Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2031
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0401/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262031.DE
1. MSG 001 IND 2026 0401 ES DE 27-07-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Ministerio de Asuntos Exteriores, UE y Cooperación
DG Coordinación del Mercado Interior y Otras Políticas Comunitarias
SG Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
d83-189@maec.es
3B. Generalitat de Catalunya
Departamento de Salud (Secretaría de Salut Pública)
4. 2026/0401/ES - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Entwurf einer Verordnung über Gesundheitsschutz im Bestattungswesen
6. Regelung der Bau- und Materialanforderungen, die insbesondere für Särge, vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten sowie Bestattungsfahrzeuge gelten. Artikel 2 Absätze 18, 20 und 21, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs.
7.
8. Mit dem Vorschriftenentwurf werden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Leichen und menschlichen Überresten, die Bedingungen für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen sowie die technischen und gesundheitsbezogenen Anforderungen an Bestattungsunternehmen, Aufbahrungsräume, Krematorien und Friedhöfe geregelt und zudem die Kontrollbefugnisse sowie das Sanktionssystem festgelegt. Vom Anwendungsbereich des Entwurfs sind Vorschriften über die behördliche Zulassung für den Zugang zur Tätigkeit ausgenommen, die bereits in spezifischen Rechtsvorschriften für diesen Sektor festgelegt sind.
Der Text stützt sich auf den Konsensleitfaden zum Gesundheitsschutz im Bestattungswesen aus dem Jahr 2025 als technisches Referenzdokument, um die Rechtsvorschriften an den technischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Fortschritt anzupassen. Darüber hinaus werden die Regeln für die Thanatopraxie überarbeitet, und aktualisierte Anforderungen an Bestattungsinstitute, Aufbahrungsräume und Krematorien festgelegt.
Ferner wird mit dem Entwurf der Einsatz neuer Materialien und Bautechniken gefördert; hierzu werden die Kriterien für die Gestaltung und Herstellung von Särgen aktualisiert und die Möglichkeit eingeführt, vorgefertigte Grabstätten und Grabnischen zu verwenden, die den geltenden technischen und baulichen Anforderungen sowie den Anforderungen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Dauerhaftigkeit entsprechen.
Die Erfahrungen bei der Umsetzung der seit 1997 geltenden Rechtsvorschriften haben gezeigt, dass bestimmte technische Anforderungen, die für Produkte, Einrichtungen und Tätigkeiten des Bestattungswesens gelten, überprüft und präzisiert werden müssen, um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit, das Bestattungswesen, die Umwelt und die Sicherheit derjenigen zu gewährleisten, die Bestattungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
Die Rechtsvorschriften zielen außerdem darauf ab, die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer und der zuständigen Behörden durch die Festlegung objektiver und überprüfbarer technische Kriterien zu verbessern, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu fördern und Kontroll- und Inspektionsaufgaben zu erleichtern. Ziel ist es, einheitliche Bedingungen für den Umgang mit Leichen und menschlichen Überresten in den verschiedenen Phasen des Bestattungsprozesses sicherzustellen.
In Bezug auf Särge werden in den Rechtsvorschriften die technischen Anforderungen festgelegt, um sicherzustellen, dass der Leichnam während der Handhabung, der Beförderung und der Erdbestattung oder Einäscherung ordnungsgemäß verwahrt ist. Die Verordnung berücksichtigt die verschiedenen Arten von Särgen – gewöhnliche Särge, Sondersärge, Überführungssärge und Einäscherungssärge – und legt die Anforderungen fest, die für jeden dieser Särge entsprechend ihrem Zweck gelten. Insbesondere werden Anforderungen an die Werkstoffe, die Festigkeit, die Dichtheit und die baulichen Merkmale festgelegt, die zur Vermeidung von Gesundheits- und Umweltrisiken erforderlich sind. Diese Anforderungen werden gemäß den geltenden UNE-Normen und den im Konsensleitfaden zum Gesundheitsschutz im Bestattungswesen aus dem Jahr 2025 enthaltenen Empfehlungen festgelegt. In Bezug auf vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten enthält die Norm Anforderungen, mit denen ihre Festigkeit, Stabilität, Dauerhaftigkeit und Eignung für die Erdbestattung gewährleistet wird. Mit diesen Anforderungen sollen die ordnungsgemäße Erhaltung von Bestattungsanlagen gewährleistet, Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt vermieden und die Verwendung von Baulösungen gefördert werden, die ausreichende technische Garantien bieten.
Des Weiteren werden Bestattungsfahrzeuge durch die Festlegung von Mindestanforderungen an Ausstattung, Ausrüstung und Hygiene geregelt, die angemessene Bedingungen für die Erhaltung und Sicherheit bei der Beförderung von Leichnamen und menschlichen Überresten gewährleisten sollen.
Zusammenfassend beruht die Rechtsvorschrift auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz und der Sicherheit der Nutzer sowie auf der Notwendigkeit, aktuelle technische Kriterien für Produkte und Einrichtungen festzulegen, die wesentliche Funktionen im Bereich des Gesundheitsschutzes im Bestattungswesen erfüllen. Die festgelegten Anforderungen sind objektiv, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei und gelten einheitlich für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer.
9. Wie oben dargelegt, wird der Verordnungsentwurfs über das Bestattungswesen vorgelegt, um den Rechtsrahmen für Bestattungsdienstleistungen zu aktualisieren und zu modernisieren und ihn an die technischen, technologischen und organisatorischen Entwicklungen anzupassen, die in den letzten Jahren in dieser Branche stattgefunden haben. Die bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrungen haben deutlich gemacht, dass bestimmte Aspekte der Vorschriften überarbeitet werden müssen, um den aktuellen Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, dem Gesundheitsschutz im Bestattungswesen, der Umwelt und der Nutzer von Bestattungsdienstleistungen besser gerecht zu werden.
Die zunehmende Verwendung neuer Materialien, Bausysteme und technischer Lösungen bei der Herstellung von Bestattungsprodukten sowie beim Betrieb von Einrichtungen, die der Aufbewahrung, Beförderung, Erdbestattung und Einäscherung von Leichen und menschlichen Überresten dienen, macht eine aktualisierte Regelung erforderlich, die klare und einheitliche Kriterien festlegt. Mit dieser Aktualisierung wird sichergestellt, dass die im Bestattungswesen verwendeten Produkte und Anlagen die derzeit geltenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Hygiene, Festigkeit, Dichtheit, Haltbarkeit und Umweltschutz erfüllen.
Mit dem Entwurf soll unter anderem durch die Festlegung objektiver und überprüfbarer technischer Anforderungen die Rechtssicherheit für Wirtschaftsteilnehmer, Bestattungsdienstleister und zuständige Behörden verbessert werden. Klare Kriterien erleichtern Überwachungs- und Inspektionsaufgaben, fördern die einheitliche Anwendung der Vorschriften und tragen dazu bei, unterschiedliche Auslegungen in Bereichen von besonderer Bedeutung für den Gesundheits- und Umweltschutz zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang regelt die Norm die technischen Anforderungen an Särge und legt fest, welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen, um eine ordnungsgemäße Aufnahme der Leiche während der Handhabung, Beförderung, Erdbestattung oder Einäscherung zu gewährleisten. Es werden die verschiedenen Sargtypen geregelt und die entsprechenden Anforderungen festgelegt, die sich nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung richten. Diese Anforderungen wurden in Übereinstimmung mit den geltenden UNE-Normen und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Konsensleitfaden zum Gesundheitsschutz im Bestattungswesen aus dem Jahr 2025 festgelegt, um geeignete Betriebsbedingungen zu gewährleisten und Gesundheits- und Umweltrisiken zu vermeiden.
Darüber hinaus enthält der Entwurf spezifische Anforderungen an vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten, die sicherstellen, dass diese den entsprechenden Anforderungen an Festigkeit, Stabilität, Haltbarkeit und Eignung für die Erdbestattung genügen. Diese Anforderungen gewährleisten das ordnungsgemäße Funktionieren und die Erhaltung von Bestattungsanlagen, tragen zur Vermeidung von Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt bei und fördern angemessene Sicherheitsbedingungen während der Nutzung.
Mit den Rechtsvorschriften werden auch die Bedingungen für Bestattungsfahrzeuge aktualisiert und Mindestanforderungen an Ausstattung, Ausrüstung und Hygiene festgelegt, um die sichere und würdevolle Beförderung von Leichen und menschlichen Überresten zu gewährleisten.
Die Annahme dieser Verordnung beruht daher auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Ziel ist es, die ordnungsgemäße Behandlung von Leichen und menschlichen Überresten in allen Phasen des Bestattungsprozesses sicherzustellen, den Gesundheits- und Umweltschutz zu stärken, die Vorschriften an die aktuellen technischen Gegebenheiten des Sektors anzupassen und einen klareren, einheitlichen und sichereren Rechtsrahmen zu schaffen. Die festgelegten Anforderungen sind objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet und tragen zur Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt bei.
9a. Die in diesem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Gesundheitsschutzes im Bestattungswesen, der Umwelt und der Nutzer von Bestattungsdienstleistungen zu erreichen, da sie technische Anforderungen bezüglich der Funktionen festlegen, die die regulierten Produkte und Einrichtungen bei der Handhabung von Leichen und menschlichen Überresten erfüllen.
Die Risiken, denen mit den Rechtsvorschriften vorgebeugt werden soll, ergeben sich aus möglichen Mängeln bei der Aufbewahrung, Beförderung, Erdbestattung und Einäscherung von Leichen und menschlichen Überresten sowie aus der Verwendung von Produkten oder Einrichtungen, die keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Sicherheit, Dichtheit, Festigkeit, Hygiene oder des Umweltschutzes bieten.
Die Eignung der Maßnahme stützt sich auf die Erfahrungen aus der Anwendung der Vorschriften für Gesundheitsschutz im Bestattungswesen, auf das konsolidierte Fachwissen der Branche sowie auf die Empfehlungen des Konsensleitfadens zum Gesundheitsschutz im Bestattungswesen von 2025.
Jede der in der Norm festgelegten technischen Anforderungen betrifft spezifische Risiken, die zuvor in Bezug auf die Handhabung, die Beförderung, die Erdbestattung und die Einäscherung von Leichen und menschlichen Überresten identifiziert wurden. Mit der Rechtsvorschrift wird ein direkter Zusammenhang zwischen den festgelegten Anforderungen und den verfolgten Schutzzielen hergestellt, so dass jede Anforderung dazu beiträgt, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsrisiken zu vermeiden oder zu minimieren. Darüber hinaus entsprechen die Anforderungen an Särge sowie vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten den technischen Merkmalen, die in den für sie geltenden UNE-Normen festgelegt sind; diese gelten als weithin anerkannte technische Referenzgrößen zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Sicherheit, Funktionalität und Schutz.
In Bezug auf Särge sind bestimmte Anforderungen an die Herstellung, die Festigkeit, die Dichtheit und die Zusammensetzung der Werkstoffe geeignet, um eine angemessene Umschließung der Leiche bei der Handhabung, Beförderung, Erdbestattung oder Einäscherung zu gewährleisten und so Gesundheits- und Umweltrisiken zu verringern. Ebenso sind die besonderen Anforderungen an Sondersärge und an Särge, die für die Einäscherung bestimmt sind, dazu konzipiert, spezifischen Erfordernissen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt gerecht zu werden.
In Bezug auf vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten gewährleisten die festgelegten Konstruktionsanforderungen deren strukturellen Stabilität, Festigkeit, Haltbarkeit und Eignung für Bestattungen. Diese Anforderungen tragen dazu bei, Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und den ordnungsgemäßen Zustand von Bestattungsanlagen zu gewährleisten.
In Bezug auf Bestattungsfahrzeuge ist die Festlegung von Mindestanforderungen an Ausstattung, Ausrüstung und Hygiene ein wirksames Mittel, um sicherzustellen, dass Leichen und menschliche Überreste unter angemessenen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Erhaltung und Würde transportiert werden; gleichzeitig erleichtern sie die Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden.
Die Ziele von Allgemeininteresses werden kohärent und systematisch verfolgt, da alle festgelegten Anforderungen auf objektiven technischen Kriterien beruhen und einheitlich für die betreffenden Produkte und Marktteilnehmer gelten, unabhängig von deren Herkunft. Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den auferlegten Verpflichtungen und den angestrebten Zielen, da jede Anforderung darauf abzielt, spezifische Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Sicherheit der Nutzer zu verhindern.
Folglich stellt die Rechtsvorschrift ein geeignetes Mittel dar, um die im Allgemeininteresse liegenden Ziele zu erreichen, die ihren Erlass rechtfertigen, und gleichzeitig ein einheitliches Niveau beim Gesundheitsschutz im Bestattungswesen zu gewährleisten.
9b. Die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen an Gestaltung und Werkstoffe, insbesondere diejenigen, die für Särge, vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten sowie Bestattungsfahrzeuge gelten, sind erforderlich, um ein angemessenes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit, den Gesundheitsschutz im Bestattungswesen, die Umwelt und die Nutzer von Bestattungsdienstleistungen zu gewährleisten. Diese Produkte erfüllen wesentliche Funktionen bei der Handhabung, Aufbewahrung, Beförderung und Bestattung von Leichen und menschlichen Überresten; daher ist die Festlegung technischer Mindestanforderungen eine notwendige Maßnahme, um Gesundheits- und Umweltrisiken vorzubeugen und einheitliche Sicherheits- und Qualitätsstandards zu gewährleisten.
Die Maßnahme hat nur begrenzte Auswirkungen auf den Binnenmarkt, da sie weder den Marktzugang für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten einschränkt noch zwischen Produkten aufgrund ihrer Herkunft unterscheidet. Die vorgesehenen Anforderungen gelten einheitlich für alle Wirtschaftsteilnehmer und betreffen nur die technischen Merkmale, die erforderlich sind, um den Schutz der angestrebten Ziele im Allgemeininteresse zu gewährleisten. Folglich sind die Auswirkungen auf den Handel und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen begrenzt und beschränken sich auf die Einhaltung objektiver technischer Anforderungen im Zusammenhang mit Bestattungsdienstleistungen.
Allgemeine Vorschriften zur Produktsicherheit oder zum Verbraucherschutz reichen nicht aus, um die angestrebten Ziele zu erreichen, da sie weder auf die spezifischen Probleme, die sich aus der Aufbewahrung, der Beförderung und der Bestattung von Leichen und menschlichen Überresten ergeben, noch auf die spezifischen Risiken, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, eingehen. Daher ist es erforderlich, branchenspezifische Vorschriften einzuführen, die auf die besonderen Merkmale der im Bestattungswesen verwendeten Produkte zugeschnittene Anforderungen festlegen.
Die Maßnahme trägt auch der Erfordernis Rechnung, die Gesetzgebung an technologische Fortschritte sowie an neue Werkstoffe und Bausysteme anzupassen, die im Bestattungswesen verwendet werden. Insbesondere wurden die Anforderungen an Särge, vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten in Übereinstimmung mit den einschlägigen UNE-Normen und den Empfehlungen des Konsensleitfadens zum Gesundheitsschutz im Bestattungswesen von 2025 festgelegt, wodurch aktuelle, objektive und überprüfbare technische Kriterien festgelegt werden.
Zu den in Betracht gezogenen Alternativen gehörten die Beibehaltung der geltenden Rechtsvorschriften sowie die Anwendung unverbindlicher technischer Empfehlungen oder sektorspezifischer Mechanismen der Selbstregulierung. Diese Optionen wurden jedoch verworfen, da sie weder ein einheitliches Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten noch den Betreibern und den zuständigen Behörden die erforderliche Rechtssicherheit bieten.
Die gewählte Maßnahme stellt daher die am wenigsten einschränkende Option zur Erreichung der angestrebten Ziele dar, da sie lediglich die technischen Anforderungen festlegt, die für die Gewährleistung der Sicherheit, Hygiene, Festigkeit, Dichtheit und eines angemessenen Umweltschutzes der regulierten Produkte unerlässlich sind. Auf diese Weise gewährleistet sie einen wirksamen Schutz der betroffenen Allgemeininteressen, ohne ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu schaffen.
Mit der Maßnahme werden keine Regelungen hinsichtlich einer vorherigen Genehmigung oder Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt, die über die in den geltenden Vorschriften festgelegten Regelungen hinausgehen. Ebenso wenig werden Anforderungen in Bezug auf die Niederlassung, die Staatsangehörigkeit oder den Standort von Wirtschaftsteilnehmern festgelegt. Es werden lediglich technische Mindestanforderungen in Bezug auf die Funktionsmerkmale von Produkten festgelegt, die im Bestattungswesen verwendet werden, wobei die Verwendung technisch gleichwertiger Lösungen zulässig ist, sofern diese ein vergleichbares Maß an Gesundheits- und Umweltschutz gewährleisten. Daher wird sie als die am wenigsten einschränkende Alternative zur Erreichung der angestrebten Ziele angesehen.
9c. Die auferlegten Beschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der verfolgten Ziele im Allgemeininteresse, nämlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, des Gesundheitschutzes im Bestattungswesen, der Umwelt und der Sicherheit der Nutzer von Bestattungsdienstleistungen. Regulierte Produkte – Särge, vorgefertigte Grabnischen und Grabstätten sowie Bestattungsfahrzeuge – werden unmittelbar bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, der Beförderung und der Bestattung von Leichen und menschlichen Überresten verwendet; in diesen Bereichen kann eine unzureichende Regulierung zu erheblichen Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsrisiken führen. Daher beschränken sich die festgelegten Anforderungen auf die technischen Merkmale, die unbedingt erforderlich sind, um solche Risiken zu vermeiden.
Mit den Maßnahmen werden keine allgemeinen Verbote oder Beschränkungen des Marktzugangs von Produkten oder Wirtschaftsakteuren aufgrund deren Herkunft eingeführt. Ebenso wenig werden besonders belastende zusätzliche administrative Anforderungen gestellt. Die festgelegten Anforderungen betreffen objektive technische Anforderungen im Zusammenhang mit der Sicherheit, Hygiene, Festigkeit, Dichtheit, Haltbarkeit und angemessenen Funktionsfähigkeit der regulierten Produkte. Bei Särgen sind die Anforderungen hinsichtlich der Werkstoffe und Konstruktionsmerkmale so gestaltet, dass sie spezifischen Gesundheits- und Umweltschutzbedürfnissen gerecht werden und den geltenden UNE-Normen sowie den Empfehlungen des Konsensleitfadens zum Gesundheitsschutz im Bestattungswesen von 2025 entsprechen.
Der Schutz des betreffenden Allgemeininteresses wurde im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt geprüft, und es wurde festgestellt, dass diese Auswirkungen begrenzt sind. Die Rechtsvorschrift wird einheitlich auf alle Wirtschaftsteilnehmer angewendet und sieht keine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Herstellungsorts der Produkte vor. Die festgelegten Anforderungen beschränken sich zudem auf das erforderliche Mindestmaß, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten und Herstellern, Bestattungsunternehmen, Friedhofsverwaltungen und zuständigen Behörden Rechtssicherheit zu bieten.
Die Behörden sind zu dem Schluss gekommen, dass die Vorteile, die sich aus den Maßnahmen ergeben, die möglichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt bei Weitem überwiegen. Das Fehlen einheitlicher technischer Anforderungen könnte bei Produkten, die in einem aus Sicht der öffentlichen Gesundheit besonders sensiblen Bereich eingesetzt werden, zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich des Sicherheits-, Hygiene- und Umweltschutzniveaus führen. Darüber hinaus würde dies die Überwachungs- und Kontrollaufgaben behindern und zu größerer Rechtsunsicherheit für die betroffenen Marktteilnehmer führen.
Darüber hinaus wäre der Schaden, der sich aus der Nichterreichung der angestrebten Ziele ergibt, erheblich größer als die durch die Rechtsvorschrift auferlegte Belastung. Das Fehlen von Mindestanforderungen könnte die ordnungsgemäße Handhabung von Leichen und menschlichen Überresten beeinträchtigen, die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt erhöhen und die bei der Erbringung von Bestattungsdienstleistungen erforderlichen Sicherheitsstandards untergraben. Im Vergleich dazu sind die durch die Rechtsvorschrift auferlegten Verpflichtungen begrenzt, objektiv und angemessen, da sie sich auf die Einhaltung der technischen Anforderungen beschränkten, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.
Die durch die Norm auferlegten Verpflichtungen bestehen ausschließlich in der Einhaltung bestimmter technischer Spezifikationen in Bezug auf die Werkstoffe, Konstruktionsmerkmale und funktionalen Merkmale der regulierten Produkte. Mit den Maßnahmen werden keine Anforderungen an eine vorherige Genehmigung für das Inverkehrbringen dieser Produkte oder zusätzliche behördliche Zertifizierungsverfahren eingeführt; es werden lediglich technische Anforderungen festgelegt, die sich aus der Verwendung dieser Produkte im Bestattungswesen ergeben.
Folglich stellen die Maßnahmen im Verhältnis zu den verfolgten Zielen keine unverhältnismäßige Belastung dar, sondern sind vielmehr ein verhältnismäßiger und notwendiger Eingriff, um ein hohes Schutzniveau der betroffenen Allgemeininteressen zu gewährleisten.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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