Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 1740
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0355/BG
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20231740.DE
1. MSG 001 IND 2023 0355 BG DE 08-06-2023 BG NOTIF
2. Bulgaria
3A. МИНИСТЕРСТВО НА ИКОНОМИКАТА И ИНДУСТРИЯТА
ДИРЕКЦИЯ "ТЕХНИЧЕСКА ХАРМОНИЗАЦИЯ"
ул. "Славянска" 8,
гр. София 1052
тел.: +359 2 940 7336, +359 2 940 7522
факс: +359 2 987 8952
e-mail: infopointBG@mi.government.bg
3B. НАРОДНО СЪБРАНИЕ НА РЕПУБЛИКА БЪЛГАРИЯ
София 1169, пл. "Народно събрание" №2
Телефонна централа: 02 / 939 39
e-mail: 49_kzhg@parliament.bg
4. 2023/0355/BG - C00A - Agriculture, fishing and foodstuffs
5. Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Ausgangsstoffen
6. Anbau und Verarbeitung von Pflanzen der Gattung Hanf (Cannabis), die zur Herstellung von nicht psychoaktiven Erzeugnissen bestimmt sind.
7.
8. Der Gesetzentwurf regelt die Art, das Verfahren und die Regeln für den Anbau und die Verarbeitung von Pflanzen der Gattung Hanf (Cannabis), die zur Herstellung von nicht psychoaktiven Produkten bestimmt sind.
Artikel 29 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Anbau von Pflanzen der Gattung Hanf (Cannabis), die zur Herstellung nicht psychoaktiver Erzeugnisse bestimmt sind, die weniger als 1 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol enthalten, bedarf der Genehmigung durch den Minister für Landwirtschaft. Die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Genehmigung sowie für die Vermarktung und die Kontrolle werden durch Verordnung des Landwirtschaftsministers festgelegt.“
2. Die neuen Unterabsätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Die Verarbeitung von Pflanzen der Gattung Hanf (Cannabis) zur Herstellung nicht psychoaktiver Erzeugnisse mit einem Tetrahydrocannabinol-Gehalt von weniger als 1 Gewichtsprozent, einschließlich Rotten, Zerkleinerung, Mahlen, Wärmebehandlung, Trocknung, Extraktion, Pressen und anderen Verfahren oder einer Kombination dieser Verfahren, bedarf der Genehmigung durch den Minister für Landwirtschaft. Die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Genehmigung, die Vermarktung und die Kontrolle werden in der Verordnung nach Unterabsatz 1 festgelegt.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird der Tetrahydrocannabinol-Gehalt von Pflanzen der Gattung Hanf (Cannabis) in den Blättern, Blüten und Blütenblätter der Pflanzen bestimmt.“
Die Einführung eines Grenzwerts von 1 Gewichtsprozent liegt innerhalb der zulässigen Grenzen und eliminiert das Risiko einer fehlerhaften Bestimmung des Tetrahydrocannabinol-Gehalts (THC) in den Proben gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2018 des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forste und damit die daraus resultierenden schweren Strafen. Die neue Messmethode gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 ist genauer als die derzeitige Verordnung Nr. 1/2018. Gleichzeitig stellt der so eingeführte Prozentsatz sicher, dass die Werte wieder deutlich unter dem THC-Gehalt liegen, der beobachtet wird, um psychotrope Eigenschaften zu erweisen und in der Arzneimittelproduktion verwendet zu werden.
Es ist wichtig, zwischen Industriehanf (Cannabis Sativa L.) und Marihuana (Cannabis Indica, auf Bulgarisch: “индийски канабис”) zu unterscheiden, denn der in diesem Gesetzentwurf geregelte Hanf ist keine Betäubungsmittelpflanze und weist im Vergleich zu Marihuana eine völlig andere Zusammensetzung und Konzentration von Substanzen auf.
Bis zum 31. Dezember 2023, bringt der Minister für Landwirtschaft die in Artikel 29 Absatz 1 genannte Verfügung mit diesem Gesetz und dem Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinol-Gehalts gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates durch zusätzliche Anforderungen für bestimmte Eingriffssarten, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegt wurden, sowie Vorschriften über das Verhältnis für den Standard 1 des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) (ABl. L 020 vom 31.1.2022, S. 52) in Einklang.
9. Mit dieser Gesetzgebungsinitiative soll der Übergang zu einer grünen Wirtschaft in unserem Land gefördert werden. Sie ist mit dem europäischen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Überarbeitung der Bedingungen für die Unterstützung der Erzeuger von Industriehanf und daraus gewonnenen Erzeugnissen abgestimmt.
Industriehanf ist ein pflanzliches Instrument für die Entwicklung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken und die Produktion verschiedener innovativer Produkte. Die Einführung finanzieller Anreize wird es den Erzeugern ermöglichen, auf europäischen und globalen Märkten wettbewerbsfähig zu sein und gegenüber Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht in einer schwachen Position zu stehen.
Die Einführung eines Grenzwerts von 1 Gewichtsprozent liegt innerhalb der zulässigen Grenzen und eliminiert das Risiko einer fehlerhaften Bestimmung des Tetrahydrocannabinol-Gehalts (THC) in den Proben gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2018 des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forste und damit die daraus resultierenden schweren Strafen. Die neue Messmethode gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 ist genauer als die derzeitige Verordnung Nr. 1/2018. Gleichzeitig stellt der so eingeführte Prozentsatz sicher, dass die Werte wieder deutlich unter dem THC-Gehalt liegen, der beobachtet wird, um psychotrope Eigenschaften zu erweisen und in der Arzneimittelproduktion verwendet zu werden.
Die vergleichende Analyse zeigt, dass die Nachfrage und die Verwendung von Industriehanf deutlich gestiegen sind, weshalb die Einführung eines günstigeren Rechtsrahmens einen wichtigen Anreiz für die bulgarische Wirtschaft darstellen würde. Die Kultur wurde aufgrund des günstigen Klimas bereits auf dem Territorium Bulgariens angebaut, aber in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts wurde der Anbau verboten. Darüber hinaus ist Industriehanf eine Kultur, die mit sehr wenig Wasser und völlig frei von Pestiziden angebaut wird, während eine große Menge an Kohlendioxid absorbiert wird. Jeder Teil der Pflanze kann für die Herstellung verschiedener Erzeugnisse verwendet werden, so dass kein Abfall entsteht.
Es ist wichtig, zwischen Industriehanf (Cannabis Sativa L.) und Marihuana (Cannabis Indica, auf Bulgarisch: “индийски канабис”) zu unterscheiden, denn der in diesem Gesetzentwurf geregelte Hanf ist keine Betäubungsmittelpflanze und weist im Vergleich zu Marihuana eine völlig andere Zusammensetzung und Konzentration von Substanzen auf. Hanf hat eine hohe Konzentration an Cannabidiol, das keine psychoaktive Substanz ist, während Marihuana je nach Pflanzensorte 20 % bis 40 % THC enthält und folglich narkotische und psychoaktive Eigenschaften hat.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
B-2023-0355-BG-01
11. Nein
12.
13. Nein
14. No
15. Yes
16.
TBT-Aspekt: No
SPS-Aspekt: No
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