Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2953
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0564/SK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262953.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0564 SK DE 19-10-2026 SK NOTIF
2. Land: Slovakia
3A. Verantwortliche Abteilung: Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo SR
Odbor skúšobníctva a európskych záležitostí
Kontaktné miesto pre smernicu (EÚ) 2015/1535
P. O. Box 76
Štefanovičova 3
810 05 Bratislava 15
telefón: +421 2 20 907 290
e-mail: 2015.1535@normoff.gov.sk
3B. Ursprüngliche Abteilung: Ministerstvo dopravy Slovenskej republiky
Sekcia cestnej dopravy a pozemných komunikácií
Štátny dopravný úrad
P.O.Box 100
Námestie slobody č. 6
810 05 Bratislava
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0564/SK - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Titel: Verordnung des Verkehrsministeriums der Slowakischen Republik zur Änderung der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik Nr. 139/2018 zur Festlegung der Einzelheiten der Originalitätsprüfungen in der geänderten Fassung
6. Produkt/Service Details (Produkt-/Dienstleistungsdetails): Prüfungen der Originalität von Straßenfahrzeugen
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Resümee: Ziel des vorliegenden Dekretentwurfs ist es, die Bestimmungen zur Ausbildung von Technikern für Originalitätsprüfungen zu ergänzen. Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 106/2018 über den Betrieb von Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Änderung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Parlamentsdruck Nr. 1326) ermöglicht es Technikern für die Originalitätsprüfung, während der Gültigkeitsdauer ihrer Zertifikate an Fortbildungen teilzunehmen, als Alternative zur derzeitigen Form der Ausbildung. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird ein System der kontinuierlichen Weiterbildung für die fachliche Kompetenz der Techniker für die Originalitätsprüfung eingeführt, und es werden Bestimmungen über die Organisation, Durchführung, Bewertung und Dokumentation der kontinuierlichen Weiterbildung festgelegt.
Der Dekretentwurf reagiert zudem auf in der Praxis auftretende Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Umfangs der an das Register für Fahrzeugbetriebsdaten übermittelten Daten. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Informationssysteme, Originalitätsprüfstationen und Stellen, die Daten an das Register der Fahrzeugbetriebsdaten übermitteln, in der Praxis effektiv funktionieren.
9. Kurze Begründung: Ziel des Dekretentwurfs zur Änderung des Dekrets Nr. 139/2018 ist es, die im Register für Fahrzeugbetriebsdaten geführten Angaben zu verbessern und zu erweitern, die Transparenz der Fahrzeughistorie zu erhöhen, den Verbraucherschutz und die Verkehrssicherheit zu stärken sowie die Originalitätsprüfungen wirksamer zu gestalten.
Mit dem Vorhaben wird der Anwendungsbereich der erfassten Daten erweitert, insbesondere um Informationen über Kilometerstände, Fahrzeugreparaturen und Schäden, Schadensfälle und Finanzierung von Fahrzeugen. Gleichzeitig wird ein System zur kontinuierlichen Schulung der Techniker für Originalitätsprüfungen eingeführt, die Anforderungen an die technische und diagnostische Ausrüstung der Stationen werden aktualisiert, die Sicherheit des elektronischen Datenaustauschs wird verbessert und der Zugang zu elektronischen Konformitätsbescheinigungen wird vorgesehen.
9a. Eignung der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels: Der Gesetzentwurf ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele, da er direkt auf die in der Praxis festgestellten Erfordernisse im Bereich der Überprüfung der Originalität von Fahrzeugen und der Führung des Registers über den Betriebsverlauf von Fahrzeugen eingeht.
Die Ausweitung des Umfangs der erfassten Daten und die Änderungen hinsichtlich ihrer Bereitstellung werden dazu beitragen, die Transparenz und Zuverlässigkeit der Informationen zur Fahrzeughistorie zu erhöhen und damit den Verbraucherschutz und die Verkehrssicherheit zu stärken. Die Einführung von kontinuierlichen Fortbildungen für Techniker, die Originalitätsprüfungen durchführen, ermöglicht es, deren Fachkenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Die Modernisierung der technischen Ausstattung der Stationen und die Stärkung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation werden dazu beitragen, die Qualität, Effizienz und Glaubwürdigkeit der durchgeführten Kontrollen zu erhöhen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck und schaffen die Voraussetzungen dafür, dass die angestrebten Ziele unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen, der in der Praxis entstehenden Erfordernisse und der Anforderungen an das ordnungsgemäße Funktionieren der Informationssysteme im Bereich der Originalitätsprüfungen wirksam erreicht werden können.
9b. Notwendigkeit: Der Gesetzentwurf ist unerlässlich, um das reibungslose Funktionieren des Systems zur Überprüfung der Originalität von Fahrzeugen und des Registers für Fahrzeugbetriebsdaten zu gewährleisten sowie die Durchführungsvorschriften an bevorstehende Gesetzesänderungen und die Erfordernisse der Praxis anzupassen.
Die bestehende Gesetzgebung trägt den technologischen Entwicklungen im Bereich der Fahrzeugdiagnostik, den steigenden Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und den Datenaustausch sowie der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Verbesserung der fachlichen Kompetenz der Techniker für die Originalitätsprüfung nicht ausreichend Rechnung. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, sind daher Anpassungen hinsichtlich des Umfangs der erfassten Daten, der Bedingungen für deren Bereitstellung, des Systems der beruflichen Ausbildung sowie der technischen Anforderungen an die Originalitätsprüfstellen erforderlich.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen bilden den notwendigen rechtlichen Rahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele, wobei sie auf dem bestehenden System zur Überprüfung der Originalität aufbauen und dieses aktualisieren, ohne dass neue Verwaltungsstrukturen geschaffen werden müssen. Die gewählte Regelungsmethode ermöglicht es, auf festgestellte Mängel zu reagieren und eine einheitliche Anwendung der Vorgaben in der Praxis zu gewährleisten.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Der Gesetzentwurf stellt keine unverhältnismäßige Belastung im Hinblick auf die angestrebten Ziele dar, nämlich die Erhöhung der Transparenz von Fahrzeugdaten, die Stärkung des Verbraucherschutzes und der Verkehrssicherheit sowie die Verbesserung der Wirksamkeit von Originalitätsprüfungen.
Zwar stellen die vorgeschlagenen Maßnahmen möglicherweise gewisse administrative, technische und organisatorische Anforderungen an die betroffenen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausweitung des Umfangs der bereitgestellten Daten, der Modernisierung der technischen Ausrüstung der Stationen und der Einführung von Fortbildungsmaßnahmen für Techniker, doch sind diese Anforderungen durch den erwarteten Nutzen der Gesetzgebung gerechtfertigt.
Der Entwurf trägt zudem der Notwendigkeit Rechnung, die Belastung für die betroffenen Stellen so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch die Nutzung bestehender Informationssysteme, die Einführung von Fortbildungen als Alternative zur derzeitigen Schulungsform sowie die Festlegung einer Übergangsfrist, um die Anpassung der technischen Ausrüstung der Stationen zu ermöglichen.
Die zu erwartenden Vorteile der vorgeschlagenen Maßnahmen für die Verkehrssicherheit, den Verbraucherschutz und die Zuverlässigkeit der Originalitätsprüfungen überwiegen die damit verbundenen Pflichten der betroffenen Stellen. Der Gesetzentwurf stellt daher im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse, dem er dienen soll, keine übermäßige Belastung dar.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: 2018/0008/SK
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2018/0008/SK
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Nein
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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