Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2679
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0550/IT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252679.DE
1. MSG 001 IND 2025 0550 IT DE 01-10-2025 IT NOTIF
2. Italy
3A. Ministero delle Imprese e del Made in Italy
Dipartimento Mercato e Tutela
Direzione Generale Consumatori e Mercato
Divisione II. Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti, qualità prodotti e servizi
00187 Roma - Via Molise, 2
3B. Ministero delle Imprese e del Made in Italy
Ufficio Legislativo
4. 2025/0550/IT - V10T - Funkschnittstellen
5. Änderung von Artikel 98-vicies sexies des Gesetzbuchs für die elektronische Kommunikation, erlassen durch das Gesetzesdekret Nr. 259 von 2003, betreffend die Interoperabilität von Autoradioempfängern, Haushaltsradioempfängern und -geräten [...]
6. TELEKOMMUNIKATION
7.
8. Mit der Bestimmung im notifizierten Entwurf wird das Gesetzbuch für die elektronische Kommunikation und insbesondere Artikel 98-vicies sexies des Gesetzesdekrets Nr. 259 von 2003 geändert. Gemäß dieser Bestimmung müssen alle Geräte, die für eine Internetverbindung ausgelegt und/oder mit Hardware ausgestattet sind, die der Wiedergabe von Audioinhalten dient, und die in Neufahrzeugen der Klassen M und N, in Kraftfahrzeugen, die für den Transport von Personen und Gütern zugelassen sind, sowie in neuen Vierradfahrzeuge der Klassen L6 und L7 (Vierradfahrzeuge, die nach Gewicht und Leistung klassifiziert sind) eingebaut sind, die auf dem Markt zum Verkauf oder zur Vermietung bereitgestellt werden, auch zum Empfang von Rundfunkdiensten geeignet sein. Dies ermöglicht es den Nutzern, Radiodienste sowohl über analoge als auch über digitale terrestrische DAB+-Rundfunkdienste zu empfangen und wiederzugeben.
Mit dieser Bestimmung wird demnach die Verpflichtung eingeführt, bestimmte Fahrzeug- und/oder Vierradkategorien mit Geräten auszustatten, die eine Verbindung zum Internet herstellen können und für die Wiedergabe von Rundfunkdiensten, die auf analogen und digitalen terrestrischen Frequenzen ausgestrahlt werden, geeignet sind.
9. Mit der Verordnung soll sicherstellen werden, dass Rundfunkdienste, die auf analogen und digitalen terrestrischen Frequenzen ausgestrahlt werden, für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig davon, welche Art von Fahrzeug sie benutzen. In vielen Fällen ist es jedoch unmöglich, diese Anforderung zu erfüllen. Dies liegt daran, dass bestimmte Fahrzeuge nicht über Geräte verfügen, die geeignet sind, Radioprogramme zu empfangen, die auf analogen oder digitalen terrestrischen Frequenzen ausgestrahlt werden.
Nach den geltenden Rechtsvorschriften, die in Artikel 98 vicies sexies des Gesetzesdekrets Nr. 259/2003 zur Umsetzung von Artikel 113 der EU-Richtlinie 2018/1972 dargelegt sind, müssen Autoradioempfänger für Verbraucher, die einzeln auf dem Markt bereitgestellt oder in einem neuen Fahrzeug der Klassen M und N, das auf dem Markt zum Verkauf oder Leasing bereitgestellt wird installiert werden, einen Empfänger enthalten, der geeignet ist, zumindest die über den digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlten Funkdienste zu empfangen und wiederzugeben. Daher beschränkt sich die Verpflichtung zum Empfang und zur Wiedergabe von DAB-Rundfunk auf diejenigen Neufahrzeuge, die bereits mit einem Autoradioempfänger (FM) ausgestattet sind. Folglich fallen Fahrzeuge, bei denen das herkömmliche Autoradio fehlt, formal nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung und unterliegen daher nicht der Verpflichtung, einen DAB+-Empfänger zu installieren.
Von der AGCOM veröffentlichten Daten zufolge ist in Italien ein deutlicher Anstieg des Angebots an DAB+-Sendern zu verzeichnen. Derzeit stehen über DAB+ mehr als 50 landesweite Kanäle zur Verfügung, d. h. mehr als doppelt so viele wie über analoge Kanäle (FM). Auch die Konzessionärin des öffentlichen Rundfunks (RAI) hob den Wert ihres redaktionellen Angebots im Bereich der digitalen Technologie hervor, das aus zwölf landesweiten Sendern besteht, von denen vier allgemeine und acht spezialisierte Sender sind.
Angesichts der oben genannten Daten, die zeigen, dass sowohl bei den Zuhörern als auch bei den Inhalteanbietern großes Interesse an digitalem Radio besteht, hat sich das Wachstum beim Hören von DAB+ durch die Krise des Automobilmarkts und die jüngsten technologischen Entwicklungen in diesem Sektor seit einiger Zeit verlangsamt. Durch diese Entwicklungen besteht die Gefahr, dass der digitale Rundfunksektor in dem für die Nachfrageentwicklung wichtigsten Bereich, nämlich dem Hören im Auto, eingeschränkt wird.
Das Auto ist in der Tat ein hart umkämpftes Umfeld für Infotainment, in dem nicht nur Inhalteanbieter, Radiosender, Content-Plattformen und Streaminganbieter miteinander konkurrieren, sondern auch verschiedene Übertragungstechnologien wie FM, DAB+ und IP.
Obwohl hybride Systeme zur Wiedergabe von Audioinhalten im Auto nach wie vor weit verbreitet sind, wurde berichtet, dass einige neuere Automodelle, selbst von namhaften Herstellern, nicht mehr serienmäßig mit einem Autoradio ausgestattet sind. Stattdessen verfügen sie über ein in das Fahrzeug integriertes Infotainment-System, das über Bluetooth mit einem Smartphone verbunden ist. Dieses Smartphone nutzt eine Breitbandverbindung für den Radioempfang über das IP-Protokoll.
Um die Entwicklung des Marktes für digitalen Rundfunk unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität zu fördern, haben die Akteure des Sektor die Notwendigkeit hervorgehoben, die geltenden Rechtsvorschriften zu verschärfen und die Verpflichtung zur Ausstattung mit digitalen Radioempfängern auf alle Fahrzeuge auszudehnen, die mit Geräten zum Empfang von Audioinhalten ausgestattet sind. Dazu gehören auch die Infotainmentsysteme moderner Fahrzeuge, die über Breitband verbunden sind.
Es ist außerdem zu beachten, dass das Autoradio das einzige Gerät ist, das die Kontinuität von Informationsdiensten gewährleisten kann, auch unter dem Aspekt der Straßenverkehrssicherheit und des Notfallmanagements. Dies ist unerlässlich, um den Zugang zu den Frequenzen zu erleichtern, mit denen die Nutzer vertraut sind, was erhebliche Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hat.
Schließlich ist anzumerken, dass die regulatorische Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, da sie keine übermäßigen Belastungen mit sich bringt [...]
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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