Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2222
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0461/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232222.DE
1. MSG 001 IND 2023 0461 FR DE 24-07-2023 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI - Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de l'économie, des finances et de la souveraineté industrielle et numérique
Direction générale des entreprises
SEN - Pôle Régulation des Plateformes Numériques
Bât. Necker -Teledoc 767
120 Rue de Bercy
75012 PARIS
4. 2023/0461/FR - SERV60 - Internetservices
5. Rechtsvorschriften zur Sicherung und Regulierung des digitalen Raums
6. Dienste der Informationsgesellschaft
7.
8. Artikel 1 wurde geändert, um Verleger öffentlicher Online-Kommunikationsdienste ausdrücklich dazu zu verpflichten, das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen, anstatt sie lediglich zur Einhaltung ihres Altersüberprüfungssystems zu verpflichten.
Artikel 2 wurde geändert, sodass Anbieter von Systemen zur Auflösung von Domänennamen in die Liste der Akteure aufgenommen wurden, von denen Arcom die Sperrung von pornografischen Websites verlangen kann.
Ein Artikel 2a wurde hinzugefügt. Er ermöglicht es der Aufsichtsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation, die Anbieter von Softwareanwendungen aufzufordern, innerhalb von 48 Stunden das Herunterladen von Anwendungen für soziale Netzwerke zu verhindern, die nicht der Verpflichtung zur Altersverifizierung entsprechen, die durch das Gesetz vom 7. Juli 2023 zur Einführung der digitalen Volljährigkeit und zur Bekämpfung von Hass im Internet eingeführt wurde. Der Artikel ermöglicht es ARCOM außerdem, die App Stores aufzufordern, innerhalb von 48 Stunden den Download einer Anwendung zu verhindern, die pornografische Inhalte ausstrahlt, die den geltenden gesetzlichen Altersüberprüfungspflichten nicht entsprechen.
Artikel 3 wurde geändert, um die Möglichkeit zu schaffen, die Anwendung der Verpflichtung zur Unterrichtung des Verlegers über die Entfernung von kinderpornographischen Inhalten aufzuschieben.
Es wurde ein Artikel 4A hinzugefügt. Herausgeber pornografischer Websites müssen vor der Übertragung von Inhalten, die bestimmte Straftaten oder Delikte simulieren, eine Nachricht anzeigen, welche die Verbraucher auf die illegale Natur des dargestellten Verhaltens aufmerksam macht.
Es wurde ein Artikel 4B hinzugefügt. Er führt eine Verpflichtung für Webhosts ein, pornografische Inhalte zu entfernen, die ohne die Zustimmung der gefilmten Person ausgestrahlt werden.
Artikel 4 wurde geändert, sodass alle außereuropäischen Fernseh- und Mediendienste, welche in Frankreich ausgestrahlt oder vertrieben werden, in den Anwendungsbereich der audiovisuellen Regulierung fallen. Die Änderungen sehen auch vor, dass die Liste der zu sperrenden Websites den Anbietern von Systemen zur Auflösung von Domänennamen mitgeteilt wird.
Artikel 5 wurde mehrfach geändert. Das Spektrum der Straftaten, für welche die zusätzliche Strafe für die Aussetzung des Zugangskontos für Online-Plattformdienste verhängt werden kann, wurde erweitert. Diese Sanktion wurde auch auf Online-Dienste für soziale Medien und Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet und betrifft nun jedes Zugangskonto, unabhängig davon, ob es sich um das einzige oder hauptsächliche Mittel zur Begehung der Straftat handelt. Der Rahmen, in welchem diese Sanktion verhängt werden kann, wurde ebenfalls geändert. Die Möglichkeit für die Justizbehörde, den Zugang zum Plattformzugangskonto zu verbieten, ist nun in drei weiteren Fällen vorgesehen: die Umsetzung einer Alternative zur Strafverfolgung, einer Alternative zur Freiheitsstrafe oder einer Bewährungsstrafe. Artikel 46 des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Akten und individuelle Freiheiten gilt nun im Rahmen der zusätzlichen Sanktion.
Artikel 5a wurde hinzugefügt. Er führt den Straftatbestand der Online-Verachtung ein, welcher die Veröffentlichung von Inhalten im Internet unter Strafe stellt, welche die Würde einer Person verletzen oder beleidigend, erniedrigend oder demütigend sind oder eine einschüchternde, feindselige oder beleidigende Situation schaffen.
Artikel 6 wurde mehrfach geändert. Die Feststellung böswilliger Cyber-Aktivitäten basiert nun auf der offensichtlichen Verwirklichung der Rechtsverletzung und nicht mehr auf der offensichtlichen Absicht, diese auszuführen. Das Sperrungsverfahren wurde ebenfalls mehrfach geändert. Die Aufforderung zur Einstellung des Verstoßes ist nun mit der Warnung verbunden, welche die Anzeige der Warnmeldung fordert und dass die Sperrung der Website unverzüglich erfolgen muss. Die Liste der Spieler, welche an der Sperrung von Websites beteiligt sind, wurde ebenfalls geändert. Gefährdete Websites müssen nun von Verzeichnis- und Suchmaschinenanbietern gelöscht werden, und die Sanktionen gelten für Internetzugangsanbieter, Anbieter von Systemen zur Auflösung von Domänennamen und Browseranbieter.
Artikel 7 wurde mehrfach geändert. Die maximale Dauer der Cloud-Computing-Assets wurde auf ein Jahr festgelegt. Jede Ausschließlichkeitsklausel im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten und jegliche Kopplung von Cloud-Computing-Diensten, wenn sie eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wurde verboten. Die Migrationsgebühren wurden auf die tatsächlichen Kosten beschränkt (mit Kontrolle durch Arcep), wobei der Artikel besagt, dass es verboten ist, sie beim Wechsel von Cloud-Dienstanbietern in Rechnung zu stellen.
Artikel 9 wurde geändert, um Arcep dazu zu verpflichten, bei der Festlegung von Vorschriften für Interoperabilität und Portabilität zwischen Cloud-Computing-Diensten, -Plattformen und -Software zu unterscheiden und diese Unterschiede bei der Festlegung technischer Spezifikationen zu berücksichtigen.
Artikel 10 wurde geändert, um die Obergrenze für Sanktionen bei Verstößen gegen die Übertragbarkeits- und Interoperabilitätspflichten von Cloud-Computing-Diensten durch Bezugnahme auf den weltweiten Umsatz der Anbieter zu erhöhen.
Ein Artikel 10a A wurde hinzugefügt. Er führt neue Verpflichtungen zum Schutz vor dem Zugang der Regierung durch extraterritoriale Rechtsvorschriften ein: die Anbieter müssen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz sensibler Daten zu gewährleisten und qualifizierte Cloud-Computing-Dienste für diese Daten zu nutzen.
Ein Artikel 10a wurde hinzugefügt. Er führt eine Transparenzpflicht in Bezug auf die Exposition gegenüber extraterritorialen Gesetzen für Cloud-Computing-Anbieter und deren Vermittler ein.
Artikel 22, der in seiner ursprünglichen Fassung nur zur Anpassung des Gesetzes Nr. 2004-575 vom 21. Juni 2004 über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (LCEN) nicht notifiziert wurde, war Gegenstand mehrerer Änderungen. Eine erhöhte Transparenzpflicht von Online-Dienstanbietern über die Identität aller Hosts von Daten der Nutzer ihrer Dienste wurde hinzugefügt. Es wurde eine Verpflichtung eingeführt, strittige Inhalte, die von Minderjährigen unter 15 Jahren gemeldet wurden, unverzüglich zu entfernen.
Artikel 28, der in seiner ursprünglichen Fassung nicht mitgeteilt wurde und nur bestimmte Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuchs anpassen sollte, um sie mit der Umsetzung der Verordnung über digitale Dienste (DSA) in Einklang zu bringen, wurde wie folgt geändert: Videoplattformen wurden in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die Empfehlungen von Arcom zur Verbesserung des Kampfes gegen die Verbreitung von Falschinformationen erhalten sollen, und diejenigen, die Inhalt nicht speichern, fallen jetzt unter die DSA.
Artikel 29, der nicht in seiner ursprünglichen Fassung notifiziert wurde, der lediglich zur Anpassung des Gesetzes Nr. 2018-1202 vom 22. Dezember 2018 über die Bekämpfung der Manipulation von Informationen zwecks Umsetzung und Kohärenz mit der DSA-Verordnung bestimmt war, wurde geändert, um die Verpflichtung für Plattformen zur Einrichtung eines Systems zur Meldung falscher Informationen beizubehalten.
Artikel 36 wurde geändert, um das Inkrafttreten der Transfer- und Migrationsgebühren an die im Datengesetz vorgesehene Übergangsfrist anzugleichen.
9. Der SREN-Gesetzentwurf bekräftigt, dass der Erfolg des digitalen Wandels für Bürger, Unternehmen und öffentliche Dienstleistungen in erster Linie von unserer Fähigkeit abhängt, die Voraussetzungen für ein digitales Umfeld zu schaffen, das Vertrauen, Fairness und Gerechtigkeit in der Wirtschaft und im Austausch über diese neuen technologischen Schnittstellen förderlich ist.
Artikel 1 stellt sicher, dass Nutzer, die auf pornografische Inhalte, die von einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst veröffentlicht werden, zugreifen wollen, volljährig sind. So werden nur volljährige Personen über ein Altersverifikationssystem, das gleichzeitig die Privatsphäre des Einzelnen besser schützen wird, Zugang zu Websites mit pornografischen Inhalten erhalten.
Artikel 2 stärkt die Eingriffsbefugnisse der Arcom bei der Bekämpfung des Zugangs von Minderjährigen zu Websites mit pornografischen Inhalten. Diese Bestimmungen dürften die Überwachungsaufgaben der Arcom, die derzeit gezwungen ist, Gerichtsvollzieher zur Lösung dieser Anliegen hinzuzuziehen, erheblich erleichtern und werden die Beweiserhebung im Rahmen des Verfahrens zur Sperrung pornografischer Websites sicherer, effizienter und schneller machen.
Artikel 2a gewährleistet die Anwendung des Sperrmechanismus von Arcom innerhalb des mobilen Anwendungsuniversums, wenn die Altersüberprüfungspflicht von den betreffenden Akteuren nicht eingehalten wird.
Die Artikel 4A und 4B ermöglichen es, den Nutzer pornografischer Websites besser zu informieren und die gefilmten Personen, deren Inhalte ohne deren Zustimmung ausgestrahlt wurden, weiter zu schützen.
Nach Artikel 4 kann sichergestellt werden, dass Betreiber, die von den europäischen restriktiven Maßnahmen betroffen sind, nicht senden dürfen.
Artikel 5 ermöglicht es, die Wiederholung von Cybermobbing-Vergehen nach einer Verurteilung zu begrenzen.
Artikel 5a erleichtert die Bestrafung von Belästigungen im Internet.
Das in Artikel 6 definierte System zielt darauf ab, die Bürger vor Phishing-Versuchen zu schützen und die Risiken von Finanzbetrug (Zahlungsbetrug), Identitätsdiebstahl, Missbrauch personenbezogener Daten für böswillige Zwecke oder Erhebung personenbezogener Daten durch betrügerische, unfaire oder rechtswidrige Mittel zu verringern.
Artikel 7 zielt darauf ab, bestimmte Geschäftspraktiken zu regeln, die derzeit auf dem Cloud-Dienstleistungsmarkt vorherrschen und die Wahlfreiheit und den Wettbewerb verändern, wenn ein Unternehmen einen Vertrag mit einem Cloud-Computing-Dienstleister abschließen oder den Anbieter wechseln möchte. Die Bestimmungen behandeln das zweifache Problem der Einschließung von Nutzern in der Umgebung ihres Erstanbieters: gewerblichen Nutzern wird ein starker Anreiz gegeben, einen Vertrag mit Anbietern abzuschließen, die ihnen Cloud-Computing-Assets anbieten, und werden dann aufgrund der kommerziellen und technischen Hindernisse für Übertragbarkeit und Interoperabilität zu Gefangenen dieser Erstanbieter. Insbesondere können diese Anbieter dann hohe Tarife berechnen, weil die Gebühren für die Datenübertragung, die nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen, die Migration behindern und weil es keine technische Interoperabilität mit den Diensten anderer Anbieter oder von Nutzern gibt.
Die Artikel 9 und 10 gewährleisten ein angemessene Verwaltung und Durchsetzung der in den Artikeln 7 und 8 beschriebenen Bestimmungen.
Die Artikel 22, 28 und 29 passen den nationalen Rechtsrahmen an das Inkrafttreten der Verordnung 2022/2065 an.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keine Grundlagentexte
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu