Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 0541
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0111/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20250541.DE
1. MSG 001 IND 2025 0111 NL DE 25-02-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financien, Dienst Douane Noord, CDIU.
(cdiu.notificaties@belastingdienst.nl 050 5232135)
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur, directie Wetgeving en Juridische Zaken.
4. 2025/0111/NL - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Leitlinie des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei, Ernährungssicherheit und Natur vom ..., Nr. WJZ/, zur Änderung der Leitlinie für Tiertransporte bei hohen Temperaturen
6. Diese politische Leitlinie betrifft den Transport lebender Wirbeltiere im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
7.
8. Die Änderung der Leitlinie für Tiertransporte bei hohen Temperaturen kann technische Bestimmungen enthalten (siehe Artikel I der Änderungsvorschrift).
In dieser Leitlinie wird für den Fall, dass Tiere bei hohen Umgebungstemperaturen transportiert werden, das Verbot festgelegt, Tiere so zu transportieren oder transportieren zu lassen, dass es zu Verletzungen oder unnötigem Leiden der Tiere führen kann, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 von 2005).
Die geltende Leitlinie (seinerzeit unter der Notifizierungsnummer 2020/0129/NL notifiziert) geht von einer Temperaturgrenze von 35 Grad Celsius aus. Mit dieser Änderung wird die Temperaturgrenze auf 30 Grad Celsius gesenkt, da neue wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hindeuten, dass Tiere oberhalb dieser Außentemperatur einem hohen Risiko für Hitzestress ausgesetzt sind. Die Richtlinie gilt für alle Transporte in den Niederlanden, auch wenn sie aus einem anderen Land stammen oder sich auf dem Weg in ein anderes Land befinden. Dies gilt nicht für Transportmittel, die mit einem aktiven Kühlsystem ausgestattet sind. Für den Transport von Zierfischen, Reptilien, zum Verzehr bestimmten Fischen, Krebsen und Hummern bleibt die Außentemperaturgrenze bei 35 Grad Celsius, da es nicht plausibel ist, dass sie bei Transporten über 30 Grad Celsius eine erhöhte Chance auf Hitzestress haben.
Da die politische Leitlinie eine Auslegung von Artikel 3 der Transportverordnung enthält (siehe weiter unten unter 9), wurde keine Klausel über die gegenseitige Anerkennung aufgenommen. Die Aufnahme einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung hat in diesem Fall keinen Mehrwert und ist daher nicht erforderlich.
9. Diese technische Vorschrift betrifft nur die Umsetzung dessen, was bereits nach Artikel 3 der Verordnung 2005/1 des Rates erforderlich ist. Der Regelungsentwurf geht daher nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um – im Interesse des Wohlergehens der transportierten Tiere – die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung bei hohen Außentemperaturen zu fördern. Der Regelungsentwurf schafft dies, indem sowohl den Beförderern als auch der nationalen Durchsetzungsbehörde die Klarheit vermittelt wird, die sich in der Praxis in Bezug auf einen bestimmten Aspekt des Anwendungsbereichs der oben genannten Bestimmung in der Verordnung 2005/1 als notwendig erwiesen hat. Nach Inkrafttreten dieser Leitlinie wird es nicht mehr oder weniger Raum für den Transport von Tieren bei hohen Temperaturen geben, als dies bereits in der Verordnung (EG) 2005/1 des Rates vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund muss der Vorschriftenentwurf angesichts der Bedeutung des Tierschutzes als notwendige und verhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden. Der Grenzwert von 30 Grad Celsius entspricht dem Temperaturgrenzwert, der bereits für den Fernverkehr gilt, nachdem die Europäische Kommission 2019 (20. Juni 2019, Referenznummer 10451/19) die Mitgliedstaaten aufgefordert hatte, lange Transporte nicht mehr zuzulassen, wenn unterwegs mit einer Außentemperatur von 30 Grad Celsius oder mehr zu rechnen ist.
Der Vorschriftenentwurf hat keine diskriminierenden Auswirkungen, da er für alle Tiertransporte in den Niederlanden ohne Unterscheidung nach dem Herkunftsmitgliedstaat des Transportunternehmers gilt.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0129/NL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu