Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2390
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0458/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262390.DE
1. MSG 001 IND 2026 0458 BE DE 28-08-2026 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaamse Gemeenschap
Departement Cultuur, Jeugd en Media
Team Media en Film
4. 2026/0458/BE - SERV30 - Medien
5. Entwurf eines Erlasses zur Änderung des Erlasses vom 27. März 2009 über Rundfunk und Fernsehen in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen bei Vermittlungstätigkeiten, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können.
6. Dieser Entwurf eines Erlasses betrifft den Schutz von Minderjährigen und führt eine Altersgrenze von 13 Jahren für den Zugang zu Vermittlungsdiensten ein, welche die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten.
7.
8. Dieser Entwurf eines Erlasses beschränkt den Zugang von Minderjährigen unter 13 Jahren zu bestimmten Vermittlungstätigkeiten, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können.
Die flämische Regierung erstellt eine umfassende Liste jener Vermittlungsdienste, für die diese Altersgrenze gilt. Die Regelung ist risikobasiert. Bei der Zusammenstellung und Aktualisierung der Liste werden die Art und die spezifischen Merkmale des Dienstes, die beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung, der Anwendungsbereich und die Benutzerbasis, die konkreten Risiken für Minderjährige sowie die vom Anbieter getroffenen Schutzmaßnahmen berücksichtigt. Dies steht im Einklang mit den Kriterien, die in den Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act) festgelegt sind.
Wenn die nach dem Gesetz über digitale Dienste zuständige Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein Dienst gegen Artikel 28 Absatz 1 verstößt, kann dies dazu führen, dass dieser Dienst in die Liste aufgenommen wird. Darüber hinaus kann die flämische Regierung bei der Bewertung der Risiken unter anderem Gerichtsurteile, wissenschaftliche Studien und begründete Stellungnahmen von Fachorganisationen berücksichtigen. Das Listungsverfahren stellt kein eigenständiges Durchsetzungsverfahren im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste dar.
Der Entwurf legt die geltende Altersschwelle fest, zielt aber nicht darauf ab, in Ergänzung zum Gesetz über digitale Dienste ein gesondertes flämisches System von Verpflichtungen zur Alterskontrolle oder -überprüfung einzuführen. Die Art und Weise, wie Anbieter das Alter der Nutzer überprüfen, unterliegt weiterhin dem harmonisierten europäischen Rechtsrahmen, insbesondere Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste und den darauf basierenden Leitlinien der Europäischen Kommission. Diese Leitlinien enthalten unter anderem Anforderungen in Bezug auf Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit, Privatsphäre und Minimierung der Datensammlung und sehen ausdrücklich eine Altersüberprüfung vor, wenn in den nationalen Vorschriften ein Mindestalter für bestimmte Kategorien von Online-Social-Media-Diensten festgelegt ist.
Die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste wird weiterhin vollständig im Einklang mit Kapitel IV dieses Gesetzes organisiert. Artikel 28 unterliegt den in Artikel 56 festgelegten Vorschriften zur Rechtsprechung. Die Europäische Kommission behält die ausschließliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 34 und 35 festgelegten zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen.
Der Entwurf enthält auch die erforderlichen Bestimmungen zur Verarbeitung und Sicherheit personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erstellung der Liste bei Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679.
9. Die Maßnahme zielt darauf ab, Kinder unter 13 Jahren besser vor den Risiken zu schützen, die mit bestimmten Online-Vermittlungsdiensten verbunden sind. Im Jahr 2025 untersuchte der belgische Oberste Gesundheitsrat die Auswirkungen der Nutzung von Bildschirmen und sozialen Medien auf der Grundlage einer fächerübergreifenden Literaturauswertung. Der Rat betont, dass die Auswirkungen im Allgemeinen leicht bis mittelschwer sind und stark vom Kontext abhängen, und dass digitale Medien auch Vorteile bieten können. Zugleich werden spezifische Risiken wie Schlafstörungen, problematische Nutzung, Cybermobbing, Grooming und die Belastung durch schädliche Inhalte aufgezeigt, für die jüngere Kinder besonders anfällig sind.
Die Entscheidung, das Alter auf 13 Jahre festzulegen, steht im Einklang mit diesen Expertenempfehlungen. Die Mehrheit der beteiligten Expertinnen und Experten, die eine Altersbeschränkung unterstützen, tritt bei nicht-chat-basierten Plattformen für ein Mindestalter von 13 Jahren ein. Ein stufenweiser, von den Eltern begleiteter Zugang, wachsende Medienkompetenz und geeignete Aufsicht sollten folgen.
Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich zum Teil daraus, dass auch kleine Kinder Zugang zu sozialen Medien haben. Obwohl die meisten Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen ein Mindestalter von 13 Jahren vorschreiben, scheint diese Altersgrenze in der Praxis nur eine begrenzte Wirkung zu haben. Zahlen von Medianest für das Jahr 2025 zeigen, dass nach Angaben von 84 % der Eltern ihr Kind sein oder ihr erstes eigenes Social-Media-Konto vor dem 13. Lebensjahr eingerichtet hat, wobei das Durchschnittsalter bei 10 Jahren und 3 Monaten liegt.
Die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften enthalten bereits wichtige Verpflichtungen zum Schutz Minderjähriger. Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste verpflichtet Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sieht jedoch selbst kein einheitliches Mindestalter für den Zugang vor. In ähnlicher Weise stellt die in Belgien gemäß Artikel 8 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegte Altersgrenze von 13 Jahren keine allgemeine Altersgrenze für den Zugang dar, sondern bezieht sich auf die Fähigkeit eines Minderjährigen, selbstständig seine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen. Der Entwurf legt daher eine klare gesetzliche Altersgrenze fest.
Ein generelles Verbot von sozialen Medien oder eine höhere Altersgrenze von 15 oder 16 Jahren wurde bewusst nicht gewählt. Die Zugangsbeschränkung gilt nur für Kinder unter 13 Jahren und nur für Dienste, die aufgrund ihrer spezifischen Risiken in eine umfassende Liste aufgenommen werden. Ein Dienst, der durch geeignete Schutzmaßnahmen eine ausreichend sichere Online-Umgebung gewährleistet, wird nicht in die Liste aufgenommen oder kann gegebenenfalls daraus entfernt werden. Dadurch wird eine Gleichbehandlung von Diensten mit unterschiedlichen Risikoprofilen vermieden.
Die Maßnahme ist zudem Teil eines umfassenderen Ansatzes, der auch Medienkompetenz, elterliche Anleitung, Sensibilisierung und Durchsetzung umfasst. Die größtmögliche Harmonisierung durch das Gesetz über digitale Dienste wird ebenfalls berücksichtigt. Flandern legt den Altersstandard fest, schafft jedoch kein eigenes nationales System von technischen oder Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Altersüberprüfung. Die Art und Weise, wie Anbieter die Vorschriften zur Altersüberprüfung anwenden, wird weiterhin durch Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste und durch die Leitlinien der Europäischen Kommission geregelt. Dadurch werden zusätzliche nationale technische Anforderungen vermieden, und die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind begrenzt.
Die Maßnahme zielt daher darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der Entwicklung jüngeren Kindern, ihrem Recht auf digitale Teilhabe, dem Schutz personenbezogener Daten und dem freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt herzustellen.
9a. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die körperliche, geistige und moralische Entwicklung von Minderjährigen vor den Risiken zu schützen, die von bestimmten Online-Vermittlungsdiensten ausgehen. Dazu gehören die Belastung durch schädliche oder ihrem Alter nicht angemessene Inhalte, durch Cybermobbing und Grooming sowie eine problematische oder süchtig machende Nutzung oder Gestaltungsmechanismen, die den Langzeitkonsum fördern.
Die Maßnahme basiert auf wissenschaftlichen Forschungen und den Ratschlägen von Experten. Im Jahr 2025 überprüfte der belgische Oberste Gesundheitsrat die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf der Grundlage einer fächerübergreifenden Literaturübersicht, die teilweise der GRADE-Methodik entsprach. Der Rat kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Nutzung von Bildschirmen und sozialen Medien im Allgemeinen mild bis moderat und außerdem stark kontextabhängig sind. Die Auswirkungen werden zum Teil durch den Inhalt, die Gestaltung der Plattform, den Nutzungskontext und die individuellen Merkmale bestimmt. Gleichzeitig wurden konkrete Risiken identifiziert, darunter Cybermobbing, Grooming, schädliche Inhalte, Schlafstörungen und problematische Nutzungsgewohnheiten, für die kleine Kinder und Jugendliche besonders anfällig sind.
Diese Ergebnisse lassen eher darauf schließen, dass gezielte Maßnahmen ergriffen werden müssen und keine allgemeinen. Der Entwurf sieht keine Zugangsbeschränkung für alle digitalen Dienste oder Vermittlungsdienste vor. In eine umfassende Liste können nur Dienste aufgenommen werden, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer charakteristischen Merkmale, ihrer Nutzung, ihres Anwendungsbereichs und ihrer konkreten Risiken festgestellt wird, dass bei ihnen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können. Die bestehenden Schutzmaßnahmen der Dienste werden ebenfalls berücksichtigt. Ein Dienst, der eine ausreichend sichere Online-Umgebung bietet, wird nicht in die Liste aufgenommen oder kann möglicherweise daraus entfernt werden.
Die Wahl einer Altersgrenze von 13 Jahren stützt sich auch auf die fachliche Beratung. Konkret spricht sich die Mehrheit der beteiligten Expertinnen und Experten für eine Altersgrenze von 13 Jahren für nicht chat-basierte Plattformen aus, gekoppelt an eine überwachte und schrittweise Einführung.
Schließlich ist die Maßnahme Teil eines umfassenderen Ansatzes, bei dem es um auch Medienkompetenz, elterliche Anleitung, Durchsetzung und digitale Resilienz geht. So lässt sich sicherstellen, dass das Ziel kohärent und systematisch verfolgt wird (siehe Aktionsplan „Safe Online“).
9b. Die Maßnahme könnte sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Online-Diensten auswirken, da sie die Diensteanbieter dazu verpflichtet, eine Altersgrenze von 13 Jahren für die betroffenen Nutzer zu berücksichtigen. Die Einschränkung verhindert jedoch nicht, dass diese Dienstleistungen grenzüberschreitend von Personen ab 13 Jahren angeboten oder in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus gilt sie ausschließlich für eine Gruppe von Dienstleistungen, die auf der Grundlage einer Risikobewertung ausgewählt wurden.
Die bestehende Regelung bietet bereits einen erheblichen Schutz, legt aber kein allgemeines Mindestalter von 13 Jahren für den Zugang zu solchen Diensten fest. Gemäß Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste müssen für Minderjährige zugängliche Online-Plattformen angemessene und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen implementieren. Im Gegensatz dazu bezieht sich das in Artikel 8 der DSGVO festgelegte Alter von 13 Jahren in Belgien auf die Fähigkeit, selbstständig eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, und stellt keine allgemeine Altersgrenze für den Zugang dar. Das in den Nutzungsbedingungen vieler Plattformen festgelegte Mindestalter von 13 Jahren ist in erster Linie eine vertragliche Wahl.
Im Übrigen zeigt die Praxis, dass solche vertraglichen Verpflichtungen nur von ziemlich begrenzter Wirksamkeit sind. Zahlen von Medianest für das Jahr 2025 zeigen, dass nach Angaben von 84 % der Eltern ihr Kind sein oder ihr erstes eigenes Social-Media-Konto vor dem 13. Lebensjahr eingerichtet hat, wobei das Durchschnittsalter bei 10 Jahren und 3 Monaten liegt. Der Oberste Gesundheitsrat weist zudem darauf hin, dass viele Kinder diese Plattformen bereits weit vor dem 13. Lebensjahr nutzen, und dass die bestehenden Maßnahmen zur Altersüberprüfung unzureichend sind.
Es wurden weniger einschneidende Maßnahmen geprüft, die weiterhin Teil der Strategie sind, darunter eine Erhöhung der Medienkompetenz, Sensibilisierung, elterliche Begleitung und Maßnahmen zur Gestaltung sichererer Plattformen. Der Oberste Gesundheitsrat betont, dass eine Altersbeschränkung nicht als isolierte Maßnahme betrachtet werden sollte, und spricht sich für eine Kombination aus Prävention, Bildung, Unterstützung und eine stärkere Übernahme von Verantwortung durch die Plattformen aus. Gleichzeitig argumentieren Expertinnen und Experten, die eine Altersgrenze unterstützen, dass elterliche Beratung und Medienerziehung allein die mit einer frühzeitigen Exposition verbundene Entwicklungsgefährdung nicht vollständig ausgleichen können.
Um die Beschränkung im Binnenmarkt so gering wie möglich zu halten, wurde beschlossen, weder eine allgemeine Beschränkung des Zugangs zu sozialen Medien zu verhängen noch die Altersgrenze auf 15 oder 16 Jahre anzuheben. Die Maßnahme gilt nur für Kinder unter 13 Jahren und ausschließlich für Dienstleistungen, bei denen die spezifischen Risiken eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen. Dabei handelt es sich um eine gezieltere Maßnahme als eine komplette Beschränkung, die für eine ganze Kategorie von Online-Diensten gilt.
9c. Bei der Erarbeitung der Maßnahme wurde sowohl der Bedeutung des Jugendschutzes als auch den möglichen Auswirkungen auf die digitale Teilhabe und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Rechnung getragen.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtfertigen jedoch keine pauschale negative Bewertung der sozialen Medien. Der Oberste Gesundheitsrat betont ausdrücklich, dass die Wirkungen in der Regel leicht bis mittelschwer und kontextabhängig sind, und dass digitale Medien auch Vorteile wie soziale Anbindung, Lernen, Kreativität und Zugang zu Informationen bieten können. Der Rat warnt daher vor einem pauschalen Ansatz und weist darauf hin, dass die Risiken je nach Plattform, Inhalt, Kontext und elterlicher Unterstützung variieren.
Genau aus diesem Grund ist die geplante Maßnahme begrenzt. Es gibt kein generelles Verbot der Nutzung von sozialen Medien oder des Internets. Die Zugangsbeschränkung gilt ausschließlich für Kinder unter 13 Jahren und für Dienste, die nach einer spezifischen Risikobewertung in eine umfassende Liste aufgenommen werden. Wenn ein Dienst ausreichende Schutzmaßnahmen bietet, ist eine Aufnahme in die Liste nicht angemessen, oder der Dienst kann aus der Liste gestrichen werden.
Der Verwaltungsaufwand, der den Anbietern durch eine Altersüberprüfung entsteht, wird ebenfalls verringert. Im Entwurf wird die geltende Altersgrenze festgelegt, jedoch wird kein gesondertes flämisches System von Verpflichtungen in Bezug auf Alterskontrollen oder -überprüfungen eingeführt. Dabei wird dem Grundsatz der maximalen Harmonisierung Rechnung getragen, auf dem das Gesetz über digitale Dienste basiert: In den durch das Gesetz über digitale Dienste harmonisierten Bereichen werden den Anbietern keine zusätzlichen nationalen Verpflichtungen auferlegt.
Die Art und Weise, wie Dienstanbieter das Alter der Nutzer überprüfen, unterliegt daher weiterhin dem europäischen Rahmen, insbesondere Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste und den Leitlinien der Europäischen Kommission. Der Entwurf schreibt keine bestimmte technische Methode vor und verlangt nicht die Verwendung eines Ausweisdokuments, einer elektronischen Identitätskarte (eID), einer nationalen Registrierungsnummer oder eines anderen spezifischen Identifizierungsmittels. Nach den europäischen Leitlinien müssen die Methoden zur Altersüberprüfung unter anderem genau, zuverlässig, robust, nicht-intrusiv und diskriminierungsfrei sein.
Die nationale Maßnahme beschränkt sich daher auf die Übernahme der Altersnorm und überlässt die technischen und Sorgfaltspflichten für ihre Umsetzung dem harmonisierten europäischen Rahmen. Dadurch werden zusätzliche nationale technische Anforderungen vermieden und somit auch mögliche Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen abgebaut.
Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungen werden die Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf das verfolgte Schutzziel nicht als unverhältnismäßig angesehen. Die potenzielle Gefahr des Nichttätigwerdens liegt darin, dass jüngere Kinder, die problematischen Angeboten gegenüber aus entwicklungspsychologischer Sicht besonders anfällig und damit schutzbedürftig sind, weiterhin Zugang zu solchen Angeboten hätten. Im Gegensatz dazu wird das potenzielle Markthindernis durch die niedrige Altersgrenze, den selektiven Ansatz mittels Erstellung einer Liste, die dynamische Bewertung und die Angleichung an bestehende europäische Rechtsvorschriften begrenzt.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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