Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 02545
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0508/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202202545.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0508 NL DE 19-07-2022 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport, Directie Wetgeving en Juridische Zaken
4. 2022/0508/NL - X00M
5. Änderung der Verordnung über Tabak- und Rauchwaren zur Regulierung von E-Zigarettenaromen
6. Betreffend die Festlegung von Vorschriften für Zusatzstoffe, die andere Aromen als Tabakaroma in nikotinhaltigen Flüssigkeiten, nikotinfreien Flüssigkeiten und anderen Bestandteilen von E-Zigaretten erzeugen
7. - Die Teile des Tabak- und Rauchwarengesetzes [Tabaks- en rookwarenwet] und die Änderung der Tabak- und Rauchwarenverordnung [Tabaks- en rookwarenbesluit], auf die sich diese Ministerialverordnung stützt, werden als Anhang übermittelt.
8. Der Entwurf einer Änderung der Tabak- und Rauchwarenverordnung wurde der Europäischen Kommission am 29. September 2021 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 vorgelegt. Dies führte zu keiner Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines EU-Mitgliedstaats. Mit dieser Änderung der Tabak- und Rauchwarenverordnung, die noch nicht veröffentlicht wurde, sollen E-Zigaretten weniger attraktiv gemacht werden, indem andere E-Zigarettenaromen als Tabak verboten werden sollen. Art. 2.4 Abs. 2 (neu) der Tabak- und Rauchwarenverordnung sieht vor, dass es nicht gestattet ist, andere Aromazusatzstoffe als die in der Ministerialverordnung benannten als Inhaltsstoffe in nikotinhaltigen Flüssigkeiten, nikotinfreien Flüssigkeiten oder anderen Bestandteilen von E-Zigaretten zu verwenden. Mit diesem Entwurf einer Ministerialverordnung wird von dieser Option Gebrauch gemacht, indem in Artikel 2.12 der Verordnung über Tabak- und Rauchwaren eine erschöpfende Liste von 16 Aromazusatzstoffen aufgenommen wird, die Flüssigkeiten für und andere Bestandteile von E-Zigaretten zugesetzt werden dürfen, die nur Aromazusatzstoffe mit Tabakgeschmack zulassen. Darüber hinaus verbieten die Artikel 3.9 und 3.10 Verpackungen oder begleitende Packungsbeilagen, auf denen Aromazusatzstoffe angegeben sind, die nicht auf der erschöpfenden Liste aufgeführt sind. Dies soll den Eindruck vermeiden, dass eine E-Zigarette einen anderen Geschmack als Tabak aufweist. Diese Bestimmungen können als technische Vorschriften angesehen werden.
Eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung ist nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 34 AEUV ist die Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, nämlich durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihr Schutzniveau festzulegen. Die Niederlande entscheiden sich für ein sehr hohes Schutzniveau, um im Jahr 2040 eine rauchfreie Generation zu erreichen, in der nur 5 % der Erwachsenen noch rauchen. Dieses hohe Niveau kann nur mit Mitteln erreicht werden, die neue Rechtsvorschriften umfassen.
9. Zunehmende wissenschaftliche Beweise deuten darauf hin, dass E-Zigaretten schädlich, süchtig machend und attraktiv sind. Die Verwendung von E-Zigaretten scheint auch dazu zu führen, dass junge Menschen häufiger mit dem Rauchen beginnen als junge Menschen, die diese Produkte nicht verwenden. Um E-Zigaretten weniger attraktiv zu machen, verbietet dieser Entwurf des Ministerialerlasses nun Zusatzstoffe in nikotinhaltigen Flüssigkeiten, nikotinfreien Flüssigkeiten und anderen E-Zigarettenbestandteilen, die andere Aromen als Tabakaromen erzeugen. Dies wird die Herstellung und den Verkauf von E-Zigaretten in anderen Geschmacksrichtungen als Tabak verbieten. Dies trägt dazu bei, die Versuchung junger Menschen und ehemaliger Raucher, diese E-Zigaretten zu kaufen, zu verringern. Um die Regulierung von anderen Aromen als Tabak in Flüssigkeiten für E-Zigaretten zu ermöglichen, erlaubt der Text nur noch Zusatzstoffe, die in Flüssigkeiten mit Tabakgeschmack relativ häufiger vorkommen als in süßen und attraktiven Aromen. Die niederländische Regierung hält es für sehr wahrscheinlich, dass es damit unmöglich wird, die süßen, attraktiven Aromen auf den Markt zu bringen. Indem nur bestimmte Aromazusatzstoffe als Inhaltsstoffe zugelassen werden, kann mittels Überwachung der angegebenen Inhaltsstoffe die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden. Darüber hinaus kann bei Zweifeln, ob das Produkt den Vorschriften entspricht, mit einer chemischen Analyse festgestellt werden, ob nicht zugelassene Zusatzstoffe in den Flüssigkeiten enthalten sind. Das Verbot der Verwendung nicht benannter Aromazusatzstoffe als Inhaltsstoffe in anderen Bestandteilen elektronischer Dampfprodukte verhindert auch die Zugabe nicht zugelassener Aromazusatzstoffe durch Kartuschen, separate Mundstücke oder andere E-Zigarettenbestandteile. Aufgrund der schädlichen Auswirkungen des Einatmens von Chemikalien in Flüssigkeiten für E-Zigaretten und der suchterzeugenden Wirkung von Nikotin-E-Zigaretten bietet die Verringerung der Attraktivität von E-Zigaretten gesundheitliche Vorteile. Aus diesem Grund ist die Regulierung von Aromen für E-Zigaretten gerechtfertigt durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen. Hier gelten die Anforderungen für alle in den Niederlanden in Verkehr gebrachten E-Zigaretten, was bedeutet, dass die Anwendung dieser Maßnahme nicht diskriminierend ist. Die Regierung hält die Maßnahme ferner für verhältnismäßig, da die erschöpfende Liste zulässige Aromazusatzstoffe nur aufzeigt und nicht dazu verwendet wird, alle Inhaltsstoffe in Flüssigkeiten und anderen E-Zigarettenbestandteilen vorzuschreiben. Somit geht die Maßnahme nicht über das Notwendige hinaus. Eine weniger restriktive Alternative, die dasselbe Ziel erreichen kann, ist auch nicht denkbar, so dass diese Form der staatlichen Intervention gerechtfertigt ist. Sie ist verhältnismäßig, weil sie den Verkauf oder die Verwendung von E-Zigaretten nicht verbietet, sondern vielmehr Regeln für die Inhaltsstoffe festlegt, die der Flüssigkeit als Aromazusatzstoffe zugesetzt werden können. Es ist daher immer noch möglich, E-Zigaretten als Hilfe zu verwenden, um mit dem Rauchen aufzuhören. Die Maßnahmen sind in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig, da die legitimen Ziele einer rauchfreien Generation bis 2040, in der keine jungen Menschen das Rauchen anfangen, das Rauchen im Allgemeinen zu verhindern und derzeitigen Rauchern dabei zu helfen, mit dem Rauchen aufzuhören, eher erreicht werden können, wenn E-Zigaretten weniger attraktiv sind.
10. Nummern oder Titel der grundlegenden Rechtstexte: Anhänge 1a und 1b: Änderung der Verordnung über Tabak- und Rauchwaren (Text und Erläuterungen)
Anhänge 2a und 2b: Änderung der Tabak- und Rauchwarenverordnung (Text und Erläuterungen)
Anhang 3: Datei mit dem Tabak- und Rauchwarengesetz und der Tabak- und Rauchwarenverordnung, auf der diese Ministerialverordnung beruht, in den am 12. Juli 2022 geltenden Fassungen.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekte
Nein, der Entwurf entspricht einem internationalen Standard
SPS-Aspekte
Nein, der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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