Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 02660
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0532/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202202660.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0532 B DE 29-07-2022 B NOTIF
2. B
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Normalisatie en Competitiviteit - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu
Directoraat-generaal Dier, Plant en Voeding
Dienst Voedingsmiddelen, Dierenvoeders en Andere Consumptieproducten
Galileelaan 5/2
1210 Brussel
tel. 02/524 92 82
carine.gorrebeeck@health.fgov.be
4. 2022/0532/B - C00A
5. Königlicher Erlass zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 31. August 2021 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate bestehen oder solche enthalten
6. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel
7. - Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln: Artikel 12
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Artikel 40 sowie 43 bis 45
- Der Anhang zum vorliegenden Erlassentwurf sieht die Änderung der Listen im Anhang des königlichen Erlasses vom 31. August 2021 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzpräparate bestehen oder solche enthalten, vor.
Dieser Entwurf ist gestützt auf die Empfehlungen der beratenden Kommission für Pflanzenpräparate sowie auf den Status als neuartiges Lebensmittel von Pflanzen und Pflanzenteilen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283.
Darüber hinaus verweisen wir auch auf die Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (nicht in der obigen Liste aufgeführt).
8. Mit diesem Erlassentwurf werden die Listen im Anhang zum Königlichen Erlass vom 31. August 2021 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die aus Pflanzen oder Planzpräparate bestehen oder solche enthalten, geändert.
Das zweisprachige Dokument zeigt die Änderungen, einschließlich des entfernten Textes, in grüner Schrift.
Durch Artikel 1 wird der Text gestrichen, der nach der vorherigen Änderung nicht mehr relevant ist.
Mit Artikel 2 wird der Anhang des Königlichen Erlasses geändert (Liste 1: gefährliche Pflanzen, die nicht als Lebensmittel oder in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Liste 2: essbare Pilze und Liste 3: Pflanzen, die notifiziert werden müssen, wenn sie in dosierter Form vorkommen).
In Bezug auf Liste 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Königliche Erlass vom 31. August 2021 eine Abweichung von diesem Verbot ermöglicht, wenn anhand eines toxikologischen und analytischen Gutachtens nachgewiesen wird, dass die Pflanzpräparate nicht mehr die toxischen Eigenschaften oder Stoffe der Pflanze enthalten, aus der die pflanzlichen Produkte gewonnen wurden. Für einige Pflanzen enthält der Abschnitt „Bedingungen“ einen Hinweis auf die in diesem Gutachten zu bewertenden Stoffe und die Notwendigkeit eines Nachweises darüber, dass die Tagesdosis kleiner als der toxische Wert (DNEL oder abgeleitete Nicht-Effekt-Konzentration) ist. Für einige Pflanzen wird ein Höchstgehalt für bestimmte Stoffe festgelegt. Für andere Pflanzen enthält der Abschnitt „Bedingungen“ eine allgemeine Ausnahme oder es werden bestimmte Pflanzenteile oder Zubereitungen in Lebensmitteln zugelassen.
Hinsichtlich Liste 3 ist zu beachten, dass nur die Pflanzenteile mit einer traditionellen und sicheren Nutzung in Lebensmitteln zugelassen werden. Für verschiedene Pflanzen werden Höchstgehalte und/oder obligatorische Warnhinweise vorgesehen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Information des Verbrauchers notwendig sind. Diese Warnhinweise müssen auf dem Etikett der Lebensmittel aufgeführt werden.
Für die nicht aufgeführten Pflanzen oder Pflanzenteile kann ein ausführlicheres Notifizierungsdossier eingereicht werden, das der beratenden Kommission für Pflanzenpräparate für eine Sicherheitsbewertung vorgelegt wird.
Artikel 3 enthält die Übergangsmaßnahmen.
9. Dieser Erlassentwurf soll eine verbesserte Verbrauchersicherheit gewährleisten.
Der neue Wortlaut der Bedingungen in Liste 1 ist unabhängig von den Beschränkungen der analytischen Techniken; nach Überprüfung durch die beratende Kommission für Pflanzenpräparate wurden einige Pflanzen und Pflanzenteile als sicher für den Verzehr angesehen und in die genehmigte Liste aufgenommen; andere Pflanzen und Pflanzenteile wurden aufgrund der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel von der genehmigten Liste gestrichen.
10. Einschränkung des Vertriebs oder Gebrauchs einer Substanz, eines Präparats oder chemischen Erzeugnisses
Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Königlicher Erlass vom 31. August 2021 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzpräparate bestehen oder solche enthalten
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
Nein – Der Entwurf hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
Nein – Der Entwurf hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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Fax: +32 229 98043
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