Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2593
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0506/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262593.DE
1. MSG 001 IND 2026 0506 DK DE 16-09-2026 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45 35 29 10 00
notifikationer@erst.dk
3B. Plan- og Landdistriktsstyrelsen
Carsten Niebuhrs Gade 43
21577 København V
Tlf.: 33 30 70 10
E-mail: plst@plst.dk
4. 2026/0506/DK - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Vermietung von Immobilien zu Urlaubs-, Freizeits-, Campings- und ähnlichen Zwecken (unter anderem bessere Aufsicht und Durchsetzung)
6. Dienste der Informationsgesellschaft in Form von Vermittlungsdiensten und Online-Plattformen, die die Vermietung von Immobilien zu Urlaubs- und Freizeitzwecken vermitteln.
7.
8. Diese Notifizierung bezieht sich ausschließlich auf die vorgeschlagenen Bestimmung in § 10a Absätze 10 und 11.
Nach § 10a Absatz 10 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten bestimmte Informationen zu einem oder mehreren Nutzer des Dienstes bereitstellen, die für die Überwachung von § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 4, § 5 und § 5 erforderlich sind, vgl. § 6 Absatz 1 des Ferienhausgesetzes.
Es können ausschließlich Informationen angefordert werden, die für die Bearbeitung des jeweiligen Aufsichtsverfahrens erforderlich sind, wie beispielsweise Angaben zur Mietimmobilie, zu den Zeiträumen, in denen die Immobilie genutzt oder für den Eigenbedarf des Eigentümers oder Nutzers reserviert wurde, sowie Angaben zur Vermietungstätigkeit, einschließlich der Anzahl der Tage an denen die Immobilie vermietet war. Es können auch Informationen über die für das Verfahren relevanten finanziellen Verhältnisse angefordert werden, einschließlich Angaben zu Mieteinnahmen.
Nach § 10a Absatz 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten Anzeigen entfernen oder die Möglichkeit zur Buchung in Vermietungsanzeigen sperren, die gegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4, § 5 oder § 5 verstoßen, vgl. § 6 Absatz 1.
Auf der Grundlage von § 10a Absatz 10 und 11 erlassene Anordnungen können sich sowohl gegen in Dänemark ansässige Anbieter von Vermittlungsdiensten als auch gegen nicht in Dänemark ansässige Anbieter richten, wenn diese als Vermittler für in Dänemark gelegene Immobilien tätig sind.
Anordnungen, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, müssen den Anforderungen der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) entsprechen.
9. Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die wirksame Durchsetzung der Vorschriften des Ferienhausgesetzes hinsichtlich der Vermietung von Immobilien zu Urlaubs- und Erholungszwecken usw. gewährleistet werden, insbesondere der Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Obergrenze für die Anzahl der Tage pro Jahr festlegen, an denen ein Eigentümer oder Nutzer seinen eigenen Hauptwohnsitz zu Urlaubs- und Erholungszwecken usw. vermieten darf. Der Hauptzweck des Ferienunterkunftsgesetzes besteht darin, eine zunehmende Druck auf die Erholungsgebiete des Landes zu verhindern. Darüber hinaus dient das Ferienhausgesetz einem wohnungspolitischen Zweck, indem es die Nachfrage nach als Ferienhaus genutzten Immobilien reguliert. Dieses Ziel beschränkt sich nicht nur auf Ferien- und Zweitwohnungen, sondern umfasst auch Ganzjahreswohnungen, einschließlich der Absicht, den Kauf von Ganzjahreswohnungen zum Zweck der gewerblichen Vermietung als Ferienunterkunft zu verhindern.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen die wirksame Durchsetzung der im Gesetz über Ferienwohnungen festgelegten Vorschriften unterstützen und damit sowohl den Zielen in Bezug auf die Erholungsgebiete als auch den wohnungspolitischen Zielen dienen.
9a. Im Jahr 2025 wurde die Überwachung der Vorschriften für die Vermietung eigener Ganzjahreswohnungen evaluiert. Diese Evaluierung zeigt, dass es mit den derzeitigen Durchsetzungsinstrumenten nicht möglich ist, die Bestimmungen des Ferienhausgesetzes, wonach ein Eigentümer oder Nutzer seinen eigenen Ganzjahreswohnsitz lediglich an 30 bzw. 70 oder 100 Tage als Ferienunterkunft vermieten darf, wirksam zu überwachen, vor allem da der Zugang zu den dafür notwendigen, zuverlässigen und überprüfbaren Informationen über die Vermietungstätigkeit fehlt. Ohne Zugang zu diesen Informationen können die Vorschriften des Ferienhausgesetzes nicht wirksam durchgesetzt werden, was den Schutz der in Nummer 9 genannten Allgemeininteressen beeinträchtigt, zu denen auch die Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit Wohnraum gehört.
Ein erheblicher Prozentsatz der Vermittlung von Mietunterkünften für Urlaubs-, Freizeit- und ähnliche Zwecke in Dänemark erfolgt über Anbieter von Vermittlungsdiensten, auch von Anbietern, die außerhalb Dänemarks niedergelassen sind. Die vorgeschlagenen Bestimmungen ermöglichen es der Aufsichtsbehörde daher, in bestimmten Aufsichtsverfahren Anordnungen an diese Anbieter zu erlassen, wonach diese bestimmte Informationen bereitstellen sowie Werbeanzeigen entfernen oder die Möglichkeit zur Buchung sperren müssen. Die Bestimmungen gelten nur in bestimmten Aufsichtsverfahren und gemäß den im Ferienhausgesetz festgelegten Bedingungen und werden daher als geeignet angesehen, die Durchsetzung der Vorschriften des Ferienhausgesetzes in Bezug auf Vermietungen zu unterstützen, die über Vermittlungsdienste vermittelt werden.
9b. Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben einen begrenzten Anwendungsbereich, da sie der Aufsichtsbehörde lediglich die Befugnis einräumen, in bestimmten Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit der Einhaltung des Ferienhausgesetzes Anordnungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten zu erlassen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ergibt sich aus Erwägungsgrund 38 des Gesetzes über digitale Dienste, dass Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen, grundsätzlich nicht einschränken.
In vielen Fällen erfordert die Durchsetzung der Bestimmungen des Ferienhausgesetzes den Zugang zu Informationen unter anderem über die vermietete Immobilie und über die Zeiträume, in denen die Immobilie genutzt oder für den Eigengebrauch des Eigentümers oder Nutzers reserviert wurde, sowie zu Informationen über die Vermietungstätigkeit, einschließlich der Anzahl der Vermietungstage. Dies gilt sowohl für die Überwachung von Vorschriften, die auf objektiven Kriterien beruhen, wie dem Umfang der Vermietung, als auch für Vorschriften, die auf einer konkreten Beurteilung der Vermietungstätigkeit basieren.
Die Bewertung der Überwachung der Vorschriften über die Vermietung eigener Ganzjahreswohnsitz aus dem Jahr 2025 zeigt, dass die derzeitigen Durchsetzungsinstrumente der Aufsichtsbehörde keinen Zugang zu den Informationen gewähren, die für eine wirksame Überwachung der Bestimmungen des Ferienhausgesetzes erforderlich sind.
Der Gesetzesvorschlag sieht daher eine Auskunftspflicht für die Eigentümer und Nutzer solcher Immobilien vor. Diese Auskunftspflicht reicht jedoch nicht immer aus, da bei ihrer Anwendung das Recht, sich nicht selbst zu belasten, berücksichtigt werden muss.
Nach geltendem Recht kann die Aufsichtsbehörde die Anbieter von Vermittlungsdiensten kontaktieren und diese ersuchen, die erforderlichen Informationen bereitzustellen oder Werbeanzeigen zu entfernen. Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nach geltendem Recht nicht gesetzlich verpflichtet sind, den Ersuchen der Aufsichtsbehörde um Auskunftserteilung oder um Entfernung von Anzeigen nachzukommen, kann die Aufsichtsbehörde nicht in allen Fällen die erforderlichen Informationen einholen oder die Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um Verstöße festzustellen und zu dokumentieren sowie rechtswidrige Vermietungsaktivitäten zu unterbinden.
Die bestehenden Möglichkeiten zur Einholung von Informationen über Eigentümer und Nutzer sowie zur Kontaktaufnahme mit Anbietern von Vermittlungsdiensten werden daher nicht als ausreichend angesehen. Vor diesem Hintergrund werden die vorgeschlagenen Bestimmungen als die am wenigsten restriktive Maßnahme angesehen, um die Einhaltung der Vorschriften des Ferienhausgesetzes sicherzustellen.
9c. Zweck der vorgeschlagenen Bestimmungen ist es, die wirksame Durchsetzung der Vorschriften des Ferienhausgesetzes zu gewährleisten und damit die unter Nummer 9 beschriebenen Allgemeininteressen zu wahren, nämlich den Schutz von Erholungsgebieten und die Notwendigkeit, ein angemessenes Wohnraumangebot zu gewährleisten.
Den Anbietern von Vermittlungsdiensten werden durch die Bestimmungen keine allgemeinen Überwachungspflichten, laufenden Meldepflichten oder Aufzeichnungspflichten auferlegt. Die Verpflichtungen gelten ausschließlich in konkreten Aufsichtsverfahren und beziehen sich ausschließlich auf bestimmte Informationen über bereits ermittelte Nutzer des Dienstes oder spezifische Vermietungstätigkeiten, die gegen die Bestimmungen des Ferienhausgesetzes verstoßen. Auskunftsanordnungen dürfen nur erlassen werden, wenn die Informationen für Aufsichtszwecke erforderlich sind, und sie dürfen sich ausschließlich auf Informationen beziehen, die bereits für die Zwecke der Erbringung der Dienstleistung erhoben wurden und unter der Kontrolle des Anbieters stehen. Anbieter von Vermittlungsdiensten sind daher nicht verpflichtet, neue Informationen zu erfassen oder zu beschaffen.
Die Anordnung, Anzeigen zu entfernen oder die Möglichkeit zur Buchung zu sperren, darf nur erlassen werden, wenn die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Vermietung der betreffenden Mietunterkunft gegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4, § 5 oder § 5 verstößt, vgl. § 6 Absatz 1.
Ohne diese Befugnisse wird die Aufsichtsbehörde in vielen Fällen nicht in der Lage sein, die Einhaltung der Vorschriften des Ferienhausgesetzes sicherzustellen, was den Schutz der unter Punkt 9 beschriebenen Allgemeininteressen schwächen wird.
Vor diesem Hintergrund werden die administrativen Auswirkungen auf Anbieter von Vermittlungsdiensten im Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Allgemeininteresses als begrenzt und angemessen angesehen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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