Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02618
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0486/I
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802618.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0486 I DE 25-09-2018 I NOTIF
2. I
3A. Ministero dello sviluppo economico - Direzione Generale per il mercato, la concorrenza, il consumatore, la vigilanza e la normativa tecnica
Divisione XIII - Normativa tecnica
00187 Roma - Via Sallustiana, 53
tel. +39 06 4705.5340
e-mail: ucn98.34.italia@mise.gov.it
3B. REGIONE DEL VENETO
Giunta regionale
Area Sviluppo Economico
Direzione Agroalimentare
Mestre - Venezia
4. 2018/0486/I - C60A
5. Entwurf von Bestimmungen für die Verwendung von Hinweisen auf das Qualitätssystem „Qualità Verificata“ in der Etikettierung und Aufmachung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Aquakultur und Lebensmitteln bzw. in der Werbung hierfür (und Durchführung des Informationsverfahrens zur Unterrichtung der Europäischen Kommission. Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015, Artikel 5. Regionalgesetz Nr. 12 vom 31. Mai 2001.).
6. a) landwirtschaftliche Erzeugnisse, Erzeugnisse aus Aquakultur und Lebensmittel, die mit der Marke QV gekennzeichnet sind;
b) Lebensmittel, in denen als Zutaten ein oder mehrere QV-Erzeugnisse verwendet werden;
c) Lebensmittel, die durch Verarbeitung eines unverarbeiteten QV-Erzeugnisses hergestellt wurden.
7. –
8. Der Regionalausschuss der Region Venetien hat mit seinem Beschluss Nr. 1097 vom 31.7.2018 den Entwurf von Bestimmungen für die Verwendung von Hinweisen auf das Qualitätssystem „Qualità Verificata“ in der Etikettierung und Aufmachung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Aquakultur und Lebensmitteln bzw. in der Werbung hierfür genehmigt und hat die Direktion für Lebensmittel (Direzione Agroalimentare) - die zuständige Stelle der Region - mit der Notifizierung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 beauftragt.
Gegenstand der in dem Entwurf enthaltenen Bestimmungen (Anhang A des Beschlusses) sind die Bedingungen für die Verwendung von Hinweisen auf das Qualitätssystem QV des Regionalgesetzes Nr. 12/2001 bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Aquakultur und Lebensmitteln, die mit der Marke QV gekennzeichnet sind, sowie die Modalitäten, um bei dem Regionalausschuss die Genehmigung zur Verwendung solcher Hinweise in der Etikettierung, Aufmachung bzw. Werbung für Lebensmittel zu beantragen, in denen als Zutaten ein oder mehrere QV-Erzeugnisse verwendet werden oder die durch Verarbeitung eines unverarbeiteten QV-Erzeugnisses hergestellt wurden.
Der Text besteht aus 7 Kapiteln, in denen Folgendes geregelt ist:
1. Gegenstand und Anwendungsbereich;
2. normative Verweise;
3. Begriffsbestimmungen;
4. Kürzel und Abkürzungen;
5. zuständige regionale Stelle;
6. Verwendung von Hinweisen auf das Qualitätssystem QV – [es werden verschiedene Bestimmungen für die Verwendung von Hinweisen in Zusammenhang mit den in Kapitel 1 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnissen festgelegt];
7. Genehmigung für die Verwendung von QV-Hinweisen – [es werden die Modalitäten für die Einreichung von Genehmigungsanträgen, den Ablauf der Antragsprüfungen und den Erlass der Genehmigungsdekrete sowie die Pflichten der Nutzer festgelegt].
9. Der Entwurf einer technischen Vorschrift, der Gegenstand der vorliegenden Notifizierung ist, wurde unter inhaltlicher Anlehnung an nachfolgende Dokumente des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten abgefasst:
a) „Kriterien für die Verwendung des Hinweises auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe in der Etikettierung, Aufmachung bzw. Werbung für zusammengesetzte, be- oder verarbeitete Erzeugnisse“ (anwendbar für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln);
b) „Kriterien für die Verwendung des Hinweises auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe in der Etikettierung, Aufmachung bzw. Werbung für zusammengesetzte, be- oder verarbeitete Erzeugnisse“ (anwendbar für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben von Weinen und für geografische Angaben von Spirituosen).
Der Regionalausschuss beabsichtigt die Verabschiedung der Bestimmungen für die Verwendung von QV-Hinweisen, um weitere Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse des Qualitätssystems QV zu fördern und gleichzeitig, mit Blick auf einen höheren Verbraucherschutz, die korrekte Information in Zusammenhang mit Lebensmitteln, die QV-Erzeugnisse enthalten oder durch Verarbeitung von QV-Erzeugnissen hergestellt wurden, sicherzustellen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: – Grundlagentexte Regionalgesetz Nr. 12/2001 in der aktuellen Fassung, Handbuch zur visuellen Identität und
Verordnung über die Nutzung der Marke „Qualità Verificata“, die der Europäischen Kommission bereits mit den Notifizierungen Nr. 2013/0037/I und Nr. 2017/0122/I übermittelt wurden.
– Beschluss Nr. 1097 des Regionalausschusses vom 31.7.2018: als sonstiger Text beigefügt
11. Nein
12. –
13. Nein
14. Nein
15. –
16. TBT-Aspekte
Nein - Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsprüfung
SPS-Aspekte
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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Fax: +32 229 98043
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