Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 03207
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2020/0544/A - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202003207.DE)
1. MSG 001 IND 2020 0544 A DE 02-09-2020 A NOTIF
2. A
3A. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Abteilung III/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100 805210
Telefax +43-1/71100
E-Mail: not9834@bmdw.gv.at
3B. Bundeskanzleramt
Abteilung V/3
Ballhausplatz 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 531 15-20 23 88
Fax: +43 1 531 15-20 42 85
E-Mail: medienrecht@bka.gv.at
4. 2020/0544/A - SERV60
5. Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz - KoPl-G)
6. Anbieter von Kommunikationsplattformen
Kommunikationsplattformen im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste der Informationsgesellschaft, deren Hauptzweck oder wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern mit einem größeren Personenkreis zu ermöglichen. Anbieter von Kommunikationsplattformen treffen die Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes nicht, wenn die Anzahl an registrierten Nutzern 100.000 nicht überschreitet und wenn der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform erzielte Umsatz nicht mehr als 500.000 EUR beträgt. Zudem sind Anbieter von Plattformen zur Vermittlung von Waren und Dienstleistungen, nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien sowie Medienunternehmen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Angeboten Kommunikationsplattformen bereitstellen, von den Verpflichtungen dieses Gesetzes explizit ausgenommen.
7. -
8. Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz - KoPl-G) sieht für große Kommunikationsplattformen Organisationspflichten für einen effektiven und transparenten Umgang mit bestimmten rechtswidrigen Inhalten vor. Rechtswidrige Inhalte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die einen der in § 2 Z 6 genannten Straftatbestände erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Der Entwurf sieht folgende Pflichten für die Anbieter vor:
Auf den Plattformen ist ein effektives und transparentes Verfahren für Meldungen über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten, das ua. sicherstellt, dass Nutzer leicht und ständig verfügbar Inhalte melden können, Inhalte rasch geprüft und gegebenenfalls gesperrt bzw. gelöscht werden (offensichtlich rechtswidrige, dh. strafbare Inhalte innerhalb von 24h, sonstige rechtswidrige, dh. strafbare Inhalte innerhalb von sieben Tagen), betroffene Nutzer über die Entscheidung über Löschung bzw. Sperrung der Plattform informieren und gelöschte bzw. gesperrte Inhalte sowie die zur Identifikation des Urhebers erforderlichen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung für zehn Wochen gesichert werden (siehe § 3 Abs 1 bis 3).
Zudem ist ein Überprüfungsverfahren bereitzustellen, wodurch der eine Meldung erstattende Nutzer sowie der Nutzer, dessen Inhalt gesperrt bzw. gelöscht wurde, eine Überprüfung der Entscheidung über eine (mangelnden) Sperrung bzw. Löschung durch die Plattform herbeiführen können (siehe § 3 Abs 4).
Anbieter der Kommunikationsplattformen haben über ihren Umgang mit Meldungen über rechtswidrige Inhalte in einem jährlichen Bericht, im Falle von Kommunikationsplattformen mit mehr als einer Million registrierten Nutzern quartalsmäßig, zu informieren (siehe § 4).
Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit (inkl. einer zustellungsfähigen Adresse) haben die Anbieter einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, um Rechenschaftspflicht sicherzustellen (siehe § 5).
Die Aufsichtsbehörde hat über einen Anbieter je nach Schwere des Gesetzesverstoßes eine Geldbuße zu verhängen, wenn eine der durch dieses Gesetz geschaffene Pflicht auf systemische Weise verletzt wurde (siehe § 10). Der Entwurf sieht allerdings vor, dass zunächst ein Verbesserungsauftrag zu ergehen hat, bevor ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße eingeleitet wird (siehe § 9). Eine Geldstrafe kann gegenüber einem verantwortlichen Beauftragten ausgesprochen werden, wenn dieser nicht für seine Erreichbarkeit sorgt oder nicht mit der zu erwartendenden Sorgfalt dafür eintritt, dass die Verpflichtung zur Einrichtung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens sowie die Berichtspflicht erfüllt werden.
9. Den zentralen Anlass für die Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet die besorgniserregende Entwicklung, dass das Internet und die Sozialen Medien neben den Vorteilen, die diese neuen Technologien und Kommunikationskanäle mit sich brachten, auch eine neue Form der Gewalt etabliert hat und Hass im Netz in Form von Beleidigungen über Bloßstellungen, Falschinformationen, bis hin zu Gewalt- und Morddrohungen zunimmt. Die Angriffe basieren überwiegend auf rassistischen, ausländerfeindlichen, frauenfeindlichen und homophoben Motiven. Es bedarf einer umfassenden Strategie und eines Maßnahmenbündels, das von Prävention bis hin zu Sanktionen reicht. Diese Strategie baut auf den beiden Säulen Plattformverantwortlichkeit und Opferschutz auf, wobei der vorliegende Gesetzesentwurf die Sicherstellung der Plattformverantwortlichkeit betrifft.
Der bestehenden Verpflichtung, im Fall der Kenntnisnahme von rechtswidrigen Inhalten diese unverzüglich zu löschen oder den Zugang zu diesen zu sperren, kommen Anbieter von Kommunikationsplattformen oftmals nicht in zufriedenstellender Weise nach. Zudem werden von Nutzern gemeldete Inhalte von den Plattformen in der Regel nur anhand ihrer eigenen Community-Leitlinien geprüft und nicht anhand der nationalen Straftatbestände. Betroffene sind daher häufig gezwungen, den Gerichtsweg zu beschreiten, um eine Löschung zu erwirken. Im Lichte dessen gilt es daher, Kommunikationsplattformen viel stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen. Da dies eine grenzüberschreitende Herausforderung ist, ist eine wirksame Regelung auf europäischer Ebene die beste Lösung. Die Bundesregierung hat daher in ihrem Ministerratsbeschluss vom 9. Juli 2020 die von der Europäischen Kommission für das Jahresende angekündigte Vorlage eines „Rechtsaktes über digitale Dienste“ (Digital Services Act) begrüßt. Da dieser laufende Konsultationsprozess und insb. das entsprechende Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene aber noch geraume Zeit in Anspruch nehmen werden, ist es erforderlich – auf der Grundlage der Erfahrungen der deutschen und französischen Gesetzesinitiativen – legistische Maßnahmen zu ergreifen, ehestmöglich für mehr Transparenz, Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Plattformen zu sorgen.
Die Dringlichkeit des Themas erfordert die Umsetzung unmittelbarer nationaler Maßnahmen. Bis zur Beseitigung des Regelungsdefizits auf europäischer Ebene soll zur effektiven Bekämpfung von Hass im Netz ein Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen geschaffen werden, um durch die gesetzliche Verpflichtung für Plattformen zur Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems für den Umgang mit strafrechtswidrigen Inhalten Abhilfe zu schaffen. Daneben ist die Pflicht zur Benennung eines verantwortlichen Beauftragten vorgesehen, um Rechenschaftspflicht (inkl. einer zustellungsfähigen Adresse) sicherzustellen. Um die Informationsbasis über die Aktivitäten der Plattformen in diesem sensiblen Bereich zu erhöhen und die Maßnahmen evaluieren zu können, enthält der Entwurf zudem die Pflicht zur Vorlage eines regelmäßigen Berichts über den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten. Weniger einschränkende Maßnahmen wären in Hinblick auf die derzeit bestehende Gefährdungslage, das angestrebte Schutzniveau vor strafbaren Inhalten auf Kommunikationsplattformen und die Durchführung einer Aufsicht über die Einhaltung der Anforderungen weniger effektiv. Die Maßnahmen orientieren sich am Beispiel anderer MS (DE, F), bei denen die EK keine formellen Einwände erhoben hat, die zur Verlängerung der Stillhaltefrist geführt hätten.
10. Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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