Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2116
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0416/SK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262116.DE
1. MSG 001 IND 2026 0416 SK DE 04-08-2026 SK NOTIF
2. Slovakia
3A. Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo SR
Kontaktné miesto pre smernicu (EÚ) 2015/1535
P.O.Box 76
Štefanovičova 3
810 05 Bratislava
e-mail: 2015.1535@normoff.gov.sk
3B. Ministerstvo dopravy Slovenskej republiky
Sekcia cestnej dopravy a pozemných komunikácií
Štátny dopravný úrad
P.O.Box 100
Námestie slobody č. 6
810 05 Bratislava
e-mail: dusan.stofik@mindop.sk
4. 2026/0416/SK - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik zur Änderung der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik GBl. Nr. 132/2018 zur Festlegung von Einzelheiten bezüglich der technischen Anforderungen an verschiedene Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für Genehmigungszwecke
6. Fahrzeuge und ihre Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten im Straßenverkehr
7.
8. Dieser Verordnungsentwurf dient der Änderung der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Bauwesen der Slowakischen Republik GBl. Nr. 132/2018 zur Festlegung von Einzelheiten bezüglich der technischen Anforderungen an verschiedene Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für Genehmigungszwecke in der durch die Verordnung GBl. Nr. 498/2019 geänderten Fassung, Beide Fassungen wurden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 unter den Notifizierungsnummern 2017/0600/SK und 2019/0449/SK notifiziert.
Der vorliegende Verordnungsentwurf aktualisiert die nationalen Rechtsvorschriften nach der Annahme der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren. Diese Verordnung dient auch der Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (GBl. 2025/14, 8. 1. 2025). Mit diesem Verordnungsentwurf werden auch Verweise auf damit zusammenhängende Rechtsvorschriften aktualisiert.
9. Der Zweck des Verordnungsentwurfs besteht darin, die nationalen Rechtsvorschriften über technische Anforderungen an Fahrzeuge nach der Annahme der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, zu aktualisieren. Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich der bestehenden Bestimmungen auf Fahrzeuge der Klasse U ausgeweitet und festgelegt, dass diese Fahrzeuge bis zur Annahme harmonisierter technischer Anforderungen durch die EU diejenigen technischen Anforderungen erfüllen müssen, die für Fahrzeuge der Klasse PS für die Zwecke der nationalen Typgenehmigung gelten. Der Entwurf enthält zudem rechtliche und technische Änderungen, die in der Aktualisierung von Verweisen auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und technische STN-Normen bestehen. Außerdem wurde eine Klausel hinzugefügt, die bestätigt, dass die Verordnung im Einklang mit den Regeln der Europäischen Union über technische Vorschriften erlassen wurde. Das verfolgte Ziel im legitimen öffentlichen Interesse besteht darin, die Verkehrssicherheit, die Rechtssicherheit in Bezug auf die Fahrzeuggenehmigungen und die einheitliche Anwendung der technischen Anforderungen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union zu gewährleisten.
9a. Die vorgeschlagene Maßnahme ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, da sie die durch die Annahme der Verordnung (EU) 2025/14 entstandene Lücke im nationalen Recht schließt. Ohne die Aufnahme von Fahrzeugen der Klasse U in die bestehende Verordnung gäbe es solange keine klaren technischen Anforderungen für deren nationale Typgenehmigungen, bis auf Ebene der Europäischen Union harmonisierte technische Anforderungen erlassen werden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt, dass für Fahrzeuge der Klasse U dieselben technischen Anforderungen gelten wie für vergleichbare Fahrzeuge der Klasse PS. Dies bewahrt die Kontinuität des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens und gewährleistet ein angemessenes Maß an Verkehrssicherheit. Die Maßnahme stellt auch eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften bei der Genehmigung von Fahrzeugen sicher und erhöht so die Rechtssicherheit gleichermaßen für Hersteller, Importeure, Genehmigungsbehörden und technische Dienste . Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen bestehen hauptsächlich aus rechtlichen und technischen Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Rechtsvorschriften und technische Normen. Dies erleichtert und klärt die Anwendung der Rechtsvorschriften, ohne dass neue technische Anforderungen eingeführt werden.
9b. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Alternative wäre eine Beibehaltung des Status quo bis zur Verabschiedung harmonisierter technischer Anforderungen auf Ebene der Europäischen Union. Eine solche Lösung würde jedoch zu Rechtsunsicherheit bei der Typgenehmigung von Fahrzeugen der Kategorie U führen, da die nationalen Rechtsvorschriften keine technischen Anforderungen für diese Fahrzeuge enthalten.
Eine weitere Alternative wäre die Festlegung gesonderter technischer Anforderungen für Fahrzeuge der Kategorie U auf Landesebene. Eine solche Lösung wäre sowohl aus administrativer als auch aus regulatorischer Sicht aufwändiger und könnte zu Abweichungen von künftigen harmonisierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union führen. Die gewählte Lösung stellt das am wenigsten einschränkende Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels dar, da sie die bestehenden technischen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse PS nur vorübergehend anwendet, bis harmonisierte Anforderungen auf der Ebene der Europäischen Union erlassen werden. Mit dem Entwurf werden keine neuen technischen Prüfungen, neuen administrativen Verpflichtungen oder neuen Anforderungen eingeführt, die über den Anwendungsbereich des bestehenden Typgenehmigungssystems hinausgehen. In der Begründung des vorliegenden Entwurfs heißt es zudem, dass der Entwurf keine Auswirkungen auf das Unternehmensumfeld, den Haushalt der öffentlichen Verwaltung oder auf andere Bereiche haben wird, für die eine Folgenabschätzung durchgeführt werden muss.
9c. Die vorgeschlagene Änderung stellt für die betroffenen Einrichtungen keine unverhältnismäßige Belastung dar. Die meisten Änderungen sind gesetzgeberischer und technischer Natur und bestehen aus Aktualisierungen von Verweisen auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und technische Normen oder aus Klarstellungen bestehender Rechtsvorschriften. Die einzige wesentliche Änderung besteht in der vorübergehenden Ausweitung der bereits existierenden technischen Anforderungen auf Fahrzeuge der Kategorie U, und zwar nur solange, bis harmonisierte Vorschriften auf Ebene der Europäischen Union verabschiedet werden. Durch die vorgeschlagene Änderung werden keine neuen Hindernisse für den freien Warenverkehr oder den grenzüberschreitenden Handel geschaffen. Vielmehr sollen damit die Kontinuität des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens und die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an das Recht der Europäischen Union gewährleistet werden.
Zu den Vorteilen der Maßnahme gehören insbesondere:
• die Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Typgenehmigung von Fahrzeugen der Kategorie U;
• die Aufrechterhaltung eines angemessenen Verkehrssicherheitsniveaus;
• die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2025/14;
• die Beseitigung interpretativer Unklarheiten und die Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes durch die Genehmigungsbehörden.
Da der Entwurf keine neuen technischen Anforderungen einführt, die über die des bestehenden Systems hinausgehen, keine neuen Verwaltungsauflagen schafft und laut der Folgenabschätzung keine negativen Auswirkungen auf das Geschäftsumfeld hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass etwaige Beschränkungen des freien Warenverkehrs minimal sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel des legitimen öffentlichen Interesses stehen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: 2017/0600/SK, 2019/0449/SK
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2017/0600/SK
2019/0449/SK
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu