Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 02046
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2017/0367/BG
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201702046.DE)
1. MSG 002 IND 2017 0367 BG DE 03-08-2017 BG NOTIF
2. BG
3A. Министерство на икономиката
дирекция "Техническа хармонизация и политика за потребителите"
ул. "Славянска" № 8, 1052 София
Tel.: +359 2 940 7522; +359 2 940 7480
FAX: +359 2 987 8952
E-mail: infopointBG@mi.government.bg
3B. Министерство на финансите
ул. ”Г.С.Раковски” № 102, София - 1040
Tel.: +359 2 9859 2851
FAX: +359 2 9859 2852
E-mail: taxpolicy@minfin.bg
4. 2017/0367/BG - N40E
5. Überarbeiteter Verordnungsentwurf Nr. H-18 von 2006 über die Registrierung von und Berichterstattung zu Verkäufen in gewerblichen Einrichtungen durch Geräte zur Übertragung von steuerbezogenen Daten
6. Geräte zur Übertragung von steuerbezogenen Daten (alle elektronischen Registrierkassen, Fiskaldrucker und integrierten Computersysteme für Steuerung der Handelstätigkeit - (IASUTD)).
7. -
8. Die Verordnung Nr. H-18 von 2006 über die Registrierung von und Berichterstattung zu Verkäufen in gewerblichen Einrichtungen durch Geräte zur Übertragung von steuerbezogenen Daten wurde erlassen auf der Grundlage von Artikel 118 des Gesetzes über die Umsatzsteuer und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Einkommenssteuer natürlicher Personen.
Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen können in drei Hauptgruppen systematisiert werden:
Die erste Gruppe betrifft Personen bzw. Objekte, die den Verkauf von Flüssigbrennstoffen realisieren, sowie Hersteller bzw. Importeure von elektronischen Systemen mit Fiskalspeicher (ESFP) und Servicebetriebe, die das Verbot eines unzulässigen Zugangs zu diesen Systemen und ihren Komponenten garantieren.
Die zweite Gruppe von Änderungen betrifft spezifische Anforderungen an elektronische Systeme mit Fiskalspeicher und konkret die Reglementierung von Fällen, in denen bei Unterbrechung der Verbindung zwischen einzelnen Komponenten dieser Systeme deren Arbeit blockiert und die Daten an die Agentur für Einnahmen (NAP) gesendet werden. Konkrete Fälle zeigt die Ergänzung zu Abschnitt VI „Spezifische Anforderungen an elektronische Systeme mit Fiskalspeicher“ in Anhang Nr. 2 zu Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung.
Die dritte Gruppe von Änderungen ist verbunden mit der Einführung von Verpflichtungen für Personen, die in Gewerbeobjekten Verkäufe registrieren und abrechnen, Daten für jede steuerliche Kassenabrechnung über eine installierte Remote-Verbindung zum NAP-System in Echtzeit an die Nationale Agentur für Einnahmen zu übermitteln. Zum Zweck dieser Änderung werden Arbeiten mit Blockierung der Verbindung des Fiskalgerätes zur Nationalen Agentur für Einnahmen sowie bei Ausführung von Reparaturen am Fiskalgerät vom Servicetechniker vorgenommen.
Im Verordnungsentwurf werden folgende Änderungsvorschläge unterbreitet:
1. Die Änderungen der ersten Gruppe bestehen in Folgendem:
Ausarbeitung von der Nationalen Agentur für Einnahmen und dem Bulgarischen Institut für Metrologie zuvor bewilligter Schemata für jedes konkrete Objekt zum Verkauf von Flüssigbrennstoffen mit Darstellung aller Komponenten des elektronischen Systems für den Verkauf von Flüssigbrennstoffen und ihrer Verbindungen (zentrales Registriergerät, Verbrauchsmessgeräte, Hub und Füllstandsmesssystem). Das Schema wird der Nationalen Agentur für Einnahmen und dem Bulgarischen Institut für Meteorologie zur vorherigen Bewilligung vorgelegt und im Handelsobjekt aufbewahrt. Die vorherige Bewilligung erfolgt im Hinblick auf die Sicherheit des Systems unter dem Gesichtspunkt der Verringerung kritischer Punkte, also der Möglichkeiten ihrer Manipulation. Zudem verfügen die Kontrollbehörden zu jedem Zeitpunkt über Informationen zur Gesamtkonfiguration des Systems, welche bei der folgenden Kontrolle neben der realen Situation des Objektes demonstriert wird. Vorgesehen ist, dass jede Veränderung des Schemas gegenüber der anfänglichen Bewilligung einer Folgebewilligung bedarf. Die Bewilligung der Schemata soll die Fälle einschränken, in denen Kaufleute Änderungen am Schema zum unzulässigen Verkauf von Flüssigbrennstoffen, das heißt ohne Registrierung durch die elektronischen Systeme mit Fiskalspeicher, vornehmen.
Serviceleistungen an Fiskalgeräten durch Servicetechniker, die im Besitz eines eindeutigen, von Hersteller bzw. Importeur ausgegebenen Serviceschlüssels sind. Die Maßnahme dient der Verhinderung unrechtmäßigen Zugriffs auf die Systeme. Zu jedem Zeitpunkt liegen Informationen über die Person vor, die die Serviceleistung an der jeweiligen Anlage ausführt.
2. Die zweite Gruppe der Änderungen sieht die Einführung spezifischer Anforderungen für die Arbeit mit elektronischen Systemen mit Fiskalspeicher vor, denen zufolge das System bei Unterbrechung der Verbindung oder Kommunikation zwischen einzelnen Komponenten blockiert wird. Geplant ist ein Ausdruck der letzten Daten der Komponente, deren Verbindung zu einer anderen Komponente unterbrochen wurde und deren automatisches Senden an die Nationale Agentur für Einnahmen sowie Drucken der Daten und automatisches Versenden an die NAP bei Wiederherstellung der unterbrochenen Verbindung. Diese Maßnahme dient der Verhinderung des Verkaufs von Flüssigbrennstoffen ohne Registrierung und Abrechnung über elektronische Systeme mit Fiskalspeicher.
Die Notwendigkeit der vorgenommenen normativen Veränderungen bezüglich mit dem Verkauf von Flüssigbrennstoffen im Endverkauf beschäftigter Personen ergibt sich aus den Schlussfolgerungen der in diesen Objekten ausgeführten Kontrollen. Bei diesen Kontrollen wurde Missbrauch beim Verkauf ohne Abrechnung über die elektronischen Systeme mit Fiskalspeicher festgestellt. Es wurde eine Vielzahl von Fällen konstatiert, in denen die Verbindung bzw. Kommunikation zwischen einzelnen Systemelementen unterbrochen wurde, wodurch Brennstoffe ohne Abrechnung im NAP-System abgegeben und verkauft wurden. Hauptmotiv der am Entwurf der Vorschrift vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen ist die Bekämpfung der Verschleierung von Einnahmen aus dem Verkauf von Flüssigbrennstoffen in Handelsobjekten bzw. die Verhinderung von Missbrauch zulasten der Umsatzsteuer (DDS).
Zum Zwecke der Veränderungen werden auf normativem Weg Möglichkeiten zur Manipulation elektronischer Systeme mit Fiskalspeicher durch Unterbrechung der Arbeit einzelner Systemmodule unterbunden, um die Nutzung unzulässiger technischer Mittel zum Ignorieren real ausgeführter Verkäufe zu verhindern.
3. Die dritte Gruppe der Änderungen ist verbunden mit der Einführung der Verpflichtung für Personen, die in Gewerbeobjekten Verkäufe registrieren und abrechnen, Daten für jede gedruckte Kassenrechnung in Echtzeit an die Nationale Agentur für Einnahmen zu übermitteln, damit diese über Informationen zu über das Fiskalgerät registrierten und abgerechneten Verkäufen verfügen kann. Dafür wird auf jeden Fiskalbeleg ein zweidimensionaler QR-Code aufgedruckt, der Informationen zur Identifizierung des konkreten Verkaufs enthält. Mit diesem Code ist die Hoffnung verbunden, dass auch die öffentliche Kontrolle bei der Abrechnung von Verkäufen in Gewerbeobjekten stimuliert wird. Dies kann durch sein Einscannen und Nachfragen des Kunden eines Gewerbeobjektes nach an die Nationale Agentur für Einnahmen übermittelte Verkäufe erfolgen.
Ziel der Änderung bezüglich der Datenübermittlung jedes im Gewerbeobjekt getätigten Verkaufs an die Nationale Agentur für Einnahmen ist es, nicht ordnungsgemäß über das Fiskalgerät in Echtzeit registrierte und abgerechnete Verkäufe zu verhindern und über Daten der in jedem Gewerbeobjekt getätigten Verkäufe zu verfügen.
Der vorliegende Entwurf hat direkte Auswirkungen auf den Staatshaushalt, indem er durch erhöhte Kontrolle der Verkaufseinnahmen zur Erhöhung der Einnahmen aus der Umsatzsteuer beiträgt, bei gleichbleibenden anderen Bedingungen ist eine etwa 10-prozentige Zunahme der Einnahmen des Umsatzsteuerbudgets zu erwarten, was absolut etwa 150 Mio. Lewa ausmacht.
Die Einführungsfristen sind in Übereinstimmung.
1. Für Personen, die elektronische Systeme mit Fiskalspeicher nutzen, ergibt sich die Verpflichtung zum Einsatz neuer, gemäß Anforderungen des Rechtsakts gebilligter Systeme, für Personen, die zum Zeitpunkt der Änderung elektronische Systeme mit Fiskalspeicher nutzen, die Verpflichtung zur Ausübung der Tätigkeit in Übereinstimmung mit diesen. Vorgesehen ist die Einführung der neuen Anforderungen im Zeitraum bis zum 30.09.2018. Diese Frist gilt auch für die Verpflichtung zur Datenübermittlung jedes Fiskalkassenbelegs an die Nationale Agentur für Einnahmen.
2. Die Personen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. H-18, die gemäß Gesetz über die Umsatzsteuer registriert sind, mit Ausnahme derjenigen, die elektronische Systeme mit Fiskalspeicher nutzen, üben ihre Tätigkeit im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur Datenübermittlung jedes gedruckten Fiskalkassenbons an die Nationale Agentur für Einnahmen aus. Für alle übrigen Personen einschließlich jene, die Verkäufe mittels integrierter Computersysteme für die Steuerung der Handelstätigkeit registrieren und abrechnen, gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2019.
Nach vorläufigen Daten belaufen sich die Einnahmen von Personen in Verbindung mit den oben genannten Änderungen einmalig auf etwa 122 000 000 Lewa.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Rechtsnormen der Europäischen Union eingeführt.
9. Zum Zwecke der Veränderungen werden auf normativem Weg Möglichkeiten zur Manipulation elektronischer Systeme mit Fiskalspeicher durch Unterbrechung der Arbeit einzelner Systemmodule unterbunden, um die Nutzung unzulässiger technischer Mittel zum Ignorieren real ausgeführter Verkäufe zu verhindern.
Zudem soll durch die Änderungen auf normativem Weg die Datenübergabe jedes im Gewerbeobjekt getätigten Verkaufs über eine installierte Remote-Verbindung des Fiskalgerätes zum NAP-System reglementiert werden. So erhält die Nationale Agentur für Einnahmen in Echtzeit Informationen über getätigte Verkäufe, um unzulässige Verkäufe zu verhindern. Durch Aufdruck eines zweidimensionalen QR-Codes auf jeden Fiskalkassenbeleg, der Informationen zur Identifizierung des konkreten Verkaufs enthält, wird die öffentliche Kontrolle der Abrechnung getätigter Verkäufe in Gewerbeobjekten durch Einscannen und Nachfragen des Kunden nach Übermittlung an die Nationale Agentur für Einnahmen stimuliert und gestärkt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Verordnung Nr. H-18 von 2006 über die Registrierung von und Berichterstattung zu Verkäufen in gewerblichen Einrichtungen durch Geräte zur Übertragung von steuerbezogenen Daten
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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