Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2014) 02514
Richtlinie 98/34/EG
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2014/0427/UK
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Nao inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201402514.DE)
1. MSG 002 IND 2014 0427 UK DE 29-08-2014 UK NOTIF
2. UK
3A. Department for Business, Innovation and Skills
European Reform Directorate
1 Victoria Street, London, SW1H 0ET.
Email: 9834@bis.gsi.gov.uk.
3B. Department of Health
Wellington House
133-155 Waterloo Road, London, SE1 8UG
Email: TobaccoPackaging@dh.gsi.gov.uk
4. 2014/0427/UK - X40M
5. Verordnung zur standardisierten Verpackung von Tabakerzeugnissen
6. Der Verordnungsentwurf betrifft die Einzelhandelsverpackung von Tabak zum Selbstdrehen und die Einzelhandelsverpackung und das Erscheinungsbild von Zigaretten.
7. Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014
8. Der Verordnungsentwurf betrifft die Einzelhandelsverpackung von Tabak zum Selbstdrehen und die Einzelhandelsverpackung und das Erscheinungsbild von Zigaretten.
Der Verordnungsentwurf würde andere Kennzeichnungspflichten für Tabakerzeugnisse, wie Gesundheitswarnungen und Steuermarken oder Merkmale wie Echtheitszeichen und Sicherheitsmerkmale nicht beeinflussen. Die Bestimmungen der Verordnung betreffen nur die Bereiche der Verpackung, die frei bleiben, nachdem die anderen Anforderungen erfüllt wurden.
Der Verordnungsentwurf würde die Verwendung der angegeben Standardfarben für die gesamte externe und interne Verpackung erforderlich machen und vorsehen, dass nur der vorgegebene Text im Standardschriftbild zulässig wäre. Der Verordnungsentwurf hätte folgende Auswirkungen auf Zigarettenpackungen und Tabakbeutel für Tabak zum Selbstdrehen:
Farbe der Verpackung (Vorschriften 3 und 7)
•Die äußeren Flächen der Verpackung (externe Verpackung) wären graubraun mit Mattglanz.
•Die inneren Flächen der Verpackung (interne Verpackung) wären weiß oder graubraun.
Zulässiger Text und Merkmale (Anhänge 1 und 3)
•Der Text auf der Verpackung wäre grau in der Schriftart Helvetica mit einer spezifizierten maximalen Größe.
•Der Markenname oder der Variantenname darf einmal auf der Vorder-, Ober- und Rückseite der Zigarettenpackung, einmal auf der Vorder- und Rückseite und einmal auf der von der Klappe verdeckten Fläche bei Tabakbeuteln mit Tabak zum Selbstrollen aufgedruckt sein.
•Ein Barcode kann einmal pro Packung oder Beutel aufgedruckt sein, um den Verkauf und die Bestandskontrolle zu erleichtern.
•Die Kontaktdaten des Erzeugers dürfen einmal pro Packung oder Beutel aufgedruckt sein.
•Die Packung oder der Beutel kann eine Größenmarke und eine Handelsbeschreibung enthalten (zum Beispiel: „20 Zigaretten“ oder „30 g Tabak zum Selbstrollen“).
•Wenn in einer Packung mit Tabak zum Selbstrollen Filter oder Zigarettenpapier enthalten ist, kann auf der Packung Text vorgesehen werden, der diese Information wiedergibt (zum Beispiel: „Enthält Zigarettenpapier und Filter” oder „Enthält Zigarettenpapier“).
Zigarettenpackungen (Vorschrift 4)
•Zigarettenpackungen müssen quaderförmig sein und entweder aus Karton oder weichem Material bestehen. Wenn die Packungen wiederverschließbar oder wiederversiegelbar sind, müssen sie entweder einen Klappverschluss oder einen Deckelverschluss aufweisen.
•Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
Tabakpackungen für Tabak zum Selbstrollen (Vorschrift 8)
•Die Packungen für Tabak zum Selbstrollen müssen quaderförmig, zylindrisch oder beutelförmig sein.
•Eine Tabakpackung für Tabak zum Selbstrollen muss mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
Sonstige Bestimmungen (Anhänge 3 und 4 und Vorschriften 11 und 12)
•Die Packungsoberflächen müssen glatt sein und dürfen weder Prägeschrift noch strukturelle Unregelmäßigkeiten aufweisen.
•Die Schutzhülle muss völlig klar und durchsichtig sein.
•Etwaige Einlagen oder sonstiges zusätzliches Material, das nicht Teil der Verpackung ist, wäre verboten.
Einzelne Zigaretten (Vorschrift 5)
•Die Zigaretten wären weiß mit einer korkähnlichen oder weißen Spitze und dürften Text zur Angabe des Markennamens aufweisen (in einer spezifischen Schriftart und an einer spezifischen Stelle).
Der Verordnungsentwurf würde auch die Artikel 13 und 14 der Tabakrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) umsetzen (siehe Vorschriften 4, 8 und 10 des Verordnungsentwurfs).
In Abschnitt 10 dieser Notifizierung ist ein Link auf eine Internetseite mit einer Darstellung enthalten, die zeigt, wie eine Zigarettenpackung aussehen könnte, wenn der Verordnungsentwurf angenommen werden würde.
9. Der Tabakkonsum stellt im Vereinigten Königreich weiterhin eine der wichtigsten Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit dar. Rauchen ist die Hauptursache vermeidbarer Todesfälle und des vorzeitigen Todes und fordert im Vereinigten Königreich jedes Jahr mehr als 100 000 Opfer. Jeder zweite Langzeitraucher stirbt an den Folgen des Tabakkonsums. Aufgrund der Folgen des Passivrauchens ist Rauchen jedoch nicht nur für die Raucher selbst sondern auch für die Menschen in ihrer Umgebung schädlich. Etwa 20 % der Erwachsenen im Vereinigten Königreich rauchen.
Das Gesundheitsministerium und die dezentralen Verwaltungen des Vereinigten Königreichs beabsichtigen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der Jugendlichen, die mit dem Rauchen beginnen, zu senken. Rauchen ist eine Sucht, die zum größten Teil in der Kindheit und im Jugendalter beginnt, weshalb es von entscheidender Bedeutung ist, zuallererst die Zahl der Jugendlichen zu verringern, die mit dem Rauchen anfangen. Dem Chantler-Bericht ist zu entnehmen, dass obgleich die Anzahl der Kinder, die mit dem Rauchen beginnen, seit den 1990er Jahren gesunken ist, immer noch rund 207 000 Kinder im Alter von zwischen 11 und 15 Jahren jedes Jahr im Vereinigten Königreich mit dem Rauchen anfangen. Ein Schlüsselaspekt bei der Entscheidung, ob eine Standardverpackung eingeführt wird, ist der potenzielle Nutzen für die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen.
Das Vereinigte Königreich ist eine Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC). Das FCTC ist das erste öffentliche Rahmenübereinkommen im Gesundheitsbereich. Das Übereinkommen verpflichtet alle Vertragsparteien dazu, „die Verbreitung des Tabakkonsums und des Passivrauchens stetig und wesentlich zu vermindern“ und umfassende Strategien zur Eindämmung des Tabakgebrauchs umzusetzen. Schon seit das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen 2004 beitrat, nimmt die Regierung ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen sehr ernst. Die Leitlinien zur Umsetzung des FCTC halten die Vertragsparteien dazu an, die Annahme von Maßnahmen im Hinblick auf standardisierte Verpackungen zu erwägen.
Das Gesundheitsministerium und die dezentralen Verwaltungen des Vereinigten Königreichs haben jeweils Tabakeindämmungspläne angenommen. Die Annahme von Vorschriften zu standardisierten Verpackungen wäre ein Element dieser weitergehenden Strategie zur Verringerung der Raucherraten.
Eine Konsultation zu diesen Vorschriften wurde am 7. August 2014 abgeschlossen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Einführung der Vorschriften noch nicht abschließend beschlossen.
Mit den Vorschriften zur Standardverpackung soll die öffentliche Gesundheit verbessert werden, indem:
•Menschen davor abgeschreckt werden, Tabakerzeugnisse zu gebrauchen
•Menschen dazu ermutigt werden, den Gebrauch von Tabakerzeugnissen aufzugeben
•Menschen, die den Gebrauch von Tabakerzeugnissen aufgegeben haben oder versuchen dies zu tun, dabei unterstützt werden, diese nicht wieder zu gebrauchen
•der Reiz oder die Attraktivität von Tabakerzeugnissen reduziert wird
•das Potenzial der Elemente der Verpackung von Tabakerzeugnissen, außer den Gesundheitswarnungen, von der Wirksamkeit dieser Warnungen abzulenken, geschmälert wird
•die Möglichkeit beschränkt wird, dass die Verpackung der Tabakerzeugnisse die Verbraucher über die gesundheitsschädlichen Folgen des Rauchens in die Irre führt
•die Möglichkeit beschränkt wird, dass die Verpackung der Tabakerzeugnisse für eine falsche Wahrnehmung im Hinblick auf die Art derartiger Erzeugnisse sorgt
•auf die Haltung, den Glauben, die Absicht und das Verhalten im Zusammenhang mit der Einschränkung des Gebrauchs von Tabakerzeugnissen eingewirkt wird
•soziale Normen im Zusammenhang mit dem Tabakgebrauch zur Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens neu gestaltet werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: a) Consultation on the introduction of regulations for standardised packaging of tobacco products (2014) (Konsultation zur Einführung von Vorschriften zur standardisierten Verpackung von Tabakerzeugnissen (2014) https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/323922/Cons_doc.pdf
Bitte beachten Sie, dass der Verordnungsentwurf, der zusammen mit dieser Notifizierung übermittelt wird, eine geänderte und aktualisierte Version des in Anhang B der unter Buchstabe a genannten Konsultation enthaltenen Entwurfs ist. Die letzte Version des Verordnungsentwurfs und die zu verwendende Version ist diejenige, die in der vorliegenden Notifizierung enthalten ist. Bitte lassen Sie die ältere Version des Verordnungsentwurfs, die in Anhang B der Konsultation enthalten war, unbeachtet.
b) Veranschaulichung einer standardisierten Zigarettenpackung (2014)
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/323980/Image_of_standardised_pack_for_consultation.jpg
c) Standardised Packaging of Tobacco Products: Report of the independent review undertaken by Sir Cyril Chantler, 2014 (Standardverpackungen für Tabakerzeugnisse, Bericht der von Sir Cyril Chantler unabhängig unternommenen Prüfung).
http://www.kcl.ac.uk/health/10035-TSO-2901853-Chantler-Review-ACCESSIBLE.PDF
d) Plain Tobacco Packaging: A Systematic Review (2012) (Einheitsverpackungen für Tabakerzeugnisse: eine systematische Übersicht);
http://phrc.lshtm.ac.uk/papers/PHRC_006_Final_Report.pdf
e) Plain Tobacco Packaging Research, an update (2013) (Einheitsverpackungen für Tabak: neueste Entwicklungen) http://www.stir.ac.uk/media/schools/management/documents/Plain%20Packaging%20Studies%20Update.pdf
f) Standardized Packaging of Tobacco Products, Evidence Review, D. Hammond, (2014) - http://health.gov.ie/blog/publications/standardised-packaging-d-hammond/
Weitere Dokumente:
g) Konsultation zu standardisierten Tabakerzeugnissen (2012)
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/170568/dh_133575.pdf
Healthy Lives, Healthy People: A tobacco control plan for England (2011) [Gesund leben, gesunde Menschen: Ein Tabakkontrollprogramm für England]:
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/213757/dh_124960.pdf
i) Weltgesundheitsorganisation, Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 11 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen)
http://www.who.int/fctc/guidelines/article_11.pdf?ua=1
j) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (Überarbeitete EU-Tabakrichtlinie)
http://ec.europa.eu/health/tobacco/docs/dir_201440_en.pdf
k) Consumer Protection Act (Verbraucherschutzgesetz) 1987
http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1987/43
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie 98/34
Fax: +32 229 98043
email: dir83-189-central@ec.europa.eu