Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 3388
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0683/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20233388.DE
1. MSG 001 IND 2023 0683 FR DE 05-12-2023 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises /SCIDE/PNRP
Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Mission innovation, numérique et territoires
MTES / DGITM/ MINT
Tour Sequoia
92055 LA DEFENSE Cedex
mint.dgitm@developpement-durable.gouv.fr
4. 2023/0683/FR - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Dekret zur Genehmigung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten aus multimodalen Reiseinformationsdiensten für Bevollmächtigte der Verkehrsregulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
6. Multimodale Reiseinformationsdienste und multimodale digitale Dienste
7.
8. Artikel R.1264-2 legt den Umfang der Daten und Informationen fest, die von der automatisierten Erhebung durch die Verkehrsregulierungsbehörde (ART) im Rahmen ihrer Aufgaben betroffen sind. Dies bezieht sich auf öffentlich zugängliche Informationen über digitale Dienste, einschließlich der Fälle, in denen der Zugang zu diesen Diensten die Einrichtung eines Benutzerkontos erfordert. Der Artikel legt ferner fest, dass die Auswahl der Kategorien und des Umfangs der zu erhebenden Reise- und Verkehrsdaten sowie der zu erfassenden Informationen unbedingt erforderlich und im Verhältnis zu den spezifischen Bedürfnissen der Aufgaben, bei denen sie ausgeführt werden, im Rahmen der Zusammenstellung statistisch repräsentativer multimodaler Reisedaten und -informationen erfolgen sollte.
Artikel R.1264-3 legt den Grundsatz fest, dass der von der Erhebung betroffene Verkehrsunternehmer zwei Monate vor Beginn der Erhebung durch die Verkehrsregulierungsbehörde vorab unterrichtet wird. Zweck dieser Mitteilung ist es, den Umfang der Erhebung festzulegen und letzterer die Möglichkeit zu geben, alle Informationen oder Kommentare zu übermitteln, die für die Analyse erforderlich sind, die die Verkehrsregulierungsbehörde am Ende dieser Erhebung durchgeführt hat.
In Artikel R.1264-4 wird die Möglichkeit für die Verkehrsregulierungsbehörde festgelegt, sich der Einrichtung von Benutzerkonten im Rahmen der automatisierten Erhebung von Informationen sowie der Beschränkungen für die Nutzung solcher Konten zuzuwenden. Insbesondere darf die Verkehrsregulierungsbehörde diese Konten nicht nutzen, um sich mit anderen Kontoinhabern zu verbinden, Inhalte auf den Plattformen zu verbreiten oder andere als die in Artikel R.1264-2 vorgesehenen Tätigkeiten auf diesen Diensten durchzuführen.
Artikel R.1264-5 sieht die sofortige Vernichtung personenbezogener Daten oder Informationen vor, die zufällig während der Erhebung erhoben werden können. Es wurde klargestellt, dass die automatisierte Erhebung nicht die Erhebung personenbezogener Daten umfasst.
9. a) Notwendigkeit, Entwürfe von Rechtsvorschriften anzunehmen
Mit dem Gesetz Nr. 2019-1428 vom 24. Dezember 2019 über die Ausrichtung der Mobilität wurde die Behörde mit neuen Aufgaben in Bezug auf die Offenheit der Daten betraut, die für die Entwicklung digitaler Mobilitätsdienste zur Erleichterung von Reise- und multimodalen Informations- und Fahrkartendiensten erforderlich sind, mit denen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Erbringung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste erfüllt werden sollen.
In diesem Zusammenhang sieht Art. L. 1264-2 des Verkehrsgesetzbuchs in der durch Art. 37 des Gesetzes Nr. 2023-171 vom 9. März 2023 geänderten Fassung „verschiedene Bestimmungen, die sich an das Unionsrecht anpassen“, ausdrücklich die Möglichkeit für seine Beauftragten vor, öffentlich zugängliche Daten oder Informationen über digitale Mobilitätsdienste, insbesondere in Form von Computerabfragen, automatisiert zu erheben, ohne dass die Betreiber dieser Dienste sich dem entweder in Form einer Ablehnung widersetzen können, noch in Form von Beschränkungen für die Daten, die extrahiert werden können, oder durch die allgemeinen Nutzungsbedingungen (GTU) dieser Dienste.
Der Umfang dieser Daten und Informationen, die Art und Weise des Austauschs (durch automatischen digitalen Austausch) zwischen den Akteuren oder der Exposition gegenüber dem Endnutzer (durch Ergebnisse, die als Reaktion auf digitale Abfragen vorgelegt werden) und die Zahl der von der Öffnung und Nutzung betroffenen Akteure erlauben es der Behörde nicht, diese neuen Aufgaben allein auf der Grundlage der Ermittlungsbefugnisse durchzuführen, die ihr traditionell für andere geregelte Sektoren (Übermittlung von Informationen durch die betroffenen Akteure) übertragen werden.
Wie der Rechtsrahmen, der mit Art. 36 des Gesetzes Nr. 2021-1382 vom 25. Oktober 2021 über die Regulierung und den Schutz des Zugangs zu kulturellen Werken des digitalen Zeitalters in Bezug auf die von der PERreN durchgeführten Versuchstätigkeiten eingeführt wurde, ermöglicht der verfügende Teil dieses Dekrets den Bevollmächtigten der Behörde, die automatisierte Erhebung von Daten oder Informationen, die öffentlich zugänglich sind, über digitale Mobilitätsdienste durchzuführen, ohne dass sich die GTU dieser Dienste ihnen widersetzen kann.
b) Verhältnismäßigkeit des Verordnungsentwurfs
Die Regulierungsmaßnahmen sind in dem Maße verhältnismäßig, dass den betroffenen Interessenträgern alle für ihre Anwendung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
c) Der nichtdiskriminierende Charakter des Verordnungsentwurfs
Die Regulierungsmaßnahmen sind verhältnismäßig, da sie für alle multimodalen Reiseinformationsdienste und multimodalen digitalen Dienstleistungen gelten.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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