Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 01145
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0183/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202001145.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0183 F DE 01-04-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises – SQUALPI – Bât. Sieyès -Teledoc 151 – 61, Bd Vincent Auriol - 75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
tél : 01 44 97 24 55
3B. MTES / DGITM/ Coordination interministérielle pour le développement de l’usage du vélo
Tour Sequoia
92055 LA DEFENSE Cedex
Tél : 01 40 81 73 25
4. 2020/0183/F - X00M
5. Dekret über die Identifizierung von Fahrrädern in Anwendung der Artikel L. 1271-2 bis L. 1271-5 des Verkehrsgesetzes
6. Fahrräder und Fahrräder mit Pedalunterstützung
7. - Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Verpflichtung zur Erbringung bestimmter anderer Dienstleistungen
- Artikel 1 des Dekrets zur Schaffung des Artikels R. 1271-10 des Verkehrsgesetzes, notifiziert in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
8. Der beigefügte Dekretentwurf ergeht in Anwendung der Artikel L. 1271-2 bis L. 1271-5 des Verkehrsgesetzes. Diese Artikel sehen die Einrichtung eines einzigen nationalen Registers für die Erfassung identifizierter Fahrräder sowie die Verpflichtung für die Händler, Fahrräder mit einer eindeutigen Kennung zu verkaufen, vor. Diese Pflicht tritt am 1. Januar 2021 für neue Fahrräder und am 1. Juli 2021 für gebrauchte Fahrräder in Kraft.
In dem Dekretentwurf wird die Verpflichtung präzisiert, die sowohl den Händlern als auch den Akteuren, die Maßnahmen der Vernichtung oder der Vorbereitung zur Wiederbenutzung oder Wiederverwendung von Fahrrädern durchführen, auferlegt wird. Außerdem werden die Bedingungen für eine durch den Staat erteilte Zulassung von juristischen Personen, die Identifizierungssysteme für Fahrräder einrichten können, festgelegt.
9. Notwendigkeit der Annahme des Entwurfs von Rechtsvorschriften:
Der Dekretentwurf ergeht im Einklang mit Artikel L. 1271-5 des Verkehrsgesetzes.
Die Absicht der Regierung besteht darin, das Radfahren zu fördern und seinen modalen Anteil an der Fortbewegung zu verdreifachen. Mit dieser Maßnahme soll der Diebstahl bekämpft werden, der eines der Haupthindernisse für das Radfahren darstellt. Das Ministerium des Innern schätzt, dass jedes Jahr rund 300 000 Haushalte von einem Diebstahl betroffen sind. Nach einem Diebstahl neigen die Opfer dazu, kein Fahrrad mehr zu kaufen oder ein minderwertigeres Fahrrad, dessen Ausrüstung weniger Sicherheit bietet, zu kaufen. Die teureren E-Bikes sind zunehmend davon betroffen. Heutzutage erhalten nur 7 % der Haushalte, die Opfer eines Diebstahls wurden, ihre Fahrräder zurück.
Um Diebstahl, Hehlerei und den illegalen Verkauf von Fahrrädern nach dem Vorbild eines ähnlichen in Dänemark existierenden Systems wirksam zu bekämpfen, ist es erforderlich, ein verbindliches System zur Identifizierung von Fahrrädern und E-Bikes in Verknüpfung mit einem Register der Eigentümer einzurichten. Über dieses einzige Register für die Identifizierung von Fahrrädern ist eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer möglich, wenn die Ordnungskräfte oder ein Fundbüro ein identifiziertes Fahrrad sicherstellen. Darüber hinaus kann der Käufer beim Kauf eines gebrauchten Fahrrads von Privatpersonen prüfen, dass das Fahrrad nicht als gestohlen gemeldet wurde.
Durch die Verpflichtung der Händler, die Fahrräder beim Verkauf zu identifizieren, ist es möglich, eine kritische Masse zu erreichen und ein wirksames System einzurichten. Mit der seit 2004 in Frankreich existierenden freiwilligen Identifizierung von Fahrrädern konnte kein System mit ausreichender Flächendeckung eingerichtet werden. Es wurden nur einige hunderttausend Fahrräder eines Gesamtbestands von rund 30 Mio. Fahrrädern gekennzeichnet. Durch die neue Verpflichtung werden jährlich etwa 1,5 Mio. Fahrräder identifiziert.
Verhältnismäßigkeit des Entwurfs von Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschrift ist insofern verhältnismäßig, als die den Händlern auferlegte Verpflichtung auf zwei wenig belastenden und kostengünstigen Maßnahmen beruht: Anbringung einer Kennung am Fahrradrahmen (in der Regel durch Mikrogravur oder Aufkleben eines Stickers) und Erfassung der Fahrradkennung, des Eigentümers und der Mittel zur Kontaktaufnahme in der Datenbank.
Es reicht daher aus, wenn sich der Händler im Vorfeld einem oder mehreren zugelassenen Betreibern von Identifizierungssystemen anschließt, die einerseits ein technisches Verfahren zur Anbringung der Kennung anbieten und andererseits eine Datenbank über die Fahrräder und deren Eigentümern verwalten. Die von zugelassenen Betreibern eingerichteten Datenbanken werden in das einzige Register für die Identifizierung von Fahrrädern eingelesen.
Nicht diskriminierender Charakter des Entwurfs von Rechtsvorschriften
Die Rechtsvorschrift hat insofern keinen diskriminierenden Charakter, als sich die Verpflichtung auf die Händler und nicht auf die Fahrradhersteller bezieht. Zudem sind außerhalb von Frankreich verkaufte Fahrräder sowie bereits genutzte Fahrräder von der Identifizierungspflicht nicht betroffen. Die Eigentümer dieser Fahrräder werden jedoch aufgefordert, ihr Fahrrad zu identifizieren, um von dem damit verbundenen Vorteil zu profitieren.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Artikel L 1271-2 bis 5 des Verkehrsgesetzes
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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