Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1348
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0247/PL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261348.DE
1. MSG 001 IND 2026 0247 PL DE 18-05-2026 PL NOTIF
2. Poland
3A. Ministerstwo Rozwoju i Technologii,
Departament Obrotu Towarami Wrażliwymi i Bezpieczeństwa Technicznego,
Plac Trzech Krzyży 3/5, 00-507 Warszawa,
tel.: (+48) 22 411 93 94, e-mail: notyfikacjaPL@mrit.gov.pl
3B. Departament Kolejnictwa, Ministerstwo Infrastruktury; ul. Chałubińskiego 4/6; 00-928 Warszawa, tel.: 22 630 13 00, e-mail: sekretariatDTK@mi.gov.pl
4. 2026/0247/PL - T30T - Eisenbahnverkehr
5. Verordnung des Ministers für Infrastruktur von .... 2026 zur Änderung der Verordnung über die technischen Bedingungen, die Eisenbahnbauwerke und deren Standort erfüllen müssen
6. Gemäß dem Baugesetz kann der Minister im Einvernehmen mit dem für das Bauwesen zuständigen Minister im Wege einer Verordnung die erforderlichen technischen Bedingungen für andere Bauwerke festlegen, einschließlich der technischen Bedingungen in Bezug auf ihren Standort.
7.
8. Die vorgenommenen Änderungen bestehen in erster Linie in der Übernahme des neuen Wortlauts von Artikel 7 Absatz 4 des Baugesetzes in den Verordnungsvorschlag.
Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Verordnung des Ministers für Verkehr und Seewirtschaft vom 10. September 1998 über die technischen Bedingungen, denen Eisenbahnbauwerke und ihr Standort genügen müssen, seit mehr als 20 Jahren in Kraft ist und dass sich in diesem Zeitraum Änderungen in Bezug auf die technischen Lösungen, die auf Eisenbahnbauwerke und ihren Standort angewandt werden, ergeben haben, wird der Verordnungsentwurf an den aktuellen Stand der Technik in diesem Bereich angepasst. Insbesondere enthält die derzeitige Verordnung zahlreiche Verweise auf polnische Normen, die inzwischen veraltet sind oder nicht in polnischer Sprache veröffentlicht wurden, was gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. September 2002 über Normung (Gesetzblatt [Dziennik Ustaw] von 2015, Punkt 1483) verstößt. Im Verordnungsentwurf wurde dieses Problem dadurch beseitigt, dass nur auf die derzeit in polnischer Sprache veröffentlichten polnischen Normen verwiesen wird.
Ein wesentliches Problem der derzeitigen Verordnung besteht darin, dass sie Bestimmungen enthält, die ihrem Wesen nach keine technischen Anforderungen darstellen, sowie Bestimmungen, die den Anwendungsbereich der delegierten Rechtsakte überschreiten, und Bestimmungen, die den benannten Stellen spezifische Verpflichtungen auferlegen, was grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzgebung fällt. Des Weiteren enthalten zahlreiche Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnung ungenaue Formulierungen, die erheblichen Interpretationsspielraum lassen (z. B. der Verweis auf „schwieriges Gelände“). Die vorgeschlagene Verordnung wurde so überarbeitet, dass die Grundsätze der juristischen Formulierungstechnik gewahrt bleiben.
Angesichts der zahlreichen Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnung wurden bei der Ausarbeitung der neuen Rechtsvorschriften zudem bestimmte Schlussfolgerungen, Forderungen, Vorschläge und Bedenken berücksichtigt, die dem Ministerium für Infrastruktur von den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnunternehmen, Verwaltungsbehörden, Organisationen und anderen Stellen vorgelegt wurden.
Zur Umsetzung der in Artikel 7 Absatz 4 des Baugesetzes genannten Leitlinie enthält der Verordnungsentwurf Bestimmungen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Aus Abschnitt 87 des Verordnungsentwurfs ergibt sich, dass Einrichtungen für Personenverkehrsdienste, die unter die grundlegenden Anforderungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems fallen, gemäß den technischen Anforderungen der Spezifikationen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und im Einklang mit den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes konstruiert, gebaut oder renoviert werden müssen.
9. Die Notwendigkeit, dass der Minister für Infrastruktur eine neue Verordnung über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Standort erlässt, ergibt sich aus der Einfügung von Absatz 4 in Artikel 7 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 (polnisches Gesetzblatt von 2026, Position 524, in der geänderten Fassung), im Folgenden als „Baugesetz“ bezeichnet, wonach die zuständigen Minister bei der Festlegung der technischen Anforderungen, die Bauwerke und deren Standort erfüllen müssen, unter anderem die Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 2019 über die Gewährleistung der Barrierefreiheit für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (polnisches Gesetzblatt von 2024, Position 1411), im Folgenden als „Barrierefreiheitsgesetz“ bezeichnet.
Gleichzeitig bleiben gemäß Artikel 66 des Barrierefreiheitsgesetzes die bestehenden Durchführungsverordnungen, die unter anderem gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassen wurden, bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen in Kraft, jedoch nicht länger als 84 Monate ab dem 20. September 2019.
Vor diesem Hintergrund bleibt die Verordnung des Ministers für Verkehr und Meereswirtschaft vom 10. September 1998 über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Lage (polnisches Gesetzblatt, Position 987, in der jeweils geltenden Fassung) bis zum Erlass einer neuen Verordnung in diesem Bereich in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 20. September 2026.
9a. Die Notwendigkeit, dass der Minister für Infrastruktur eine neue Verordnung über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Standort erlässt, ergibt sich aus der Einfügung von Absatz 4 in Artikel 7 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 (polnisches Gesetzblatt von 2026, Position 524, in der geänderten Fassung), im Folgenden als „Baugesetz“ bezeichnet, wonach die zuständigen Minister bei der Festlegung der technischen Anforderungen, die Bauwerke und deren Standort erfüllen müssen, unter anderem die Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 2019 über die Gewährleistung der Barrierefreiheit für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (polnisches Gesetzblatt von 2024, Position 1411), im Folgenden als „Barrierefreiheitsgesetz“ bezeichnet.
Gleichzeitig bleiben gemäß Artikel 66 des Barrierefreiheitsgesetzes die bestehenden Durchführungsverordnungen, die unter anderem gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassen wurden, bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen in Kraft, jedoch nicht länger als 84 Monate ab dem 20. September 2019.
Vor diesem Hintergrund bleibt die Verordnung des Ministers für Verkehr und Meereswirtschaft vom 10. September 1998 über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Lage (polnisches Gesetzblatt, Position 987, in der jeweils geltenden Fassung) bis zum Erlass einer neuen Verordnung in diesem Bereich in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 20. September 2026.
9b. Die Notwendigkeit, dass der Minister für Infrastruktur eine neue Verordnung über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Standort erlässt, ergibt sich aus der Einfügung von Absatz 4 in Artikel 7 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 (polnisches Gesetzblatt von 2026, Position 524, in der geänderten Fassung), im Folgenden als „Baugesetz“ bezeichnet, wonach die zuständigen Minister bei der Festlegung der technischen Anforderungen, die Bauwerke und deren Standort erfüllen müssen, unter anderem die Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 2019 über die Gewährleistung der Barrierefreiheit für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (polnisches Gesetzblatt von 2024, Position 1411), im Folgenden als „Barrierefreiheitsgesetz“ bezeichnet.
Gleichzeitig bleiben gemäß Artikel 66 des Barrierefreiheitsgesetzes die bestehenden Durchführungsverordnungen, die unter anderem gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassen wurden, bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen in Kraft, jedoch nicht länger als 84 Monate ab dem 20. September 2019.
Vor diesem Hintergrund bleibt die Verordnung des Ministers für Verkehr und Meereswirtschaft vom 10. September 1998 über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Lage (polnisches Gesetzblatt, Position 987, in der jeweils geltenden Fassung) bis zum Erlass einer neuen Verordnung in diesem Bereich in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 20. September 2026.
9c. Die Notwendigkeit, dass der Minister für Infrastruktur eine neue Verordnung über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Standort erlässt, ergibt sich aus der Einfügung von Absatz 4 in Artikel 7 des Baugesetzes vom 7. Juli 1994 (polnisches Gesetzblatt von 2026, Position 524, in der geänderten Fassung), im Folgenden als „Baugesetz“ bezeichnet, wonach die zuständigen Minister bei der Festlegung der technischen Anforderungen, die Bauwerke und deren Standort erfüllen müssen, unter anderem die Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 2019 über die Gewährleistung der Barrierefreiheit für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (polnisches Gesetzblatt von 2024, Position 1411), im Folgenden als „Barrierefreiheitsgesetz“ bezeichnet.
Gleichzeitig bleiben gemäß Artikel 66 des Barrierefreiheitsgesetzes die bestehenden Durchführungsverordnungen, die unter anderem gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassen wurden, bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Baugesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen in Kraft, jedoch nicht länger als 84 Monate ab dem 20. September 2019.
Vor diesem Hintergrund bleibt die Verordnung des Ministers für Verkehr und Meereswirtschaft vom 10. September 1998 über die technischen Anforderungen an Eisenbahnbauwerke und deren Lage (polnisches Gesetzblatt, Position 987, in der jeweils geltenden Fassung) bis zum Erlass einer neuen Verordnung in diesem Bereich in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 20. September 2026.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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