Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 02964
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2019/0524/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201902964.DE)
1. MSG 001 IND 2019 0524 D DE 24-10-2019 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E B 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, Fax: 0049-30-2014-5379, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 214, 53123 Bonn, Tel.: 0049-228-99529-4245, Fax: 0049-228-99529-4965, E-Mail: 214@bmel.bund.de
4. 2019/0524/D - C50A
5. Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
6. Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
7. - Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
8. Mit dem Vorhaben soll das Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetees, die für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind und denen Zucker oder andere süßende Zutaten zugesetzt wurde, verboten werden. Außerdem ist ein Kennzeichnungshinweis vorgesehen, dass bei der Zubereitung oder vor der Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll. Mit einer weiteren Kennzeichnungsvorgabe wird sichergestellt, dass diese Produkte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung einen Hinweis enthält, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter sie verwendet werden können.
Schlüsselwörter: Kräutertee, Früchtetee, Säuglinge, Kleinkinder, Zucker, Kennzeichnung, Altersangabe
9. Eine hohe und häufige Zuckerzufuhr steht u. a. im Zusammenhang mit der Entwicklung von Übergewicht bzw. Adipositas sowie der Entstehung von Zahnkaries. Mit Zucker gesüßte Getränke liefern Energie, ohne ein adäquates Sättigungsgefühl zu erzeugen, und begünstigen daher eine exzessive Energieaufnahme. Außerdem erhöht das ständige Umspülen der Zähne mit zuckerhaltigen Getränken das Risiko für Zahnkaries. Daher kann der häufige Konsum zuckerhaltiger Kräuter- oder Früchtetees die Zahngesundheit von Säuglingen und Kleinkindern nachhaltig schädigen.
Nach Auffassung der medizinischen und wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Berufsverbände sowie fachlich ausgerichteten Institutionen, die sich mit der Ernährung von Säuglingen beschäftigen, ist bei gesunden Säuglingen, die ausschließlich gestillt oder mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden, keine weitere Zufuhr von Flüssigkeit erforderlich. Mit Beginn der Beikostfütterung sollte dem Säugling dann zusätzlich zu Muttermilch bzw. Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung Wasser zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfs angeboten werden. Für Säuglinge geeignete ungesüßte Kräuter- oder Früchtetees können ab diesem Zeitpunkt eine Alternative sein. Daher ist die Kennzeichnung mit einer Altersangabe vorgesehen, die sicherstellen soll, dass diese Produkte erst nach der Einführung von Beikost verwendet werden.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: - Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist (FrSaftErfrischGetrV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/frsaftv_2004/BJNR101600004.html)
- Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist (Diätverordnung, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/di_tv/BJNR004150963.html)
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2010/0089/D
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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