Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0894
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0149/PT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260894.DE
1. MSG 001 IND 2026 0149 PT DE 20-03-2026 PT NOTIF
2. Portugal
3A. Ministério da Economia e da Coesão Territorial
Instituto Português da Qualidade, I.P.
Rua António Gião, n.º 2 2829-513 Caparica
Telefone: + 351 21 294 81 00
Correio eletrónico: not1535@ipq.pt site: www.ipq.pt
3B. Ministério da Agricultura e Mar Direção-Geral de Alimentação e Veterinária
Campo Grande n.º 50 1700-093 Lisboa
Telefone: +351 21 323 95 00
Correio eletrónico: geral@dgav.pt
Site: www.dgav.pt
4. 2026/0149/PT - C50A - Lebensmittel
5. Anpassung der besonderen Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 in Bezug auf die Schlachtung von Tieren und die Vorbereitung von Wild in einem mobilen Schlachthof oder mobilen Wildverarbeitungsbetrieb.
6. Lebensmittel
7.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über Lebensmittelhygiene: Artikel 10 Absätze 3 bis 7
Die Agrarpolitik in Portugal hat zwar die Rentabilität der Produktion gesteigert, aber auch die Anzahl der Schlachthöfe verringert, insbesondere in ländlichen Gebieten. Infolgedessen sind viele Kleinproduzenten mit langen Transportwegen und hohen Kosten konfrontiert, wenn sie ihre Tiere schlachten lassen wollen, was die wirtschaftliche Rentabilität ihrer Betriebe untergräbt. Mobile Schlachthöfe bieten eine Lösung für derartigen Probleme, weil sie dazu beitragen, die Transportkosten zu senken, die lokale Wirtschaft zu unterstützen und das Tierwohl zu verbessern, indem sie den transportbedingten Stress reduzieren. Ähnliches gilt für Wild, das nur von wenigen Betrieben verarbeitet wird. Diese Betriebe liegen zudem oft weit von den wichtigsten Wildvorkommen entfernt. Die Einrichtung mobiler Einheiten wird dazu beitragen, Transportwege zu verkürzen, das Fleisch in der Herkunftsregion zu halten und die lokale Wirtschaft zu fördern. Obwohl die europäische Gesetzgebung den Einsatz mobiler Anlagen bereits zulässt, wird diese Möglichkeit im nationalen Genehmigungssystem nicht angemessen berücksichtigt. Mit diesem Gesetzesdekret soll daher ein spezifischer rechtlicher Rahmen für die Zulassung und den Betrieb mobiler Schlachthöfe und mobiler Wildverarbeitungseinheiten geschaffen werden.
8. Entwurf für ein Gesetzesdekret zur Anpassung der spezifischen Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren und der Vorbereitung von Wild in einem mobilen Schlachthof oder mobilen Wildverarbeitungsbetrieb.
9. In den letzten Jahrzehnten hat die Agrarpolitik in Portugal die Konzentration der Schlachtkapazitäten in Großbetrieben begünstigt, die in Regionen mit intensiver Produktion liegen. Dieser Trend hat zu einem allmählichen Rückgang der Zahl aktiver Betriebe in ländlichen Gebieten geführt. Kleinerzeuger müssen heute zuweilen erhebliche Entfernungen zurücklegen. Damit sind hohe Transportkosten verbunden, die in dünn besiedelten Gebieten häufig die Wirtschaftlichkeit der Produktion und die Nachhaltigkeit der Familienwirtschaft untergraben.
Vor diesem Hintergrund stellt die Einführung mobiler Schlachthöfe und mobiler Wildverarbeitungsbetriebe eine strategisch sinnvolle Lösung dar. Diese Einrichtungen fördern nicht nur den lokalen Handel und die lokale Wirtschaft, sondern tragen auch zu einer deutlichen Verbesserung des Tierschutzes bei, indem sie den mit dem Verladen und dem Ferntransport der Tiere verbundenen Stress verringern. Im Bereich der Jagd wird es aufgrund des Mangels an zugelassenen Betrieben in den Jagdgebieten inzwischen immer schwerer, das Fleisch in seiner Herkunftsregion weiter zu verarbeiten, wodurch das wirtschaftliche Potenzial dieser Ressource geschmälert wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sieht jedoch ausdrücklich eine Schlachtung und Aufbereitung von Wild in mobilen Einrichtungen vor, vorausgesetzt, die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit werden dort eingehalten. In Anerkennung des besonderen Charakters dieser Einheiten können die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nationale Maßnahmen zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III der genannten Verordnung erlassen.
Im vorliegenden Fall kommt den in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannten Begründungen eine besondere Bedeutung zu. Sie ruhen auf zwei Säulen, welche die in diesem Gesetzesdekret vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigen. Zum einen ist es wichtig, den Bedürfnissen der Unternehmen in Regionen mit besonderen geografischen Einschränkungen und einer geringen Dichte an dauerhaft dort niedergelassenen Einrichtungen Rechnung zu tragen. Um den Betrieb in diesen Bereichen rentabel zu gestalten, führt dieses Gesetzesdekret strukturelle Vereinfachungsmaßnahmen ein, wie beispielsweise die Befreiung von Tierhaltungsanlagen, wenn die Schlachtung direkt und unmittelbar erfolgt, aber auch die Nutzung alternativer und wirksamer Methoden zur Isolierung kranker Tiere, die keine aufwändige feste Infrastruktur erfordern.
Andererseits muss sichergestellt sein, dass Bauweise, Gestaltung und Ausstattung solcher Einrichtungen entsprechend angepasst werden, und es gilt anzuerkennen, dass die Mobilität und der geringe Umfang solcher Einheiten technische Lösungen erfordern, die sich von den in Anhang III für ortsfeste Industrieanlagen festgelegten Lösungen unterscheiden. Da es räumlich unmöglich ist, die Bereiche in einem begrenzten und mobilen Raum vollständig voneinander zu trennen, wurde beschlossen, die räumliche Trennung durch eine zeitliche Trennung der Arbeitsabläufe zu ersetzen. Mit diesem Konzept können kritische Arbeitsschritte – wie das Häuten, Ausweiden und die Aufbereitung von Innereien oder Därmen – nacheinander im selben Bereich durchgeführt werden, immer unter der Voraussetzung, dass zwischen den einzelnen Schritten strenge Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, wodurch jegliches Risiko einer Kreuzkontamination vermieden wird.
10. Verweise auf die Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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