Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1294
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0234/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261294.DE
1. MSG 001 IND 2026 0234 DE DE 11-05-2026 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3
3B. Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Referat 321 (Tierschutz)
4. 2026/0234/DE - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
6. Betroffene Dienstleistung: Schweinhaltung; betroffene Produkte: Schweinefleisch als Frischfleisch, als zum menschlichen Verzehr vorbereitet und verzehrfertig
7.
Regulation (EU) N° 1169/2011 on the provision of food information to consumers: Articles 40, 43, 44 and 45
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Art. 40, 43 und 45
8. Mit dem in der Abstimmung befindlichen Dritten Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes wird das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz von Grund auf reformiert. Das Änderungsgesetz sieht diverse Vereinfachungen vor, die dazu führen, den Verwaltungsaufwand für Wirtschaft und Behörden zu reduzieren. Außerdem wird die Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung sowie für bestimmte verarbeitete Lebensmittel erweitert. Eine weitere wesentliche Änderung ist die verpflichtende Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel, damit wird die bisher freiwillige Teilnahme für ausländische Marktteilnehmer abgelöst. Das bedeutet, dass ausländische Marktteilnehmer sich an der Tierhaltungskennzeichnung beteiligen müssen, wenn sie ihre Produkte auf dem deutschen Markt platzieren möchten.
Vereinfachungen:
Schweinehalter, die ihren Sitz in Deutschland haben und nur die Haltungsform „Stall“ umsetzen, müssen keine Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde abgeben, weil bei inländischen Akteuren davon ausgegangen werden kann, dass der deutsche Mindeststandard umgesetzt wird. Mit dieser Maßnahme des Bürokratieabbaus werden Landwirtschaft und Verwaltung entlastet.
Außerdem wird es der Lebensmittelindustrie ermöglicht, das sogenannte „Downgrading“ vorzunehmen. Damit kann Schweinfleisch mit einer weniger tiergerechten Haltungsform als die tatsächlich umgesetzte Haltungsform während der Mastphase ausgewiesen werden. Die Lebensmittelunternehmer entscheiden in diesem Rahmen selbst, welche Haltungsform gekennzeichnet wird. Diese praxisorientierte Regelung führt im Ergebnis zu mehr Flexibilität der Lebensmittelunternehmer bei der Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Damit können Lebensmitteunternehmer flexibel auf sich verändernde Marktverhältnisse insbesondere mit Blick auf Angebot und Nachfrage reagieren. Gleichzeitig erhält der Endverbraucher immer eine Information über die (Mindest-)Haltungsform, weil nunmehr inländische und ausländische Lebensmittel verpflichtend zu kennzeichnen sind.
Ausländische Marktteilnehmer:
Das Gesetz enthält eine Verpflichtung, nach der Schweinefleisch nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz gekennzeichnet werden muss, auch wenn es nicht in Deutschland produziert wurde, aber auf dem deutschen Markt angeboten werden soll. Damit wird die bisher freiwillige Teilnahme für ausländische Produkte abgelöst.
Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Sauen- und Ferkelhaltung:
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Tierhaltungskennzeichnung wird für die Haltungsformen „Stall+Platz“, „Frischluft“ und „Auslauf/Weide“ die Verpflichtung aufgenommen, nach der hier auch die wesentlichen Mindestanforderungen des deutschen Tierschutzrechts für die Sauen- und Ferkelhaltung gelten und anzuwenden sind. Das bezieht sich unter anderem auf die deutschen Anforderungen hinsichtlich nicht-kurative Eingriffe (Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration) sowie auf die Restriktionen bezüglich der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich. Entsprechend wird Schweinefleisch, das von Tieren stammt, die als Ferkel (oder deren Muttersauen) nicht nach den deutschen Tierschutzstandards gehalten wurden, mit der niedrigsten Haltungsform „Stall“ gekennzeichnet werden und das unabhängig davon, wie die Tiere während der Mastphase tatsächlich gehalten wurden.
Außer-Haus-Verpflegung:
Nunmehr sind auch zum menschlichen Verzehr vorbereitete und verzehrfertige Lebensmittel von der Kennzeichnungspflicht umfasst. Dies führt insbesondere dazu, dass die Tierhaltungskennzeichnung auch in der Außer-Haus-Verpflegung zu finden ist, z. B. in Restaurants, Kantinen und an Imbissständen.
9. Mit einer verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung wird dem Verbraucherwunsch nach mehr Informationen über die Haltung der Tiere nachgekommen, von denen Lebensmittel hergestellt worden sind. Verbraucherinnen und Verbraucher können damit eine informierte Kaufentscheidung treffen und sich bewusst zwischen verschiedenen Tierhaltungsformen entscheiden. Gleichzeitig macht die verpflichtende Kennzeichnung die Leistung der Landwirtinnen und Landwirte für mehr Tierschutz sichtbar. Mit dem Änderungsgesetz soll die Tierhaltungskennzeichnung reformiert und erweitert werden, um eine flächendeckende Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen. Gleichzeitig soll eine bürokratiearme und praktikable Anwendung sichergestellt werden.
9a. Mit dem Änderungsgesetz soll eine verpflichtende Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel, eine Erweiterung auf die Außer-Haus-Verpflegung sowie bestimmte verarbeitete Lebensmittel eingeführt werden. So kann das Ziel einer flächendeckenden Information über die Haltungsform der Tiere erreicht werden. 71 Prozent der Endverbraucher geben an, dass sie mindestens einmal im Monat in einem Restaurant, einer Gaststätte oder einem Wirtshaus essen (vgl. BMLEH Ernährungsreport 2025, S. 24). In der Außer-Haus-Verpflegung gibt es üblicherweise nur wenige bis keine Informationen zu den Haltungsbedingungen der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen. Insbesondere gibt es in diesem Bereich keine verpflichtende Kennzeichnung. Um auch in diesem Bereich dem Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher nach mehr Information und Transparenz nachzukommen, soll mit dem vorliegenden Änderungsgesetz die Tierhaltungskennzeichnung auf diesen Bereich ausgeweitet werden.
Das Änderungsgesetz sieht Erleichterungen für Inhaber tierhaltender Betriebe sowie Lebensmittelunternehmer vor (bspw. vollumfängliches „Downgrading“ und Erleichterungen beim Mitteilungsverfahren sowie bei der Kennzeichnung verzehrfertiger Lebensmittel). Diese Regelungen dienen dem Ziel der bürokratiearmen und praktikablen Umsetzung der Kennzeichnung.
9b. Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz wurde die verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen sie stammen, eingeführt. Um daran Anpassungen vorzunehmen, ist ein Änderungsgesetz notwendig.
Um den Zielen einer flächendeckenden Verbraucherinformation sowie einer bürokratiearmen und praktikablen Umsetzung nachzukommen, ist folglich die vorliegende Änderung des bestehenden Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes notwendig. Anders können diese Ziele nicht erreicht werden.
Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode sieht unter anderem vor, das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz grundsätzlich zu reformieren. In der Entschließung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (BT-Drs. 21/555) wurde die Notwendigkeit einer entsprechenden Reform nochmals bestätigt.
9c. Weil mit der Erweiterung der Kennzeichnung auch Vereinfachungen für die Akteure entlang der Lebensmittelkette einhergehen, sind Belastungen, die aus der Pflicht zur Kennzeichnung resultieren, nicht unverhältnismäßig zum Ziel der flächendeckenden Verbraucherinformation.
Insbesondere die Möglichkeit des „ Downgradings“ sowie Vereinfachungen im Mitteilungsverfahren und bei der Kennzeichnung verzehrfertiger Lebensmittel tragen zu einer bürokratiearmen Umsetzung der Kennzeichnung bei, damit die Akteure entlang der Lebensmittel, aber auch die Verwaltung nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Bereits bestehende Regelungen knüpfen außerdem an bereits etablierte Strukturen an (bspw. bei der Rückverfolgbarkeit und Informationsweitergabe), sodass aufgrund des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes keine Parallelstruktur o.Ä. geschaffen werden muss. Dies dient ebenfalls einer praktikablen, effizienten und bürokratiearmen Umsetzung.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: 2022/0693/D
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2022/0693/D
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
Der Entwurf hat wesentliche Auswirkungen auf den internationalen Handel
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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