Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 00750
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2021/0124/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202100750.DE)
1. MSG 001 IND 2021 0124 D DE 25-02-2021 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6392, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Referat WR II 8, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Tel.: 0049-228-99305-2590, Fax: 0049-228-99305-2398, E-Mail: WRII8@bmu.bund.de
4. 2021/0124/D - B30
5. Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung Ersatzbaustoffe/Bodenschutz)
6. Mit der Ersatzbaustoffverordnung (Art. 1 der Mantelverordnung) werden Umweltanforderungen and die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke festgelegt. Mineralische Ersatzbaustoffe sind v.a. Recycling-Baustoffe aus der Aufbereitung von Bauschutt und Straßenaufbruch sowie Schlacken und Aschen aus Industrie und Verbrennungsprozessen. Die Ersatzbaustoffverordnung zielt auf lose Materialien ab, nicht erfasst sind feste Bauprodukte.
Die bereits bestehende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Art. 2 der Mantelverordnung) wird um eine Regelung dazu erweitert, unter welchen Bedingungen Bodenmaterial und Baggergut sowie in geringem Umfang andere Materialien in der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen verwertet werden dürfen.
7. -
8. Mit der Ersatzbaustoffverordnung wird die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen über ein System der Güteüberwachung geregelt, das zur Einstufung der Materialien nach Schadstoffgehalten in Materialklassen führt. Der Einbau dieser Materialien richtet sich dann nach klassenspezifischen Einbauanforderungen, die die Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes sicherstellen.
Im Einzelnen:
§3 bestimmt die Anorderungen an die Annahme von Bau- und Abbruchabfällen in Aufbereitungsanlagen (Annahmekontrolle).
Die §§ 4 bis 13 normieren das Verfahren der Güteüberwachung (Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung) bei Aufbereitungsanlagen sowie den Umgang mit den aus der Güteüberwachung stammenden Messergebnissen hinsichtlich der Einhaltung der materialwerte und Klassifizierung der mineralischen Ersatzbaustoffe.
Die §§ 14 bis 18 regeln die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (Bodenaushub) und nicht aufbereitetem Baggergut.
Die §§ 19 bis 23 regeln die aus Sicht des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erforderlichen Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke und eine Anzeigepflicht für den Einbau bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe.
§24 bestimmt die Anforderungen an die getrennte Sammlung und das Recyclinggebot beim Ausbau von mineralischen Stoffen, die als Abfall beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke anfallen. Die Vorschrift entspricht der Vorschrift in §8 der Gewerbeabfallverordnung.
§25 regelt die Pflicht zur Führung eines Lieferscheins und die inhaltlichen Anforderungen. Der Lieferschein sichert die Kontrolle der mineralischen Ersatzbaustoffe von der Herstellung bis zum Einbau.
Art. 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV):
Mit der Neufassung der BBodSchV wird diese an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus dem fünfzehnjährigen Vollzug angepasst. Außerdem wird der Regelungsbereich der BBodSchV um das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert, so dass künftig insbesondere Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen mit erfasst sind.
Im Einzelnen:
In den §§ 6 bis 8 wird das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden neu geregelt. § 6 enthält allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen sowohl in Bezug auf die durchwurzelbare Bodenschicht als auch unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. § 6 basiert hinsichtlich der Regelung für Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten, hinsichtlich der Untersuchungspflicht und hinsichtlich der Anforderungen an die Durchführung des Auf- oder Einbringens auf den entsprechenden Regelungen des bisherigen § 12 BBodSchV und orientiert sich auch an den entsprechenden Teilen der TR Boden 2004. In § 7 werden die besonderen Anforderungen in Bezug auf die durchwurzelbare Bodenschicht im Wesentlichen aus dem bisherigen § 12 BBodSchV übernommen. In § 8 werden die besonderen Anforderungen für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, insbesondere in Bezug auf die Schadstoffgehalte, normiert, die sich an der TR Boden 2004 orientieren.
Folgeänderungen:
Art. 3: Änderung der Deponieverordnung
Mit der Änderung der Deponieverordnung wird eine Überleitung von nach der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen (nicht gefährliche Abfälle) auf DK0- bzw. DK I-Deponien ermöglicht.
Art. 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Mit der Änderung der Gewerbeabfallverordnung wird das Verhältnis zur Ersatzbaustoffverordnung im Hinblick auf die getrennte Sammlung mineralischer Abfälle klargestellt.
9. Zu Art. 1:
Die Ersatzbaustoffverordnung hat zum Ziel, erstmalig bundeseinheitlich Vorschriften zu schaffen, um Schadstoffe, die beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser eindringen können, zu begrenzen.
Die hierbei zu beachtenden Anforderungen werden bislang im Ländervollzug mehrheitlich der LAGA-Mitteilung 20 und der Technischen Regel Boden (TR Boden 2004) entnommen, die allerdings weder rechtsverbindlich noch fachlich auf dem aktuellen Stand sind.
Bei der Ableitung von Schadstoffgrenzwerten für die in der Verordnung definierten mineralischen Ersatzbaustoffe bilden die rechtlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetztes die notwendigen Rahmendbedingungen. Aspekte der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcenschutzes sind bei Festlegung von Schadstoffbegrenzungen und zulässigen Einbaubedingungen von mineralischen Ersatzbaustoffen ausgewogen berücksichtigt worden.
Zu Art. 2:
Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung hat zum Ziel, erstmals bundeseinheitlich Vorschriften für die Umweltanforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen zu schaffen. Sie orientiert sich hierbei an der im Ländervollzug mehrheitlich angewendeten Technischen Regel Boden (TR Boden 2004), die allerdings nicht rechtsverbindlich und fachlich teilweise nicht auf dem aktuellen Stand ist.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Artikel 1: Kein Grundlagentext vorhanden
Artikel 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
Artikel 3: Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist.
Artikel 4: Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist.
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2017/176/D
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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