Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2672
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0552/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242672.DE
1. MSG 001 IND 2024 0552 DE DE 01-10-2024 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat EB3
3B. Bundesministerium für Gesundheit, Referat 122
4. 2024/0552/DE - C00C - Chemikalien
5. Formulierungshilfe für eine Erweiterung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
6. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz wird an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst, indem zur Erfassung der psychoaktiven Stoffe Lachgas, GBL und BDO das Gesetz fortgeschrieben wird. Das Gesetz wird neu gefasst.
7.
8. Die Formulierungshilfe enthält eine Gesetzesänderung zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Durch die Gesetzesänderung soll das bestehende NpSG erweitert werden. Ziel ist aktuell, die psychoaktiven Stoffe Lachgas, 1,4-Butandiol (BDO) und Gamma-Butyrolacton (GBL) in einer neuen Anlage zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dem NpSG zu unterstellen. Zur Eindämmung der Verbreitung und des riskanten Missbrauchs ist es notwendig, die bestehende Anlagenstruktur des NpSG, wegen der Wirkungsweise, des Ausmaßes des Missbrauchs und der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung weiterer psychoaktiver Stoffe weiterzuentwickeln. In der Abgrenzung zwischen den bisherigen psychoaktiven Stoffgruppen und den drei Massenchemikalien ist eine zweite Anlage notwendig, in die diese Stoffe überführt werden. Die bestehende Anlage, die Stoffgruppen psychoaktiver Stoffe listet, bleibt inhaltlich unverändert und wird in Anlage I umbenannt.
9. Mit dieser Änderung werden Lachgas, GBL und BDO in die Anlage II des NpSG zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen und zur Bekämpfung ihrer Verbreitung zu Rauschzwecken aufgenommen. Ziel des Verbotes ist es, die breite Verfügbarkeit und Verwendung der psychoaktiven Stoffe Lachgas, GBL und BDO zu Rauschzwecken zu verringern, zugleich deren Verfügbarkeit für industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke zu gewährleisten.
Die häufigsten Effekte bei der Nutzung von Lachgas zu Rauschzwecken, die während oder kurz nach der Anwendung auftreten, sind Schwindel, Verwirrung und Kopfschmerzen. Bei intensiver Anwendung (auch einmalig) kann sich ein Vitamin B12-Mangel entwickeln, der neurologische Schäden und Blutkrankheiten wie eine megaloblastäre Anämie verursachen kann. Übermäßiger Gebrauch kann zu Lähmungssymptomen führen. Bei Personen, die an einem funktionellen Vitamin B12-Mangel leiden, können nach einmaligem Gebrauch schwere, teils irreversible, neurologische Schäden auftreten. Der Konsum von Lachgas zu Rauschzwecken hat in den letzten Jahren bei Heranwachsenden sehr stark zugenommen, einschließlich gefährdeter Gruppen, wie junge und unerfahrene Benutzer. Lachgas ist nach nicht repräsentativen Untersuchungen bereits nach Alkohol, Tabak, E-Zigaretten/Tabakerhitzer und Cannabis die Substanz mit den höchsten Prävalenzwerten unter Jugendlichen.
GBL und BDO finden im gewerblichen und industriellen Bereich vielfältige Verwendung. Gleichzeitig werden sie aber auch zu Rauschzwecken oder zur Begehung von Straftaten (z.B. Raub, Vergewaltigung) missbräuchlich verwendet. Direkt eingenommen metabolisieren GBL und BDO im Körper zu dem in Deutschland als Betäubungsmittel erfassten Stoff Gammahydroxybutyrat (GHB). Vergiftungen können zu Koma, Bradykardie und Hypothermie führen. Bei chronischer Einnahme von GBL oder BDO besteht ein Abhängigkeitsrisiko. Da das psychoaktiv wirksame GHB wasser- und alkohollöslich ist und potenziell zu Willenlosigkeit mit anschließendem Gedächtnisverlust führt, werden GBL und BDO auch als K.-O.-Tropfen bei Sexualstraftaten (sogenannte „Vergewaltigungsdroge“) und Eigentumsdelikten missbräuchlich eingesetzt. Aufgrund der für GHB charakteristischen kurzen Abbauzeit ist der Nachweis der Einnahme/Verabreichung insbesondere im strafrechtlichen Kontext erschwert, was eine zusätzliche Gefahr darstellt. Belastbare Zahlen über den Missbrauch von GBL als Rauschmittel liegen in Europa mithin kaum vor. Aufgrund von Konsumentenberichten im Internet sowie zahlreicher Sicherstellungen und Berichten aus der Suchtberatung ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen.
Mit der Aufnahme in eine neue Anlage des NpSG werden die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen, um effektiv insbesondere gegen die Herstellung und den Handel mit Lachgas sowie GBL und BDO zu missbräuchlichen Zwecken vorgehen zu können.
Grundsätzlich verboten ist das Inverkehrbringen, das Handel treiben, das Herstellen, das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, der Erwerb und der Besitz von Lachgas in größeren Kartuschen (mehr als 8 g Inhalt) und von GBL und BDO in Zubereitungen mit einem Gehalt von mehr als zwanzig Prozent und als Reinstoff. Wegen der Eigenschaften als technisch nicht ersetzbare Industriechemikalien, die in großen Mengen verwendet werden, werden die anerkannten Verwendungen zu gewerblichen, industriellen und wissenschaftlichen Zwecken von dem Verbot ausgenommen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht das NpSG bei Lachgas für alle Verpackungsgrößen und bei GBL/BDO in Bezug auf den Reinstoff oder Zubereitungen ab 20 Prozent Gehalt des psychoaktiven Stoffes ein vollständiges Verbot der Abgabe dieser psychoaktiven Stoffe an Minderjährige sowie ein Besitzverbot für Minderjährige vor. Lediglich für Darreichungsformen, bei denen technisch eine Entnahme der psychoaktiven Stoffe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, ist eine Ausnahme vorgesehen. Dies gilt z.B. für Fertigsprühsahnebehälter mit fest eingebauten Lachgaskartuschen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0091/D
11. Ja
12. Die Verwendung von Lachgas, GBL und BDO als Freizeitdroge stellt eine extreme Gefahr für die Jugend, Gesundheit und Gesellschaft dar und bildet daher die Grundlage für die Aufnahme in die Anlage II. Schwere, irreversible Gesundheitsschäden können nicht ausgeschlossen werden.
Die Fortentwicklung des NpSG ist wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit durch Lachgas, GBL und BDO dringend erforderlich. Sie erfolgt zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Jugendlichen und zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung der psychoaktiven Stoffe Lachgas, GBL und BDO.
Sicherstellungen durch deutsche Strafverfolgungsbehörden und der Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund gesundheitlicher Probleme durch Konsumierende deuten auf eine hohe Marktpräsenz dieser drei Stoffe hin. Die Stoffe sind bislang in Onlineshops und Automaten frei erhältlich. Es bestehen derzeit keine Alterseinschränkungen zum Erwerb dieser Stoffe. Die Risikoabschätzung bestätigt, dass die drei psychoaktiven Stoffe Lachgas, GBL und BDO mit einem erheblichen Risiko für die Gesundheit und Gesellschaft einhergehen. Jüngste Meldungen zeigen, dass Neurologinnen und Neurologen und Suchtmedizinerinnen und -mediziner unter anderem feststellen, dass die Risiken und Schädigungen des Missbrauchs von Lachgas zu Rauschzwecken signifikanter erscheinen, als ursprünglich angenommen.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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