Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1655
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0312/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261655.DE
1. MSG 001 IND 2026 0312 FR DE 19-06-2026 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI/PNRPI
Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75 703 PARIS
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Secrétariat général
Ministère de la culture
182, rue Saint-Honoré
75 033 PARIS Cedex 01
4. 2026/0312/FR - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Gesetzentwurf zur Stärkung der Wirksamkeit der verwandten Schutzrechte für Presseverlage und -agenturen
6. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
7.
8. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Wirksamkeit der verwandten Schutzrechte für Presseverlage und -agenturen zu stärken, wie sie in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 verankert sind. In diesem Zusammenhang stützt sich der Bericht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 2026 (Rechtssache 797/23), in dem festgestellt wurde, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Interventionsmaßnahmen in Bezug auf Verhandlungen über die Erteilung von Nutzungslizenzen zwischen Verlagen/Agenturen und Anbietern öffentlicher Online-Kommunikationsdienste vorsehen können.
Um die Machtdynamik zwischen den Parteien wieder ins Gleichgewicht zu bringen, stützt sich der Gesetzentwurf auf die Aufsichtsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation (Arcom), der zwei neue Hauptaufgaben übertragen werden.
Erstens die Befugnis zur Überwachung der Transparenz: Wenn ein öffentlicher Online-Kommunikationsdienst die für die Festsetzung einer Entschädigung erforderlichen Informationen nicht innerhalb von dreißig Tagen bereitstellt, kann Arcom eingeschaltet werden, um dem Dienst eine förmliche Aufforderung zu erteilen und anschließend eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des Dienstes zu verhängen. Zweitens die Befugnis zur Schlichtung: Wird innerhalb von drei Monaten keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt, kann Arcom eingeschaltet werden, um die Entschädigung festzulegen, indem entweder einer der Vorschläge der Parteien angenommen oder die Höhe selbst bestimmt wird. Nach der Intervention von Arcom ist eine Berufung vor dem Berufungsgericht in Paris möglich.
9. Ziel der in Artikel 15 der Europäischen Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt festgelegten verwandten Schutzrechte war es, ausgewogene Verhandlungsbedingungen zwischen Presseverlagen und -agenturen einerseits und öffentlichen Online-Kommunikationsdiensten andererseits zu schaffen, indem die Aufteilung des durch die Verbreitung von Presseinhalten geschaffenen Werts zwischen diesen Akteuren neu definiert wurde.
Fast sieben Jahre nach der Umsetzung in französisches Recht ist klar, dass die Ergebnisse der verwandten Schutzrechte hinter den Zielen zurückgeblieben sind. Verlage und Agenturen sind daher häufig gezwungen, rechtliche Schritte gegen Anbieter öffentlicher Online-Kommunikationsdienste einzuleiten, um ihre Rechte durchzusetzen. Allerdings ist dieser Rechtsweg über den Verhandlungsprozess sehr oft langwierig, zeitaufwendig und mit ungewissem Ausgang verbunden.
Der Gesetzentwurf trägt zu dem mit Artikel 15 der Richtlinie 2019/790 verfolgten Ziel bei, indem er Maßnahmen des öffentlichen Eingreifens bei Verhandlungen über die Erteilung von Nutzungslizenzen zwischen Verlegern/Agenturen und öffentlichen Online-Kommunikationsdiensten vorsieht.
9a. Die vom französischen Gesetzgeber zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2019/790 erlassenen Bestimmungen haben sich als unzureichend erwiesen, um die Wirksamkeit der verwandten Schutzrechte für Presseverlage und -agenturen zu gewährleisten – vor dem Hintergrund eines sich verschlechternden Wirtschaftsmodells für den Pressesektor und der zunehmenden Abschöpfung von Werbeeinnahmen durch einige wenige große Plattformen.
In Frankreich kann das Wachstum der Einnahmen aus dem digitalen Pressegeschäft den allgemeinen Rückgang der Werbeeinnahmen nicht ausgleichen. Dieser Umsatz ist von 3,1 Milliarden Euro im Jahr 2012 auf 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2025 gesunken, d. h., er hat sich fast halbiert. Dieser Rückgang der Werbeeinnahmen wird durch den Einbruch bei den Einzelverkaufszahlen und Abonnements noch verstärkt (zwischen 2000 und 2022 sanken die Einzelverkaufszahlen bei überregionalen Tageszeitungen um 86 %, bei regionalen Tageszeitungen um 78 % und bei Zeitschriften um 79 %), was zu einem drastischen Rückgang der Presseumsätze führte.
In Frankreich wurden zwar einige Vergütungsvereinbarungen zwischen Verlagen und bestimmten Plattformen unterzeichnet, doch die Verlage und Agenturen halten die Beträge für unzureichend und sind der Ansicht, dass sie von den Plattformen nicht die notwendigen Informationen erhalten, um den Wert ihrer Rechte einschätzen zu können. Zudem weigern sich mehrere Plattformen, Verhandlungen mit den betroffenen Rechteinhabern aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund wandten sich Presseverlage und -agenturen an die Wettbewerbsbehörde, die bereits vier Vorbescheide erlassen hat, in denen ein Mangel an Transparenz und Informationsverweigerung durch eine große Plattform festgestellt und diese angewiesen wurde, mit Presseverlagen und -agenturen nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen. Andere Verfahren sind bei derselben Behörde im Gange. Auch bei den französischen Verwaltungsgerichten wurden mehrfach Klagen eingereicht.
Dieser Gesetzesentwurf zielt darauf ab, den Rechtsrahmen wirksamer zu gestalten, indem der Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation (Arcom) eine zentrale Rolle zugewiesen wird.
9b. Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Klarstellung der Voraussetzungen für die Anwendung eines im Recht der Europäischen Union verankerten Rechts des geistigen Eigentums: Artikel 15 der Richtlinie 2019/790.
In seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (Rechtssache C-797/23) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass „davon auszugehen ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Artikel 15 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen Rechte über einen Ermessensspielraum verfügen, um die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte festzulegen, wobei dieser Spielraum unter vollständiger Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzen und im Einklang mit den von ihr verfolgten Zielen ausgeübt werden muss“ (Rn. 53).
Der Gesetzentwurf enthält die wichtigsten Durchführungsbestimmungen, die das Gericht in diesem Fall geprüft hat; diese sehen insbesondere die Einschaltung einer unabhängigen Behörde vor und wurden als mit den Bestimmungen von Artikel 15 der oben genannten Richtlinie vereinbar angesehen.
Die betroffenen Rechteinhaber haben bereits bestehende alternative Lösungen geprüft, die in erster Linie den Gang vor die zuständigen Gerichte beinhalten. Diese Maßnahmen haben zwar erhebliche Auswirkungen gehabt, jedoch nicht zu den mit der Richtlinie 2019/790 angestrebten Zielen und zur wirksamen Durchsetzung der betreffenden Rechte geführt.
Die vorgeschlagene legislative Klarstellung ist die am besten geeignete und am wenigsten restriktive Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels, da sie den materiellen Inhalt der betreffenden Rechte nicht verändert, sondern Rechtssicherheit für ihre Umsetzung schafft. Es wurde nachgewiesen, dass es keine weniger einschränkende Alternative gibt, mit der sich dieselben Ziele erreichen lassen.
9c. Die Maßnahme erscheint im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig, da sie keine neuen Beschränkungen für die Tätigkeiten von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft mit sich bringt, sondern den bestehenden Rechtsrahmen präzisiert.
Die Auswirkungen auf den Binnenmarkt sind begrenzt, da weder der Kreis der Begünstigten der verwandten Schutzrechte noch die Art der bereits geltenden Verpflichtungen geändert werden.
Die vorgenommene Klarstellung ermöglicht es jedoch, die wirksame Anwendung des mit Artikel 15 der Richtlinie 2019/790 geschaffenen Systems im Hinblick auf den grundlegenden Beitrag der Presse „zur öffentlichen Debatte und zum reibungslosen Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft“ zu gewährleisten (Erwägungsgrund 55 der genannten Richtlinie).
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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