Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 00990
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2021/0159/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202100990.DE)
1. MSG 001 IND 2021 0159 D DE 16-03-2021 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-18615-6392, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. 14 Landesmedienanstalten
c/o ALM GbR - die medienanstalten
Friedrichstraße 60,10117 Berlin
Tel.:+49 30 20646900
E-Mail: europa@die-medienanstalten.de
4. 2021/0159/D - SERV30
5. Satzung der Landesmedienanstalten über die Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag
6. - Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 2 lit. a) Richtlinie 2000/31/EG
- Medienintermediäre
7. -
8. Die zu notifizierende Satzung (MIS-E) dient der Konkretisierung der in den §§ 91 - 95 des Medienstaatsvertrags (MStV) vorgesehenen Bestimmungen zur Regulierung von Medienin-termediären (vgl. auch § 1 Abs. 1 MIS-E). Regulierungsadressaten sind (nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV) vor allem Suchmaschinen und Soziale-Netzwerke sowie Micro-Blogging-Dienste.
§ 1 Abs. 2 MIS-E referiert das Schutzziel der Regulierung und der konkretisierenden Satzung. Sie dient der Sicherung der Meinungsvielfalt durch Gewährleistung von Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 MStV unterfallen Medienintermediäre (MI) der Regulierung, wenn sie im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland mehr als eine Million Nutzer pro Monat erreichen. § 2 Abs. 2 MIS-E konkretisiert die Regulierungsschwelle, indem für die Berechnung die Summe der Unique User maßgeblich sein soll.
§ 3 MIS-E stellt Anforderungen an die nach § 92 MStV vorgesehen Verpflichtung zur Benennung eine Zustellungsbevollmächtigten auf. Die Benennung muss gem. § 92 MStV im Angebot leicht erkennbar sein und in unmittelbar erreichbarere Weise erfolgen. § 3 Abs. 3 MIS-E legt fest, dass diese Anforderungen erfüllt sind, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Im-pressum aufgeführt wird.
Die §§ 4 bis 6 MIS-E konkretisieren die Transparenzverpflichtung nach § 93 MStV. § 4 MIS-E stellt klar, dass Zweckrichtung der Transparenzverpflichtung die Sicherung der Meinungsviel-falt ist. Nutzer von MI sollen in die Lage versetzt werden, diesen informiert zu nutzen, bspw. mit Blick auf die für die Selektion und Präsentation von meinungsbildenden Inhalten eingesetzten Kriterien.
§ 5 MIS-E konkretisiert die in § 93 Abs. 1 MStV vorgesehenen formellen Anforderungen der leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Wahrnehmbarkeit und ständigen Verfügbarkeit der transparent zu machenden Informationen. Hierzu werden in § 5 Abs. 1 - 5 MIS-E Regelbei-spiele etabliert.
§ 6 MIS-E enthält einen nicht abschließenden Katalog an Informationen die i.S. von § 93 Abs. 1 bis 3 MStV transparent zu machen sind. Nach § 6 Abs. 1 MIS-E sind z. B. Informationen zu technischen oder inhaltlichen Hürden mitzuteilen, die vom Anbieter eines MI ggf. an den Zugang eines Inhalts zu seinem Angebot aufgestellt werden. Nach § 6 Abs. 2 MIS-E ist u.a. eine Beschreibung der für Aggregation, Selektion und Präsentation eingesetzten Kriterien transparent zu machen. Zudem ist über eine etwaige Personalisierung bspw. von News-Feeds zu berichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 MIS-E).
Die §§ 7 bis 9 MIS-E legen Details der in § 94 MStV vorgesehen Diskriminierungsfreiheit fest. Hierzu werden in § 7 Abs. 2 MIS-E u.a. Parameter konkretisiert, mit denen ein „besonders hoher Einfluss“ auf die Wahrnehmbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte des MI i.S. von § 94 Abs. 1 MStV bestimmt werden kann. Die §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4 MIS-E stellen zudem Rahmenbedingungen für die nach § 94 Abs. 2 MStV erforderliche Interessenabwägung („unbillig“, „sachlich gerechtfertigter Grund“) auf. Notwendig ist eine umfassende Interessensabwägung unter Beachtung des Schutzziels der Sicherung der Meinungsvielfalt.
Die §§ 10-13 MIS-E enthalten schließlich Verfahrensbestimmungen. § 13 Abs. 2 MIS-E legt u.a. ein Verfahren zum Schutz etwaig betroffener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fest. Nach § 14 findet eine Evaluierung der Satzung alle drei Jahre statt.
9. Die hiermit notifizierte Satzung konkretisiert die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags zu Medienintermediären auf der Grundlage einer entsprechenden Kompetenz in § 96 des Medienstaatsvertrags. Die Satzung entfaltet eine rechtliche Bindungswirkung gegenüber den betroffenen Regulierungsadressaten.
Die Landesmedienanstalten haben die Bemerkungen der Europäischen Kommission zum Medienstaatsvertrag - insbesondere jene zu Fragen der Vielfaltssicherung - im Rahmen des damaligen Notifizierungsverfahrens Nr. 2020/26/D gründlich analysiert und in die Erarbeitung der Satzung miteinfließen lassen.
Dies berücksichtigend, geht die Satzung zum einen nicht über den Regelungsinhalt der zugrundeliegenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrags hinaus. Zum anderen leistet sie eine europarechtskonforme Interpretation jener Stellen des Staatsvertrags, die die Europäische Kommission in ihren Bemerkungen als kritikwürdig ausgemacht hat.
Zu den Kernaufgaben der Medienanstalten gehört es bereits seit Anbeginn und verstärkt seit der Bildung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), den Grundgedanken der Vielfaltssicherung in den Medien praktisch anzuwenden. Für diese vielfaltssichernde Regulierungsaufgabe der Medienanstalten stellt die vorliegende Satzung sowie der zugrundeliegende Medienstaatsvertrag nun eine klare rechtliche Grundlage dar. Aus einer Zusammenschau des Medienstaatsvertrags mit der Satzung wird insgesamt deutlich, dass der Rechtsrahmen in Deutschland mit Bezug auf Medienintermediäre ausschließlich vielfaltssichernde Zwecke verfolgt, insofern im Einklang mit Europarecht steht und im Übrigen auch durch die gesetzliche Beauftragung der Medienanstalten auf diesen Bereich beschränkt ist.
Die Medienanstalten erlauben sich, dieser Notifizierung ein entsprechendes Gutachten beizufügen, das diese Aussagen stützt.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2020/26/D
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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