Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 03498
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0592/LV
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202003498.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0592 LV DE 24-09-2020 LV NOTIF
2. LV
3A. Ekonomikas ministrija, Tālr.:+371 67013268, E-pasts: notification@em.gov.lv
3B. Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija, Tālr.: +371 67026487, E-pasts: natalija.slaidina@varam.gov.lv
4. 2020/0592/LV - N00E
5. Anforderungen an den Schutz vor ionisierender Strahlung, die vom Radionuklid Caesium-137 ausgeht, das in aus einem anderen Land nach Lettland eingeführtem Holz enthalten ist
6. Mit der Vorschrift werden die Anforderungen an den Schutz vor ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit dem Gehalt des Radionuklids Caesium-137 (137Cs) in aus anderen Ländern eingeführten Holzbrennstoffen festgelegt, um die ionisierende Strahlung von Holz und in lettischen Verbrennungsanlagen entstehender Asche zu kontrollieren.
Die Vorschrift beinhaltet Folgendes:
– Angaben zu den Grenzwerten von Caesium-137 in eingeführtem Holz, sofern solches Holz oder daraus gewonnene Erzeugnisse (zum Beispiel Schnitzel) in Lettland als Biomassebrennstoff verwendet werden sollen;
(der festgelegte Grenzwert für den Gehalt an Caesium-137 in trockenem Holz liegt bei 10 Bq/kg);
– Eigenkontrollanforderungen an lettische Verbrennungsanlagen;
– Anforderungen im Zusammenhang mit Holzasche.
Wie im Entwurf dargelegt, gilt die Vorschrift für Holz, das mit bestimmten Codes der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet wurde und in Lettland als Biomassebrennstoff verwendet werden soll.
Der in der Vorschrift festgelegte Grenzwert der Radioaktivität gilt nicht für Holz, das zu einem anderen Zweck nach Lettland eingeführt wird, zum Beispiel für die Herstellung von Möbeln. Ebenso gilt der Entwurf nicht für Holz, das durch Lettland durchgeführt wird.
7. -
8. Die Vorschrift legt die Anforderungen an den Schutz vor ionisierender Strahlung von Holz fest, das mit bestimmten Codes der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet wurde und nach Lettland für die Verwendung als Biomassebrennstoff eingeführt wird.
Um die Einfuhr von Holz einzuschränken, das in Lettland als Biomassebrennstoff verwendet werden soll und bei dessen Verbrennung Asche mit erhöhtem Gehalt an Caesium-137 entstehen kann, was zur Überschreitung der zulässigen Werte für die Sicherheit der Einwohner und der Umwelt führen könnte, sieht die Vorschrift mehrere Anforderungen sowohl für die Importeure von Holz als auch für die Betreiber von Verbrennungsanlagen vor.
Wird das Holz nach Lettland für die Verwendung als Biomassebrennstoff eingeführt, hat der betreffende Importeur sicherzustellen, dass den Begleitdokumenten der Fracht bei der Einfuhr der Nachweis eines radiologischen Tests im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie auf Papier beiliegt, in dem bestätigt wird, dass die spezifische Radioaktivität des Radionuklids Caesium-137 in trockenem Holz nicht höher als 10 Bq/kg ist.
Frachten mit Holz, dessen spezifische Radioaktivität in trockenem Zustand höher als 10 Bq/kg ist, dürfen nicht für die Verwendung des Holzes in Lettland als Biomassebrennstoff eingeführt werden.
Aus einem anderen Land nach Lettland eingeführtes Holz darf nur dann als Biomassebrennstoff verwendet werden, wenn der am Holz durchgeführte radiologische Test beweist, dass die spezifische Radioaktivität des Radionuklids Caesium-137 in trockenem Holz nicht höher als 10 Bq/kg ist.
Sollte festgestellt werden, dass die spezifische Radioaktivität des Radionuklids Caesium-137 im Holz, das aus einem anderen Land nach Lettland eingeführt wurde und als Biomassebrennstoff in Lettland verwendet werden soll, höher als 10 Bq/kg ist, so hat der Importeur einer solchen Fracht das Holz unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats an den Absender zurückzusenden.
Betreiber von Verbrennungsanlagen mit einer zugeführten thermischen Nennleistung von mehr als 5 MW, die aus einem anderen Land eingeführtes Holz in Lettland als Biomassebrennstoff verwenden, haben während der Heizsaison von Oktober bis April an der bei der Holzverbrennung entstandenen Asche monatlich Tests der spezifischen Radioaktivität durchzuführen.
Die Vorschrift beinhaltet folgende Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verwertung der Asche:
– Bei der Holzverbrennung entstandene Asche, in der in trockenem Zustand eine spezifische Radioaktivität des Radionuklids Caesium-137 in Höhe von bis zu 1000 Bq/kg festgestellt wird, darf in der Land- und Forstwirtschaft gemäß den für diese Sektoren geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden.
– Asche, in der in trockenem Zustand eine spezifische Radioaktivität des Radionuklids Caesium-137 von mehr als 1000 Bq/kg, jedoch unter 10.000 Bq/kg festgestellt wird, darf in Deponien für Siedlungsabfälle beseitigt oder für die Abdeckung von in Deponien befindlichen Siedlungsabfällen oder gefährlichen Abfällen verwendet werden.
– Asche, in der in trockenem Zustand eine spezifische Radioaktivität des Radionuklids Caesium-137 von 10.000 Bq/kg oder höher festgestellt wird, ist als radioaktiver Abfall zu bewirtschaften.
9. Der Zweck der Vorschrift ist die Festlegung von Anforderungen im Zusammenhang mit dem Gehalt des Radionuklids Caesium-137 in Holzbrennstoffen, die nach Lettland eingeführt werden, die Festlegung von Kontrollen für die Erfüllung solcher Anforderungen sowie die Definition einer zulässigen Bewirtschaftung von Asche, die bei der Holzverbrennung entstanden ist, um die Gesundheit der Einwohner Lettlands sowie die Umwelt vor einer schädlichen ionisierenden Strahlung zu schützen.
Für die Festlegung der in der Vorschrift enthaltenen Anforderungen wurden die Erfahrungen anderer Länder, Leitlinien, die Erkenntnisse aus der vom größten Rigaer Wärmeversorgungsunternehmen durchgeführten Studie sowie die entsprechenden Empfehlungen analysiert und Erwägungen im Hinblick auf den Schutz vor ionisierender Strahlung für die Sicherheit von Menschen und der Umwelt berücksichtigt. Infolge der vorstehend genannten Studie wurde empfohlen, den maximalen Gehalt des Radionuklids Caesium-137 in Holzbrennstoffen in Höhe von 1 Bq/kg festzulegen, sofern die maximal zulässige Radioaktivität in der Asche 1000 Bq/kg beträgt (oder in Höhe von 10 Bq/kg, sofern die maximal zulässige Radioaktivität in der Asche 10.000 Bq/kg beträgt).
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetz über die radiologische und nukleare Sicherheit („Par radiācijas drošību un kodoldrošību“)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein - der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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