Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2195
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2023/9007/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232195.DE
1. MSG 901 IND 2023 9007 NO DE 19-07-2023 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Department for Trade Policy
P.O. Box 8090 Dep
0032 Oslo
Norway
3B. Norwegian Maritime Authority
P.O. Box 2222
5509 Haugesund
Norway
4. 2023/9007/NO - T20T - See- und Flussverkehr und Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen
5. Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Umweltsicherheit von Schiffen und mobilen Offshore-Einheiten
6. Die vorgeschlagene Verordnung gilt für Fahrgastschiffe in den Fjorden des norwegischen Welterbes
7.
8. Dieser Entwurf einer technischen Vorschrift (DTR) umfasst eine gesonderte Regelung der Emissionen der Treibhausgase Kohlendioxid und Methan in den Fjorden des Welterbes sowie den Einsatz der besten verfügbaren Technologie zur Verringerung der Lachgasemissionen.
Insbesondere in den Fjorden des Welterbes müssen Fahrgastschiffe Energiequellen nutzen, die nicht direkt zur Emission von Kohlendioxid (CO2) oder Methan (CH4) beitragen. Bei der Verwendung von Wasserstoff und Ammoniak werden die in Anhang 2 genannten Kriterien erfüllt. Wird bei der Nutzung solcher Energiequellen Lachgas (N2O) gebildet, so muss auf dem Schiff die beste verfügbare Technologie eingesetzt werden, um die Emissionen zu reduzieren. Das Schiff muss an Bord über Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen verfügen.
Der DTR soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Um den regionalen Behörden und anderen betroffenen Parteien eine realistische Gelegenheit zur Anpassung an die neuen Anforderungen zu geben, wird eine Übergangsregelung eingeführt, die unter bestimmten Umständen die Verwendung von Biogas erlaubt. Bis zum 31. Dezember 2035 können Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 und höher als Alternative zur oben genannten Anforderung Biogas als Energiequelle verwenden.
Das Diskussionspapier ist hier in englischer Sprache abrufbar: https://www.sdir.no/en/shipping/legislation/horinger/proposed-implementation-of-zero-emissions-requirement-in-the-world-heritage-fjords-by-2026/
9. 2005 wurden die westnorwegischen Fjorde, d. h. die fünf Fjorde Nærøyfjord, Aurlandsfjord, Geirangerfjord, Sunnylvsfjord und Tafjord, in die Liste des UNESCO-Welterbes aufgenommen. Norwegen hat daher eine besondere Verantwortung für die Erhaltung dieser Gebiete übernommen. Der Zweck des DTR besteht darin, unerwünschte Emissionen in die Luft in den Fjorden des Welterbes zu reduzieren. Der DTR wird für Schiffe gelten, die in dem betreffenden geografischen Gebiet verkehren, unabhängig von der Flagge des Schiffs oder der Nationalität des Betreibers.
Der DTR muss im Rahmen des EU-Klimapakets „Fit für 55“ betrachtet werden, mit dem die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden sollen. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch für die Schiffsindustrie gelten, einschließlich der neuen Initiative „FuelEU Maritime“ zur Erhöhung der Nachfrage nach alternativen Kraftstoffen in der maritimen Industrie sowie der vorgeschlagenen Änderungen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie über Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe. Aufgrund des Sonderstatus der Welterbe-Fjorde wird es jedoch als notwendig erachtet, strengere Anforderungen in Bezug auf die Emissionsminderung umzusetzen, als die im Paket „Fit für 55“ vereinbarten.
Wir haben die Anforderung vorgeschlagen, dass Wasserstoff und Ammoniak die technischen Bewertungskriterien für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für die Herstellung von Wasserstoff und wasserstoffbasierten Kraftstoffen gemäß dem derzeitigen Wortlaut in Anhang I Abschnitt 3.10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission erfüllen. Diese Verordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft und wird derzeit zur Aufnahme in das EWR-Abkommen in Erwägung gezogen. Da nicht klar ist, wie oder wann diese Verordnung in norwegisches Recht umgesetzt wird, haben wir uns dafür entschieden, die Anforderungen gemäß dem Wortlaut von Anhang 1 Abschnitt 3.10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission in Anhang 2 der Verordnung aufzunehmen.
Wir schlagen ferner vor, dass das Biogas die geltenden Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen und Dokumente gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, RED II) erfüllen muss. Ob diese Anforderungen in die Umweltschutzverordnung aufgenommen werden, hängt davon ab, wie die neu gefasste Erneuerbare-Energien-Richtlinie in norwegische Rechtsvorschriften umgesetzt wird und ob sie für das Bunkern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für ausländische Schiffe während ihres Aufenthalts im EWR gilt.
Die norwegische Schifffahrtsbehörde (Norwegian Maritime Authority, NMA) hat geprüft, ob der DTR im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU steht, und wir haben keinen Konflikt festgestellt. In Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 13 des EWR-Abkommens ist die NMA der Auffassung, dass die Verordnung verhältnismäßig ist, da durch sie das angestrebte Umweltschutzniveau mit den am wenigsten restriktiven Maßnahmen sichergestellt wird.
10. Verweise auf die Grundlagentexte:
B-2023-9007-EN-01
Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2018/9007/N
2018/9017/N
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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