Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1858
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0357/FI
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261858.DE
1. MSG 001 IND 2026 0357 FI DE 10-07-2026 FI NOTIF
2. Finland
3A. Työ- ja elinkeinoministeriö
Työllisyys ja toimivat markkinat -osasto
PL 32
FI-00023 VALTIONEUVOSTO
maaraykset.tekniset.tem@gov.fi
puh. +358 29 504 7022
3B. Arpajaishallinto / Rahapelitoiminnan valvonnan ryhmä
Konepajankatu 2, 11710 Riihimäki
PL 50, 11101 Riihimäki
Sähköposti: arpajaishallinto@poliisi.fi
Puhelin: 0295 480 181 (Poliisihallituksen vaihde)
4. 2026/0357/FI - H10 - Glücksspiele
5. Technische Übermittlung von Transaktionsdaten von Spielen und Spielerkonten gemäß dem Glücksspielgesetz
6. Glücksspiel
7.
8. Der Vorschlag würde gemäß dem Glücksspielgesetz (10/2026) Bestimmungen über die technische Übermittlung von Transaktionsdaten von Spielen und Spielerkonten festlegen. Nach dem Glücksspielgesetz ist ein Lizenzinhaber verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die Transaktionsdaten für Spieltransaktionen und Spielkontotransaktionen im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Glücksspielaktivitäten vorzulegen. Die vorgeschlagene Verordnung legt die Methode zur Übermittlung solcher Informationen fest, nämlich einen „Datentresor“, über den die Lizenzinhaber ihre Informationen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen können.
Die vorgeschlagene Verordnung umfasst außerdem die Anforderungen, die an die erforderliche Datenübertragungslösung gestellt werden, und liefert eine Beschreibung dieser Lösung. Die Verordnung beschreibt die für diese Serviceleistung erforderliche Verzeichnisstruktur, die Verfahren zu ihrer Ausführung, die über den Service einzureichenden Informationen sowie die allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Serviceleistung. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die Informationen systematisch und einheitlich übermittelt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung würde am 1. Juli 2027 in Kraft treten.
9. Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, eine einheitliche und systematische Übermittlung der von Glücksspielsystemen generierten Transaktionsdaten von Spielen und Spielerkonten an die Aufsichtsbehörde zu gewährleisten. Die zu übermittelnden Transaktionsdaten von Spielen und Spielerkonten sind für die Überwachung von Glücksspielaktivitäten von wesentlicher Bedeutung. Damit die übermittelten Informationen effizient und kostengünstig für Aufsichtszwecke genutzt werden können, ist ein klar definiertes Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen vonnöten. Ohne eine eindeutig definierte Transfermethode würden die Informationen in unterschiedlichen Formaten und durch unterschiedliche Datenübertragungsmethoden übermittelt, was ihre Nutzung und Verarbeitung erschweren würde.
Die vorgeschlagene Verordnung würde der Aufsichtsbehörde die Mittel an die Hand geben, um das Funktionieren von Glücksspielsystemen proaktiv und reaktionsschnell zu überwachen. Eine regelmäßige Überwachung würde Missbrauch und technische Risiken verhindern, welche die Rechtmäßigkeit und Zuverlässigkeit von Glücksspielen gefährden können. Die Verpflichtung, die von der Aufsichtsbehörde geforderte Datenübermittlungsmethode zu verwenden, würde einheitliche Praktiken fördern und an alle Lizenzinhaber dieselben Anforderungen stellen.
9a. Die technische Verordnung über die Übermittlung von Transaktionsdaten von Spielen und Spielerkonten gemäß dem Glücksspielgesetz legt die Anforderungen für die technische Übermittlung jener Informationen über Spiel- und Kontotransaktionen von Spielern fest, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Übermittlung soll über einen sogenannten „Data Vault“ (Datentresor) erfolgen. Die Verordnung steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Lizenzinhabers nach Abschnitt 45 Absatz 2 des Glücksspielgesetzes, Informationen in dem von der Aufsichtsbehörde festgelegten Format vorzulegen. Die diesbezüglichen technischen Anforderungen werden durch die Verordnung weiter konkretisiert.
Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Spieltransaktionen und Spielkontotransaktionen der Aufsichtsbehörde von allen Lizenzinhabern in einheitlicher Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und zwar unabhängig von ihren diversen Produkten, Systemkonfigurationen und Betriebsmodellen. Die Verordnung soll zudem sicherstellen, dass die Informationen der Aufsichtsbehörde mit einem ausreichenden Maß an operativer Zuverlässigkeit und Informationssicherheit zugänglich gemacht werden. Ohne diese Verordnung bestünde die Gefahr, dass die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage ist, die technische Überwachung der Glücksspielaktivitäten, einschließlich der Überprüfung der Integrität der Transaktionsdaten, effektiv durchzuführen. Dies könnte erhebliche Risiken für die Erreichung der Ziele des Glücksspielgesetzes mit sich bringen, z. B. im Hinblick auf die Gewährleistung des rechtlichen Schutzes von Personen, die an Glücksspielen teilnehmen.
Die technische Verordnung über das elektronische Zertifikat für Transaktionen von Spielen und Spielerkonten nach dem Glücksspielgesetz schreibt auch die Nutzung des von der Aufsichtsbehörde bereitgestellten Dienstes für elektronische Signaturen vor. Der Zweck des elektronischen Signaturdienstes besteht darin, die Integrität der Glücksspieldaten zu gewährleisten.
Glücksspielaktivitäten erfordern einen zuverlässigen Betrieb von Spielen, die auf Zufallsprinzipien basieren, sowie eine zuverlässige Abwicklung von Finanztransaktionen, einschließlich der Auszahlung von Gewinnen. Wenn die von den Spielsystemen erzeugten Daten nicht gespeichert und elektronisch signiert würden, wäre die Aufsichtsbehörde in der Praxis nicht in der Lage, mögliche Missbräuche aufzudecken oder zu überprüfen. Eine solche Situation würde wiederum ein erhebliches systemisches Risiko bergen. Vor diesem Hintergrund stellt die vorgeschlagene Verordnung eine verhältnismäßige Maßnahme dar.
In den zum Verordnungsentwurf abgegebenen Expertengutachten haben die Interessenvertreter die Ziele der Vorschläge aus Sicht des Gesamtkonzepts allgemein als klar und schlüssig bewertet. Die Experten vertreten die Auffassung, dass die Vorschläge einen vollständigen technischen Rahmen bilden. Auch die Architektur und die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage der eingegangenen Rückmeldungen in mehrfacher Hinsicht verfeinert, um sicherzustellen, dass die Vorschriften ihre Ziele noch besser erreichen. Darüber hinaus sind in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits ähnliche technische Lösungen im Einsatz.
9b. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen vereinheitlichen die technischen Reporting-Lösungen, die von den Lizenznehmern verwendet werden. Die technische Umsetzung und Instandhaltung sowie die damit verbundenen Lösungen für den Datentresor liegen in der Verantwortung des Lizenzinhabers. Die Serviceleistung kann entweder als interne Lösung oder durch Beauftragung eines externen Dienstleisters erbracht werden. Auf dem Markt gibt es mehrere Dienstleister, die in der Lage sind, die von der Verordnung geforderte technische Lösung umzusetzen. Die Wahl einer Datentresor-Lösung schränkt weder den Wettbewerb noch das Funktionieren des Binnenmarkts über die bereits im Glücksspielgesetz festgelegten Beschränkungen hinaus ein (z. B. Abschnitt 7 über die Lizenz für Spielsoftware und Abschnitt 46 über den Standort von Spielsystemen). Eine Alternative wäre ein von der Aufsichtsbehörde unterhaltener Service gewesen. In einem solchen Fall wären alle Betreiber verpflichtet, dasselbe System für die Übermittlung der Informationen zu verwenden.
Allgemeine Rechtsvorschriften können in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend angesehen werden, da das Glücksspielgesetz ausdrücklich vorschreibt, dass Informationen in dem von der Aufsichtsbehörde festgelegten Format vorgelegt werden müssen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch berücksichtigt, dass die Durchführung von Glücksspielaktivitäten heute technische Aspekte umfasst, die detailliertere Bestimmungen erfordern. Würden diese Aspekte nicht in einheitlicher und detaillierter Art und Weise durch eine technische Verordnung geregelt, bestünde die praktische Alternative darin, an jeden einzelnen Lizenzinhaber separate Anleitungen zu verteilen. Dadurch könnten die technischen Lösungen uneinheitlich ausfallen. Die geltenden Anforderungen würden so stark voneinander abweichen, dass sie letztendlich den Wettbewerb verzerren könnten.
Der in der Verordnung über das elektronische Zertifikat vorgesehene elektronische Signatur-Service wird hingegen von der Aufsichtsbehörde beibehalten und betreut. Mit dieser Serviceleistung soll die Integrität der Informationen gewährleistet werden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Glücksspielaktivitäten übermittelt werden. Dies wiederum rechtfertigt die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Beeinflusst wird die gewählte Lösung auch dadurch, dass die Aufsichtsbehörde im aktuellen Glücksspielsystem bereits ein entsprechendes Zertifikat verwendet, dessen Anbieter im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt wurde.
Ein alternativer Ansatz wäre gewesen, dass die Aufsichtsbehörde die technischen Anforderungen an das von den Glücksspielbetreibern zu verwendende Zertifikat festlegt und gleichzeitig den Lizenzinhabern die Wahl zwischen mehreren verschiedenen Zertifikaten ermöglicht. Voraussetzung wäre, dass das ausgewählte Zertifikat den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen entspricht. Aus den oben genannten Gründen und angesichts des Zeitplans für die Umsetzung wurde diese Alternative zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht als geeignet erachtet. Die Angelegenheit wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft.
9c. Die mit der Maßnahme einhergehenden Beschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel des Allgemeininteresses. Die Vorschläge zielen insbesondere darauf ab, die Zuverlässigkeit der Durchführung von Glücksspielen und die Integrität der Daten zu gewährleisten. Diese Aspekte werden für den Schutz der Spieler und zur Verhinderung von Missbrauch und Straftaten als wesentlich erachtet. Darüber hinaus werden die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Bezug auf technische Einzelheiten in diesen Vorschriften weiter präzisiert, um eine einheitliche und aus Sicht der Lizenzsinhaber klare praktische Umsetzung zu gewährleisten.
Im Vergleich zu etwaigen Nachteilen, die sich aus den Vorschriften ergeben könnten, würde ein Verfehlen der Ziele, die im öffentlichen Interesse liegen, sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht größeren Schaden anrichten. Die zuverlässige Durchführung von Glücksspielaktivitäten und eine effektive Aufsicht sind die Grundpfeiler des neuen Glücksspielsystems. Gleichzeitig wurde – soweit möglich – versucht, die Belastung für Glücksspielanbieter zu verringern. Grundlage dafür bildeten die Stellungnahmen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens von Glücksspielunternehmen und anderen Interessenvertretern eingegangen sind. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften wurde besonders darauf geachtet, dass diese in der Praxis auch tatsächlich umsetzbar sind.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die grundlegenden Texte wurden im Zusammenhang mit einer früheren Notifizierung vorgelegt:
2024/0601/FI
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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