Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00634
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0111/RO
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300634.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0111 RO DE 17-03-2023 RO NOTIF
2. RO
3A. Ministerul Economiei
Direcția Afaceri Europene si Relatii Internationale
Adresa: Calea Victoriei nr.152, București, Sector 1
Email: reglementari_tehnice@economie.gov.ro
Tel: +40372492634
3B. Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor
Bd. Aviatorilor nr.72, Bucuresti, Sector 1
Tel:+40213076766
4. 2023/0111/RO - C50A
5. Verordnung, mit der Wirtschaftsakteure eine Verpflichtung auferlegt wird, den Verbrauchern klare und vollständige Informationen über Lebensmittel zur Verfügung zu stellen, die Arten von Insekten sind oder enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen
6. In der Verordnung werden die Modalitäten für die Unterrichtung der Verbraucher über Lebensmittelinformationen festgelegt, die Arten von Insekten enthalten, die gemäß den Durchführungsverordnungen (EG) 2021/882, 2021/1975, 2023/5 und 58/2023 der Kommission als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nämlich gelber Mehlwurm, Locusta migratoria, Heimchen und Alphitobius diaperinus-Larven (Kleiner Mehlwurm) sowie alle anderen Insektenarten, die in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgeführt sind und sowohl in den herkömmlichen Direktverkaufsgebieten als auch mittels Fernkommunikationstechnik vermarktet werden, sowie Lebensmittelenderzeugnisse / Lebensmittel, die von Gemeinschaftsverpflegern für den Verzehr an Ort und Stelle oder zu Hause zubereitet und / oder zum Verkauf an den Verbraucher angeboten werden.
7. - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: Artikel 40, 43, 44 und 45
- Bei der Ausarbeitung des Erlasses wurden auch die folgenden gemeinschaftlichen normativen Rechtsakte berücksichtigt:
- Verordnung (EU) Nr. 2283/2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission,
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste neuartiger Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel,
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/882 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von getrockneten Tenebrio molitor-Larven als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission,
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975 der Kommission vom 12. November 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Formen von Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission,
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver von Acheta domesticus (Heimchen) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470,
- Durchführungsverordnung 58/2023 der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorenen, pastösen, getrockneten und pulverförmigen Larven von Alphitobius diaperinus-Larven (kleiner Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470.
8. Der Entwurf eines Rechtsaktes stellt sicher, dass die Verbraucher in Rumänien besser über Lebensmittelinformationen informiert werden, die Arten von Insekten sind / enthalten, die gemäß den Durchführungsverordnungen (EG) 2021/882, 2021/1975, 2023/5 und 58/2023 als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nämlich gelber Mehlwurm, Locusta migratoria, Heimchen und Alphitobius diaperinus-Larven (kleiner Mehlwurm) sowie alle anderen Insektenarten, die in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgeführt sind. sowohl in den konventionellen Direktverkaufsbereichen als auch mittels Fernkommunikationstechnik sowie fertige Lebensmittel/Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung zubereitet und/oder zum Verkauf an den Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zu Hause angeboten werden, Informationen, die den Verbrauchern helfen sollen, eine sachkundige Wahl zu treffen.
Die Verordnung sieht vor, dass die Wirtschaftsakteure:
- bei der Vermarktung in konventionellen Direktverkaufsbereichen die Informationen über Lebensmittel, die Insektenarten sind / enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, angeben und in einem separaten Stand präsentieren, abgegrenzt von Ständen mit etablierten Produkten, die keine Insektenarten sind/enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Anzeige der erforderlichen Informationen erfolgt durch den Wirtschaftsteilnehmer auf einem Träger oder einer Tafel in einer zur Hintergrundfarbe der Tafel kontrastierenden Farbe nach dem Muster im Anhang der Verordnung, auf einem einfarbigen Träger oder einer einfarbigen Tafel, ohne Farbverlauf oder andere grafische oder farbliche Markierungen, gut sichtbar und in eindeutiger, leicht lesbarer Form mit der Schriftart Times New Roman - Schriftgröße 20;
- im Falle des Inverkehrbringens mittels Fernkommunikationstechnik die Informationen über Lebensmittel, die Insektenarten sind / enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, so angeben, dass die Informationen vor Abschluss der Bestellung, auf dem Fernverkaufsmedium, auf dem Preisetikett oder der Transportverpackung und in Werbematerialien verfügbar und zugänglich sind;
- im Falle des Inverkehrbringens des Fertigerzeugnisses / Lebensmittels, das von Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben geliefert wird und Insektenarten enthält, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Informationen unmittelbar am Ort des Verkaufs / der Lieferung dieses Produkts / Lebensmittels oder, im Falle der Vermarktung mittels Fernkommunikationstechnik, vor Abschluss der Bestellung zur Verfügung zu stellen und zugänglich zu machen. Die Informationen müssen an einem sichtbaren, leicht zugänglichen, lesbaren, unauslöschlichen Ort eingegeben werden, dürfen nicht durch anderes schriftliches oder fotografisches Material verdeckt werden, und müssen sich neben dem Produkt auf einer Tafel / Menü befinden; Werden die von den Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung gelieferten Fertigerzeugnisse / Lebensmittel an mehreren verschiedenen Orten innerhalb derselben Einheit zum Verkauf angeboten, so sind diese Informationen dem Verbraucher an jedem dieser Orte vorzulegen.
9. Aufgrund der im öffentlichen Raum veröffentlichten Informationen, auch in sozialen Netzwerken, wurde festgestellt, dass die meisten rumänischen Bürger zögern, Lebensmittel zu konsumieren, die Arten von Insekten sind / enthalten, welche als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Gleichzeitig hat die Erfahrung gezeigt, dass eine Regulierung durch Vorschriften erforderlich ist, nach denen die Wirtschaftsakteure klare, genaue und eindeutige Informationen über die Art von Lebensmitteln angeben müssen. Da es sich bei Lebensmitteln, welche Arten von Insekten sind / enthalten, die für das Inverkehrbringen zugelassen sind, um neuartige Lebensmittel handelt, mit denen die Verbraucher nicht vertraut sind, müssen diese in getrennten Ständen von denen mit klassischen und ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln präsentiert werden.
Die Notwendigkeit einer Regulierung durch diese Verordnung wird auch dadurch verlangt, dass alle Verbraucher in der Lage sein müssen, Lebensmittel, die Arten von allen Insekten sind / enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, von traditionellen Lebensmitteln, die im Laufe der Zeit konsumiert werden, zu unterscheiden und zu unterscheiden.
Aus denselben Gründen wurde es für notwendig erachtet, die Verbraucher auch im Falle des Inverkehrbringens mit Hilfe einer Fernkommunikationstechnik für Lebensmittel, die Insektenarten sind / enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, so zu informieren, dass die Informationen vor Abschluss der Bestellung und im Falle des Inverkehrbringens des Fertigerzeugnisses / Lebensmittels, das von den Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben geliefert wird, verfügbar und zugänglich sind, die Insektenarten sind / enthalten, die als neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, sodass die Informationen unmittelbar am Ort des Verkaufs / der Lieferung dieses Erzeugnisses / Lebensmittels oder, im Falle einer Vermarktung mittels Fernkommunikationstechnik, unmittelbar am Ort des Verkaufs / der Lieferung dieses Erzeugnisses / Lebensmittels verfügbar und zugänglich sind.
Die Verordnung legt die Anforderung fest, den Verbrauchern wesentliche Informationen über die Art der zum Verzehr zu kaufenden Lebensmittel bereitzustellen.
Unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Fragen und unter Berücksichtigung der Befugnisse der nationalen Verbraucherschutzbehörde für Überwachung und Kontrolle sowie der korrekten, vollständigen und präzisen Unterrichtung der Verbraucher über Art und Merkmale der gekauften Lebensmittel wurde es für notwendig erachtet, diesen nationalen Gesetzgebungsakt anzunehmen.
10. Keine Grundlagentexte verfügbar
11. NEIN
12. -
13. NEIN
14. NEIN
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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Fax: +32 229 98043
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