Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2119
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0417/SK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262119.DE
1. MSG 001 IND 2026 0417 SK DE 04-08-2026 SK NOTIF
2. Slovakia
3A. Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo SR
Kontaktné miesto pre smernicu (EÚ) 2015/1535
P.O.Box 76
Štefanovičova 3
810 05 Bratislava
e-mail: 2015.1535@normoff.gov.sk
3B. Ministerstvo dopravy Slovenskej republiky
Sekcia cestnej dopravy a pozemných komunikácií
Štátny dopravný úrad
P.O.Box 100
Námestie slobody č. 6
810 05 Bratislava
e-mail: dusan.stofik@mindop.sk
4. 2026/0417/SK - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Entwurf eines Erlasses des Verkehrsministeriums der Slowakischen Republik zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik Nr. 134/2018 zur Festlegung von Einzelheiten des Betriebs von Fahrzeugen im Straßenverkehr in der geänderten Fassung
6. Betrieb von Fahrzeugen und ihren Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Straßenverkehr.
7.
8. Mit dem Erlassentwurf wird der Erlass Nr. 134/2018 des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik zur Festlegung von Einzelheiten des Betriebs von Fahrzeugen im Straßenverkehr geändert, der durch die Erlasse Nr. 308/2019, Nr. 499/2019, Nr. 21/2023 und Nr. 391/2024 geändert wurde, die alle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter den Notifizierungsnummern 2017/0599/SK, 2019/0144/SK, 2019/0448/SK, 2022/0677/SK und 2024/0465/SK notifiziert wurden.
Der Erlassentwurf dient zur Aktualisierung der nationalen Rechtsvorschriften nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2025/14, 8. 1. 2025). Außerdem werden mit dem Erlassentwurf einige Bestimmungen der bestehenden Rechtsvorschriften präzisiert und Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften aktualisiert.
9. Ziel des Erlassentwurfs ist es, die Bestimmungen über die Einzelheiten des Betriebs von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu aktualisieren und zu präzisieren, Unklarheiten bei ihrer Anwendung zu beseitigen und die nationalen Rechtsvorschriften an das Unionsrecht anzupassen, insbesondere an die Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren. Der Entwurf weitet die bestehenden Bestimmungen auf Fahrzeuge der Klasse U (nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte) aus, regelt deren Betrieb im Straßenverkehr, präzisiert die Verwendung von Hilfsmotoren an Fahrrädern und enthält legislative und technische Änderungen der Fußnoten sowie eine Bestimmung, aus der hervorgeht, dass der Erlass im Einklang mit verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der technischen Vorschriften erlassen wurde. Das verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichem Interesse besteht darin, die Straßenverkehrssicherheit, die Rechtssicherheit in Bezug auf den Betrieb von Fahrzeugen, die einheitliche Anwendung technischer Vorschriften und die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an das Recht der Europäischen Union zu gewährleisten.
9a. Die vorgeschlagene Maßnahme ist geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, da sie dem Erlass der Verordnung (EU) 2025/14 und den Änderungen des Gesetzes Nr. 106/2018, mit denen Fahrzeuge der Klasse U (nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte) in die Rechtsordnung aufgenommen werden, entspricht. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der bestehenden Bestimmungen des Erlasses auf diese Fahrzeugklasse wird sichergestellt, dass die Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen einheitlich angewandt werden und dass bei ihrer Anwendung keine Unklarheiten entstehen. Der Änderungsvorschlag präzisiert zudem die Bedingungen für den Einsatz von Hilfsmotoren an Fahrrädern und trägt damit den Bedürfnissen Rechnung, die während der Ausarbeitung der Änderung des Gesetzes Nr. 106/2018 in der Praxis festgestellt wurden. Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen sind in erster Linie legislativer und technischer Art und stellen sicher, dass die Verweise auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und technische Normen auf dem neuesten Stand bleiben. Die Maßnahme trägt somit zur einheitlichen und systematischen Anwendung der Vorschriften für den Betrieb von Fahrzeugen bei, erhöht die Rechtssicherheit sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch für die Behörden und stellt sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang stehen.
9b. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Ohne die Verabschiedung der vorgeschlagenen Änderung würden die Rechtsvorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen die durch die Änderung des Gesetzes Nr. 106/2018 eingeführten Fahrzeuge der Klasse U nicht berücksichtigen, was zu einer uneinheitlichen Auslegung der Rechtsvorschriften und zu Rechtsunsicherheit bei deren Anwendung führen würde. Alternativen bestünden darin, den derzeitigen Wortlaut des Erlasses beizubehalten oder gesonderte Rechtsvorschriften für Fahrzeuge der Klasse U zu erlassen. Keine dieser Lösungen wäre jedoch verhältnismäßig. Die Beibehaltung des Status quo würde die entstandene Gesetzeslücke nicht schließen, während die Einführung gesonderter Rechtsvorschriften einen größeren Regelungs- und Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen entsteht. Die gewählte Lösung stellt das am wenigsten einschränkende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels dar, da sie in erster Linie den Anwendungsbereich bestehender Bestimmungen auf eine neue Fahrzeugklasse ausweitet, die bestehenden Vorschriften präzisiert und legislative sowie technische Änderungen vorsieht, ohne dabei neue technische oder administrative Verpflichtungen einzuführen, die über den Anwendungsbereich des bestehenden Systems hinausgehen. In der Begründung zum vorliegenden Entwurf heißt es zudem, dass der Entwurf keine Auswirkungen auf das Unternehmensumfeld, den Haushalt der öffentlichen Verwaltung oder die übrigen bewerteten Bereiche hat.
9c. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften stellen weder für die Wirtschaftsbeteiligten noch für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen sind legislativer und technischer Art oder erweitern die bestehenden Vorschriften um Fahrzeuge der Klasse U. Mit dem Entwurf werden keine neuen technischen Anforderungen für Produkte oder neue Zulassungsverfahren eingeführt, die über das bestehende System hinausgehen. Ebenso schafft die Änderung bezüglich der Verwendung von Hilfsmotoren an Fahrrädern Klarheit hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und trägt damit den in der Praxis festgestellten Bedürfnissen Rechnung.
Zu den Vorteilen der vorgeschlagenen Maßnahme gehören insbesondere:
• Gewährleistung der Rechtssicherheit beim Betrieb von Fahrzeugen der Klasse U;
• Beseitigung von Unklarheiten in der Anwendung;
• Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Straßenverkehrsvorschriften;
• Erhöhung der Rechtssicherheit für Verkehrsteilnehmer und Behörden;
• Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an das Recht der Europäischen Union.
Laut der Begründung hat der Erlassentwurf keine negativen Auswirkungen auf das Unternehmensumfeld oder auf die anderen zu bewertenden Bereiche. Angesichts des begrenzten Umfangs der Änderungen, ihrer überwiegend legislativen und technischen Art sowie ihres Ziels, den sicheren und einheitlichen Betrieb von Fahrzeugen zu gewährleisten, lässt sich der Schluss ziehen, dass etwaige Beschränkungen des freien Warenverkehrs minimal sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel von berechtigtem öffentlichem Interesse stehen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2017/0599/SK, 2019/0144/SK, 2019/0448/SK, 2022/0677/SK, 2024/0465/SK
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2017/0599/SK
2019/0144/SK
2019/0448/SK
2022/0677/SK
2024/0465/SK
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu