen Distickstoffoxid erwähnt wird
9b. Die vorgesehenen Maßnahmen sind zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich und haben begrenzte und verhältnismäßige Auswirkungen auf den Binnenmarkt.
Um das Risiko eines Missbrauchs von Distickstoffoxid zu minimieren, wurde in Frankreich seit 2021 bereits schrittweise eine Reihe restriktiver Maßnahmen eingeführt: ein Verkaufsverbot oder der Abgabe an Minderjährige, ein Verkaufsverbot in Gaststätten und Tabakläden, die Verpflichtung, auf der Verpackung einen Warnhinweis über die Gefahren des Missbrauchs des Produkts anzubringen, Beschränkungen für die an Einzelpersonen der Öffentlichkeit verkauften Mengen und ein Verbot von Zubehör, das seinen Konsum erleichtert. Trotz dieser Maßnahmen verschlechterten sich die Gesundheitszahlen weiter und der Markt passte sich den geltenden Beschränkungen an. Die Verbreitung hat sich weitgehend von traditionellen Kanälen zu Websites, sozialen Medien und Messaging-Diensten verlagert. Hauszustellungen werden nach Modellen organisiert, die mit denen vergleichbar sind, die für die Verteilung von Suchtstoffen verwendet werden.
Infolgedessen haben sich bedeutende Import- und Vertriebsnetze entwickelt, die den Zugang zum Produkt trotz der aufeinanderfolgenden Beschränkungen erleichtern.
Die wichtigsten weniger restriktiven Maßnahmen – Gesundheitsaufklärung, Mengenbeschränkungen, Einschränkungen für bestimmte Verkaufsstellen und ein Verbot bestimmter Zubehörteile – wurden daher bereits umgesetzt, ohne dass es gelungen ist, die Verfügbarkeit des Produkts oder dessen starken Konsum ausreichend einzudämmen. Ein Beispiel hierfür ist die Anzahl der Verstöße, die auf der Grundlage der derzeit geltenden Gesetze festgestellt wurden. Die Nationale Direktion der Kriminalpolizei verzeichnete im Jahr 2025 nur 96 Straftaten im Zusammenhang mit Distickstoffoxid (Lachgas) (Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Verkaufs von Distickstoffoxid nur an Fachleute – Senat, 18. Februar 2026), während Krankenhausdaten, polizeiliche Maßnahmen und Beschlagnahmen auf ein Phänomen in erheblich größerem Umfang hinweisen.
Unter diesen Voraussetzungen erscheinen keine neuen, nur auf die Vermarktungsmethoden beschränkten Maßnahmen geeignet, ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Einschätzung wird durch die Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gestützt, die mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert sind. Mehrere europäische Länder haben ähnliche restriktive Maßnahmen in Bezug auf Distickstoffoxid ergriffen oder erwägen deren Einführung. Dies spiegelt eine einheitliche Einschätzung der öffentlichen Gesundheit auf europäischer Ebene wider, wonach Informationsmaßnahmen und teilweise Beschränkungen allein nicht ausreichen, um den Missbrauch wirksam einzudämmen.
Das Verbot, das Produkt zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder es der Öffentlichkeit anzubieten, ist daher eine notwendige Maßnahme, um einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit vor dem anhaltenden Missbrauch des Produkts zu gewährleisten. Sein Anwendungsbereich bleibt begrenzt, da professionelle Nutzungen und andere legitime Zwecke, wie z. B. die Forschung, weiterhin erlaubt sind. Somit schränkt die Maßnahme die rechtmäßige Verwendung von Distickstoffoxid nicht ein, sondern zielt ausschließlich auf dessen Missbrauch zu psychoaktiven Zwecken ab, der keinerlei rechtlich anerkannten Zweck erfüllt.
Diese Beschränkung ist auch Teil eines umfassenderen europäischen Trends hin zu einer zunehmenden Anerkennung der mit Distickstoffoxid verbundenen Risiken. Mit Wirkung vom 1. Februar 2027 unterliegt dieser Stoff einer harmonisierten Einstufung gemäß der CLP-Verordnung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B, was automatisch zu einer REACH-Einstufung führt, was grundsätzlich ein Verkaufsverbot an Einzelpersonen der Bevölkerung innerhalb der EU bedeutet, vorbehaltlich einer möglichen Ausnahme für kleine Mengen. Diese Entwicklung des europäischen Rechtsrahmens bestätigt die Notwendigkeit der nationalen Maßnahme und trägt dazu bei, deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu begrenzen.
Frankreich hat den gleichen Zeitpunkt für die nationale Regelung festgelegt, um das sukzessive Nebeneinander verschiedener Zeitpläne zu vermeiden und es den Betreibern zu ermöglichen,
9c. Die Beschränkungen, die sich aus der vorgeschlagenen Maßnahme ergeben, stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der festgestellten Risiken.
Die Maßnahme in Bezug auf Distickstoffoxid befasst sich mit schwerwiegenden Gesundheitsrisiken, die insbesondere bei jungen Menschen zu dauerhaften Schäden führen können. Die Behörden vertraten die Auffassung, dass das angestrebte hohe Niveau des Gesundheitsschutzes die Beschränkung des Inverkehrbringens rechtfertigt. Diese Maßnahme ist insbesondere deshalb verhältnismäßig, da die mit Distickstoffoxid verbundenen Risiken mittlerweile auf europäischer Ebene anerkannt sind und das Verhalten, das damit verhindert werden soll, einen Missbrauch des Produkts darstellt, der für den Verbraucher keinen legitimen Zweck hat, während die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen besonders schwerwiegend sein können.
Gewerbliche Verwendungen und rechtmäßige Zwecke sind nicht verboten, und die Betreiber haben bis zum 1. Februar 2027 Zeit, ihre Praktiken anzupassen. Die Belastung rechtmäßiger wirtschaftlicher Tätigkeiten ist daher begrenzt.
Umgekehrt würde ein Unterlassen von Maßnahmen dazu führen, dass sich der stetig zunehmende Trend zum Missbrauch fortsetzt, was ein hohes Risiko für schwerwiegende und möglicherweise dauerhafte neurologische Schäden sowie für Störungen der öffentlichen Ordnung mit sich bringen würde.
Unter diesen Umständen dürfte der Schaden, der sich aus dem Fehlen jeglicher Maßnahmen ergeben würde, die durch die Beschränkung des Inverkehrbringens auferlegten Einschränkungen überwiegen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Ja
12. Der Antrag auf Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens stützt sich auf das jüngste Auftreten einer Welle von Vergiftungsfällen, deren Ausmaß und Schweregrad auf der Grundlage der zuvor verfügbaren Daten vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
Die Schwere der Situation ergibt sich in erster Linie aus der kontinuierlichen und beschleunigten Zunahme der Berichte über schwere Fälle im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Distickstoffoxid. Im Jahr 2025 wurden beim Addictovigilance-Netzwerk 630 Meldungen über den Missbrauch von Distickstoffoxid registriert, was einem deutlichen Anstieg von mehr als 20 % im Vergleich zu 2024 entspricht. Bereits 2024 ist gegenüber 2023 eine Zunahme um rund 10 % zu verzeichnen (ANSM, Distickstoffoxid-Kennzahlen 2025, 2026).
Die verfügbaren konsolidierten Daten zeigen einen Anstieg der Zahl schwerwiegender Meldungen und einen erheblichen Anstieg der Zahl der betroffenen Minderjährigen. Im Jahr 2025 betreffen etwa 80 % der Meldungen schwerwiegende klinische Situationen. Bei mehr als 80 % der schweren Fälle handelt es sich um neurologische Schäden, die teilweise dauerhaft sind (Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Verkaufs von Distickstoffoxid nur an Fachleute – Senat, 18. Februar 2026).
Zweitens ist die Tatsache, dass sich dieses Phänomen auf jüngere Altersgruppen ausbreitet, ein besonders besorgniserregendes Anzeichen: im Jahr 2025 betrafen 19,4 % der Meldungen Minderjährige, gegenüber 12,8 % im Jahr 2024 und 9,2 % im Jahr 2023. Das Durchschnittsalter der Betroffenen ist ebenfalls gesunken: 21,7 Jahre im Jahr 2025, gegenüber 22,2 Jahren im Jahr 2024 und 22,4 Jahren im Jahr 20
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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