Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03996
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0697/I
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201603996.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0697 I DE 29-12-2016 I NOTIF
2. I
3A. MINISTERO DELLO SVILUPPO ECONOMICO
Direzione generale per il mercato, la concorrenza, il consumatore, la vigilanza e la normativa tecnica
Divisione XIII - Normativa tecnica e sicurezza e conformità dei prodotti
00187 Roma - Via Sallustiana, 53
tel. +39 06 4705.5430 - .5340 - e-mail: ucn98.34.italia@mise.gov.it
3B. MINISTERO DELLO SVILUPPO ECONOMICO
Ufficio legislativo
Roma
4. 2016/0697/I - X00M
5. Artikel eines Gesetzes über die: „Regelung zur Verwendung der Bezeichnungen „Leder“, „Fell“, „Pelz“ und der davon abgeleiteten Begriffe.“
6. Leder, Fell, Pelz und Leder-, Fell-, Pelzwaren
7. -
8. Der Entwurf eines Gesetzesartikels, für den auf Initiative der Regierung die Aufnahme in den Gesetzentwurf beantragt wird, für das künftige und aktuell in der Vorbereitung befindliche „Europäische Gesetz“ mit Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben, besteht aus 27 Absätzen.
In den ersten drei Absätzen sind der Gegenstand der Bestimmungen und die Begriffsbestimmungen für die Bezeichnungen Leder, beschichtetes Leder, Pelz und Lederfaserstoff festgelegt und es wird auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für diejenigen Begriffsbestimmungen verwiesen, welche die Wirtschaftsbeteiligten betreffen.
Mit Absatz 4 wird die Anwendung des gesamten Artikels auf die in der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher, umgesetzt durch die Verordnung des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 11. April 1996, beschriebenen Produkte ausgeschlossen.
In Absatz 5 ist vorgesehen, dass die Begriffsbestimmungen aus Absatz 2 mit der Verordnung des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung dem Stand der Technik angeglichen werden können.
In Absatz 6 ist das Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt von aus ihnen gefertigten Produkten und Waren enthalten, welche auch in einer anderen Sprache als dem Italienischen die Bezeichnungen „Leder“, „Fell“, „Vollleder“, „beschichtetes Leder“, „beschichtetes Fell“, „Pelz“ und „Lederfaserstoff“ verwenden, sofern sie nicht den in Absatz 2 festgelegten Begriffen entsprechen. Diese Begriffe sind auch dann verboten, wenn sie als Adjektive, Substantive, Suffixe und Präfixe zu anderen Wörtern verwendet werden, und es sind ebenfalls alle Begriffe verboten, die an die Begriffsbestimmungen in Absatz 2 in einer anderen Zusammensetzung als dort angegeben erinnern können.
In Absatz 7 ist die Verpflichtung der Kennzeichnung oder Etikettierung für diejenigen Personen vorgesehen, welche die angegebenen und in Absatz 2 festgelegten Begriffe für Materialien oder Waren verwenden, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Mit Absatz 8 wird die Haftung für die Genauigkeit der Angaben auf dem Etikett, der Kennzeichnung oder den Handelsunterlagen dem Hersteller oder dem Importeur übertragen.
Mit Absatz 9 wird dem Vertreiber die Aufgabe übertragen, bei Kontrolle der Bedingungen aus dem vorliegenden Artikel zu überprüfen, ob das Etikett oder die Kennzeichnung angebracht ist.
In Absatz 10 sind die Merkmale des Etiketts oder der Kennzeichnung und die Anwendungsbestimmungen festgelegt.
Mit Absatz 11 wird eine Ausnahme von der Pflicht der Anbringung eines Etiketts oder einer Kennzeichnung an Produkten für den Fall eingeführt, dass die Materialien und die daraus gefertigten Waren den Wirtschaftsbeteiligten als Teil der Lieferkette zur Verarbeitung übergeben werden und die begleitenden Handelsunterlagen das Etikett oder die Kennzeichnung ersetzen.
In Absatz 12 wird die Verpflichtung erlassen, auf dem Etikett den Bezug zu den in Absatz 2 festgelegten Materialien auch dann einzufügen, wenn sie Teil einer auch aus Materialien anderer Natur zusammengesetzten Ware sind.
In Absatz 13 dagegen wird die Verpflichtung aus Absatz 12 für alle Textilwaren nach der Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgehoben, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten und nach den Bestimmungen in Artikel 12 dieser Verordnung geregelt sind.
In Absatz 14 ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für Materialien und aus ihnen gefertigten Waren geregelt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei oder in einem Mitgliedstaat der EFTA, der das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterzeichnet hat, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
In Absatz 15 bis Absatz 25 ist die umfassende Sanktionsregelung für den Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen des Artikels enthalten.
In Absatz 26 ist die Möglichkeit der Entsorgung von bereits etikettierten und vor dem Datum des Inkrafttretens des Artikels in Verkehr gebrachten Produktvorräten gemäß den geltenden Vorschriften vorgesehen.
In Absatz 27 wird abschließend die Aufhebung von Gesetz Nr. 1112 vom 16. Dezember 1966 verfügt und darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Artikels als technische Vorschrift behandelt werden können und deshalb der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 und der Welthandelsorganisation gemäß dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Januar 1995, für eventuelle Änderungen am Wortlaut notifiziert wurden.-
9. Der Entwurf eines Gesetzesartikels hat das Ziel, den Verbrauchern korrekte Informationen an die Hand zu geben, und umfasst die Angleichung der nationalen Gesetze, deren Rechtsgrundlage durch das Gesetz Nr. 1112 vom 16. Dezember 1966 über die „Regelung zur Verwendung der Bezeichnungen „Leder“, „Fell“ und „Pelz“ und der davon abgeleiteten Begriffe“ gebildet wird, an die Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich harmonisierter Aspekte wie Schuherzeugnisse, geregelt durch die Richtlinie 94/11/EG, und an die allgemeinen Gemeinschaftsbestimmungen hinsichtlich der Funktionsweise des Binnenmarkts.
Die Aktualisierung und Neuordnung der Bestimmungen führt darüber hinaus dazu, dass den zahlreichen Betrugsfällen in der Branche entgegengewirkt werden kann und dass die von dem anwendbaren Gesetz betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein besseres Verständnis entwickeln können, indem deutlich gemacht wird, dass die einschlägigen nationalen Bestimmungen auf die in der Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher beschriebenen Produkte keine Anwendung finden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Gesetz Nr. 1112 vom 16. Dezember 1966: übermittelt im Rahmen der Notifizierung 2012/0667/I
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
Ja
SPS-Aspekte
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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