Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1418
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0261/IT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261418.DE
1. MSG 001 IND 2026 0261 IT DE 25-05-2026 IT NOTIF
2. Italy
3A. Ministero delle Imprese e del Made in Italy
Dipartimento Mercato e Tutela
Direzione Generale Consumatori e Mercato
Divisione II. Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti, qualità prodotti e servizi
00187 Roma - Via Molise, 2
3B. Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti
Dipartimento per i trasporti e la navigazione
Direzione generale per la sicurezza stradale e l’autotrasporto
4. 2026/0261/IT - B10 - Baustoffe
5. Verordnung des Ministers für Infrastruktur und Verkehr zur Festlegung von Richtlinien für den Einsatz von Verkehrssicherheitsvorrichtungen für Motorradfahrer (RSD) im Straßenverkehr.
6. Absicherung von Seitenstreifen mit Leitplanken und Sicherheitsvorrichtungen für Motorradfahrer.
7.
8. Die Verordnung umfasst sieben Artikel.
Artikel 1. Anwendungsbereich und Zweck
Art. 2. Leistung von Verkehrssicherheitsvorrichtungen für Motorradfahrer (RSD)
Art. 3. Anwendung von RSDs auf CE-gekennzeichnete Leitplanken
Art. 4. Planung von Anlagen, Schutzgebieten und Maßnahmenprogrammen
Art. 5. Einbau von RSD an bestehenden Leitplanken
Art. 6. Einhaltung der Installationsvorschriften
Artikel 7. Inkrafttreten
9. Der Standard zielt darauf ab, Motorradfahrer vor Unfällen zu schützen, bei denen sie am Straßenrand ins Schleudern geraten und mit den Pfosten und Lamellen von Leitplanken kollidieren könnten; er betrifft daher ausdrücklich die Verkehrssicherheit. Die Installation von Schutzvorrichtungen für Motorradfahrer auf der Straße verhindert Verletzungen oder Todesfälle von Motorradfahrern und ihren Fahrgästen unter den oben beschriebenen Umständen. Sicherheitsvorrichtungen für Krafträder werden Standardprüfungen gemäß UNI CEN/TS 17342:2019 unterzogen. Um sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit erhalten bleibt, wird die Leitplanke gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/3110 vom 27. November 2024 erneut gemäß der Norm EN 1317-5 unter Einbeziehung der Sicherheitsvorrichtung für Motorradfahrer geprüft, um ihre Leistungsfähigkeit zu bestätigen oder anzupassen. Solche Leitplanken sind auf Straßen des nationalen Straßennetzes mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h oder mehr vorgeschrieben, auf denen Motorradfahrer besonders gefährdet sind, und zwar insbesondere:
• bei gefährlichen Kurven und Abfahrten;
• auf engen Fahrbahnabschnitten;
• bei einem Unfall, an dem ein Motorradfahrer und eine Leitplanke beteiligt waren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen aufgrund der hohen Zahl an Motorradfahrern in Italien spezifisch sind; die einzigen vergleichbaren Situationen in der Europäischen Union finden sich in Spanien und Griechenland, wo ebenfalls Maßnahmen zum Schutz von Motorradfahrern ergriffen werden. Es besteht daher ein objektiver Situationsunterschied aufgrund der Topographie und des milderen Klimas der Regionen. Die Maßnahme zielt darauf ab, mittel- und langfristig die Zahl der schweren und tödlichen Unfälle mit Motorradfahrern auf den Hauptstraßen des nationalen Straßennetzes zu senken.
9a. Die Gefahr für die Öffentlichkeit besteht darin, dass sich erneut schwere Unfälle ereignen, bei denen Motorradfahrer mit Leitplanken kollidieren, wie aus den jährlichen nationalen Statistikberichten hervorgeht. Dieses Risiko ist besonders hoch auf Straßenabschnitten mit gefährlichen Gefällen und Kurven, Verengungen der Fahrbahn sowie unter anderen Umständen wie schlechter Sicht und bestimmten Sehenswürdigkeiten. Die Maßnahme mildert die schwerwiegendsten Auswirkungen des Aufpralls ab, sodass der Motorradfahrer über die ebene Oberfläche der Sicherheitsvorrichtung gleiten kann. Dieses Ziel kann durch die Übernahme der bereits auf europäischer Ebene verabschiedeten europäischen Norm CEN/TS/17342:2019 sowie durch die Durchführung von Modellierungsanalysen und Prüfungen durch benannte Stellen erreicht werden, die die technische Tragfähigkeit der gewählten Lösung bestätigen.
9b. Es gibt keine besonderen Einschränkungen, da auf den meisten italienischen Straßen bereits Leitplanken im Einsatz sind und dort, wo diese noch installiert werden müssen, Ausschreibungen für alle auf dem EU-Markt erhältlichen Modelle offen sind. An den Leitplanken sind Sicherheitsvorrichtungen für Motorradfahrer angebracht.
Darüber hinaus werden Straßenabschnitte, Kurven und gefährliche Gefälle sowie Verengungen der Fahrbahn, die insbesondere bei nasser Witterung eine echte Gefahr für Fahrer und Beifahrer darstellen, auf ein Minimum beschränkt. Es gibt keine Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel. Der Verkehrssicherheitsschutz gilt hingegen für alle Bürger der Europäischen Union, die in Italien Motorrad fahren.
Die getroffene Maßnahme ist die am wenigsten einschränkende und hat nur vernachlässigbare Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Tatsächlich beschränkt sich die getroffene Maßnahme darauf, die Seitenstreifen genau dort anzupassen, wo die schwersten bleibenden Schäden oder Todesfälle bei Motorradfahrern auftreten. Darüber hinaus würde eine Senkung der Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem nationalen Hauptstraßennetz zu einer weiteren Verkehrsüberlastung führen, was Auswirkungen auf die logistische Lieferkette und die Wirtschaft insgesamt hätte – die ohnehin schon mit Herausforderungen anderer Art konfrontiert ist – und die Zahl der Verletzten und Todesopfer unter Motorradfahrern nicht wesentlich verringern würde.
Abschließend ist anzumerken, dass die Maßnahme einen so geringen Teil der Straßeninfrastruktur betrifft, dass sie keine Auswirkungen auf den Markt hätte.
9c. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stehen die mit der Maßnahme auferlegten Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses sowie zur Schwere und Häufigkeit der Risiken. Die Maßnahme führt zu keiner Beeinträchtigung des Binnenmarkts und verursacht keinen unmittelbaren Schaden, da sie den Markt an sich nicht einschränkt. Es werden keine Hindernisse für den Binnenmarkt geschaffen, da die Sicherheitsvorrichtung für Motorradfahrer eine Ergänzung zu den Verkehrssicherheitsbarrieren darstellt. Ferner ist zu beachten, dass das Ziel der Maßnahme im Rahmen des allgemeinen Ziels der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten auf den Straßen liegt, einem grundlegenden Ziel sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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