Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2046
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0404/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262046.DE
1. MSG 001 IND 2026 0404 BE DE 28-07-2026 BE NOTIF
2. Belgium
3A. SPF Economie - DG Qualité et Sécurité - Bureau de Liaison - BelNotif
3B. SPF Economie - DG Qualité et Sécurité - Division Sécurité - Service Réglementation (Ensure)
4. 2026/0404/BE - S70E - Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
5. Königliches Dekret zur Änderung des Königlichen Dekrets vom 23. September 1958 zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für die Herstellung, Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, den Transport und die Verwendung von Sprengstoffen
6. Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel
7.
8. Das Hauptziel dieses Dekretsentwurfs ist:
- die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß dem Königlichen Erlass von 1958 vorgeschriebene öffentliche Anhörung für alle Produktions- oder Lagerstätten von Sprengstoffen abzuschaffen;
- festzulegen, dass für Werkstätten, in denen Sicherheitspatronen für tragbare Schusswaffen manuell geladen werden, sowie für die hierfür erforderlichen Sprengstofflagerstätten keine Genehmigung erforderlich ist, sofern sich diese in einer Privatwohnung befinden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind;
- Werkstätten zur manuellen Befüllung von Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen sowie die für die Befüllung erforderlichen Sprengstofflager als Einrichtungen der zweiten Klasse einzustufen, sofern sie auf einem Schießstand oder innerhalb eines anerkannten Vereins eingerichtet sind, der historische, folkloristische, traditionelle oder pädagogische Aktivitäten ausübt, und sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind;
- die Verpflichtung für Büchsenmacher, eine Genehmigung für den Besitz und den Verkauf von Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen einzuholen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, aufzuheben;
- den Besitz, die Lagerung und den Transport von Schießpulver, Zündhütchen und Sicherheitsanzündschnüren durch Privatpersonen, bei denen es sich um Explosivstoffe für zivile Zwecke handelt, zu regeln;
- Artikel 68 des Königlichen Dekrets vom 23. September 1958 zu aktualisieren, um in bestimmten Sonderfällen eine Ausnahme von der Beförderungsgenehmigung zu ermöglichen;
- jedem Wirtschaftsteilnehmer im EWR die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Explosivstoffen innerhalb des belgischen Hoheitsgebiets zu stellen.
9. Mit diesem Dekret soll der Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie staatliche Stellen verringert werden, während gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Es gewährt allen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Wirtschaftsteilnehmern Zugang zu Dienstleistungen im Bereich des Transports von Sprengstoffen und regelt den Besitz, die Lagerung sowie den Transport von Sprengstoffen für zivile Zwecke durch Privatpersonen.
Es ist weder relevant noch sinnvoll, im Rahmen des bundesstaatlichen Genehmigungsverfahrens für Sprengstofffabriken und -depots eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Das Genehmigungsverfahren auf Bundesebene gilt nur für Aspekte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Dies betrifft insbesondere interne Sicherheitsmaßnahmen in gefährlichen Betrieben in Bezug auf die Arbeitssicherheit (Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen, Unfallverhütung und Minderung der Unfallfolgen zum Schutz der Arbeitnehmer), die Betriebssicherheit (Verhütung, Aufdeckung und Reaktion auf Diebstahl, Sabotage oder den unbefugten Zugang zu Sprengstoffen) sowie die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen (öffentliche Ordnung).
Für Werkstätten, in denen Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen manuell geladen werden, sowie für die hierfür erforderlichen Sprengstofflager, die sich in einem Privatwohnsitz befinden und bei denen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist keine Genehmigung erforderlich (nicht klassifizierte Betriebe). Es handelt sich hierbei um ein reguliertes Genehmigungssystem, das auf dem Status (Jäger, Sportschütze, Inhaber einer Genehmigung des Gouverneurs) und der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen basiert und nicht um ein System systematischer Einzelgenehmigungen.
Für Büchsenschmiede ist keine Genehmigung zum Besitz und Verkauf von Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen erforderlich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Lagerung von Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen birgt kein nennenswertes Explosionsrisiko. Die größte Gefahr geht vielmehr vom Diebstahl aus. Das vorgeschlagene geregelte Genehmigungssystem basiert daher auf den Lagerbedingungen, die insbesondere im Königlichen Erlass vom 24. April 1997 festgelegt sind, der die Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, den Besitz und den Transport von Feuerwaffen und Munition bestimmt. Dieses Dekret wurde aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 über Waffen erlassen, das die konkreten Sicherheitsmaßnahmen festlegt, die zu beachten sind (Sicherung der Räumlichkeiten, Trennung von Waffen und Munition usw.).
Der uneingeschränkte Besitz von Schießpulver, Zündkapseln und Sicherheitszündschnüren durch Privatpersonen ist nicht gerechtfertigt. Denn dadurch würden potenziell gefährliche Stoffe in die Hände von Personen gelangen, die sie wahrscheinlich missbrauchen würden. Der Besitz kann daher nur in einem streng regulierten Rahmen erlaubt sein. Diese Bestimmung entspricht den europäischen Vorschriften über Explosivstoffe für zivile Zwecke.
Jeder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer hat das Recht, gemäß den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr eine Genehmigung für die Beförderung von Explosivstoffen in das belgische Hoheitsgebiet zu beantragen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
9a. Gründe, die die Angemessenheit der Maßnahme rechtfertigen:
- Verringerung des Verwaltungsaufwands: Durch den Wegfall bestimmter Einzelgenehmigungen werden die Verwaltungsformalitäten für Privatpersonen und Gewerbetreibende reduziert.
- Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind nicht allgemein. Sie sind an die Einhaltung bestimmter Kriterien geknüpft (Status als Besitzer, genehmigte Mengen, Lagerbedingungen und Sicherheitsmaßnahmen), was dazu beiträgt, Risiken zu begrenzen.
- Risikobasierter Ansatz: Tätigkeiten, die ein begrenztes Risiko darstellen, wie beispielsweise die Lagerung von Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen, unterliegen einer vereinfachten Regelung, während Stoffe oder Tätigkeiten, die größere Risiken bergen (Schießpulver, Zündkapseln, Sicherheitszündschnüre, Sprengstoffe für zivile Zwecke), weiterhin streng reguliert werden.
- Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit: Durch die Kontrolle von Besitz, Lagerung und Transport von Sprengstoffen sollen Diebstahl, Missbrauch, Sabotageakte und Unfälle verhindert werden.
- Einhaltung des Rechts der Europäischen Union: Die Öffnung des Zugangs zum Transport von Explosivstoffen für jeden im EWR niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer steht im Einklang mit den Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs und wahrt gleichzeitig die in Belgien geltenden Sicherheitsanforderungen.
- Keine gerechtfertigte öffentliche Untersuchung: Das Genehmigungsverfahren auf Bundesebene betrifft vor allem Aspekte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die Sicherheit sowie die öffentliche Ordnung betreffen. In diesem Zusammenhang erscheint eine öffentliche Anhörung zur Erreichung der angestrebten Ziele nicht notwendig.
9b. Der Zugang zu Diensten für den Transport von Explosivstoffen ist für jeden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet. Der Besitz, die Lagerung und der Transport von Sprengstoffen für zivile Zwecke durch Privatpersonen unterliegen den europäischen Vorschriften für Sprengstoffe für zivile Zwecke.
Der Verwaltungsaufwand für Bürger, Unternehmen und staatliche Stellen wird verringert, während gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.
9c. Mit diesem Dekret soll der Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie staatliche Stellen verringert werden, während gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.
Außerdem ermöglicht sie allen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Wirtschaftsteilnehmern den Zugang zu Transportdienstleistungen für Sprengstoffe und regelt den Besitz, die Lagerung und den Transport von Sprengstoffen für zivile Zwecke durch Privatpersonen gemäß den europäischen Vorschriften für diese Stoffe.
Es wird keine übermäßige Belastung in Bezug auf das verfolgte Ziel eingeführt.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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