Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1899
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0369/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261899.DE
1. MSG 001 IND 2026 0369 ES DE 13-07-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
3B. Subdirección General de Residuos
Dirección General de Calidad y Evaluación Ambiental
Secretaría de Estado de Medio Ambiente
Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico
4. 2026/0369/ES - S20E - Abfall
5. Entwurf eines Königlichen Dekrets zur Regelung der Bewirtschaftung der Abfälle aus Feuchttüchern und Luftballons.
6. Dieses Königliche Dekret gilt für Einweg-Feuchttücher und Einweg-Kunststoffballons, die auf dem spanischen Markt in Verkehr gebracht werden, sowie für die bei der Verwendung dieser Produkte anfallenden Abfälle.
7.
8. Mit der notifizierten Maßnahme wird den Risiken begegnet, die daraus entstehen, dass die Hersteller die mit Abfällen aus Einweg-Feuchttüchern und kunststoffhaltigen Einweg-Luftballons verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die menschliche Gesundheit, nicht ausreichend internalisieren, was dazu geführt hat, dass große Mengen an Abfall in die Umwelt gelangt sind und die Funktion der Infrastruktur zur Abwasserentsorgung und -behandlung schwerwiegend gestört wurde.
Die verfügbaren Erkenntnisse zeigen, dass beide Produkte durchweg zu den am häufigsten vorkommenden Arten von Meeresmüll in der Europäischen Union gehören und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Dieses hohe Aufkommen deutet darauf hin, dass die derzeitigen Modelle der Herstellung, des Verbrauch und der Abfallbewirtschaftung nicht ausreichen, um ihren Eintrag in die Umwelt zu verhindern.(1)
Bei Feuchttüchern ist das Risiko nicht auf diejenigen beschränkt, die Kunststoff enthalten. Dementsprechend geht der Entwurf über die Bestimmungen der Richtlinie 2019/904 hinaus und gilt auch für Feuchttücher aus nicht modifizierten natürlichen Polymeren, sofern diese nicht der Norm UNE 149002:2022 „Kriterien für die Annahme von über die Toilette entsorgbaren Einwegprodukten“ entsprechen, da auch diese Produkte nicht ausreichend zerfallen und Verstopfungen sowie Rückstaus und Austritt von Abwasser verursachen. Dies führt wiederum zur direkten Einleitung von Abfällen in Gewässer, was für die öffentlichen Wasserwirtschaftsbehörden sehr hohe wirtschaftliche Kosten verursacht (2;3), die hauptsächlich von den Kommunen und letztlich von der Öffentlichkeit getragen werden.
Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs stützt sich auf Absatz 2 der Schlussbestimmung 7 des Gesetzes Nr. 7/2022 vom 8. April über Abfälle und kontaminierte Böden im Hinblick auf eine Kreislaufwirtschaft, wonach die erweiterte Herstellerverantwortung auch für Feuchttücher gilt, die nicht unter Artikel 60 Absatz 1 des genannten Gesetzes fallen, der sich ausschließlich auf Feuchttücher bezieht, die Kunststoff enthalten.
Bei Einwegballons, die Kunststoff enthalten, ergibt sich das Risiko aus ihrer weit verbreiteten Nutzung bei Aktivitäten im Freien und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass sie nach dem Gebrauch als Abfall in die Umwelt gelangen. In der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2019/904 wird zudem festgestellt, dass es derzeit keine vollständig machbaren Gestaltungsalternativen gibt, mit denen sich die Umweltauswirkungen vermeiden ließen, was die Notwendigkeit unterstreicht, regulatorische Anreize einzuführen, die sich direkt an die Hersteller richten.
In diesem Zusammenhang ist die erweiterte Herstellerverantwortung ein geeignetes und wirksames Instrument zur Erreichung der angestrebten Ziele im Allgemeininteresse, da sie es ermöglicht, die mit der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung verbundenen ökologischen und wirtschaftlichen Kosten, die derzeit nicht im Produktpreis berücksichtigt sind, auf die Hersteller umzulegen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung in Spanien bei anderen Abfallströmen belegen die Wirksamkeit dieses Ansatzes.
Mit der Maßnahme wird das Ziel des öffentlichen Interesses auf kohärente und systematische Weise verfolgt, da sie sich vollständig in den Rahmen der europäischen und nationalen Abfallgesetzgebung einfügt, die Grundsätze des „Verursacherprinzips“ und der „Abfallhierarchie“ anwendet und das Gesetz Nr. 7/2022 vom 8. April 2022 aus Sicht der Kreislaufwirtschaft umsetzt. Der Vorschriftenentwurf bezieht alle Interessenträger mit ein und gewährleistet so einen verhältnismäßigen und einheitlichen Ansatz, der darauf abzielt, die Auswirkungen dieser Produkte wirksam zu verringern.
(1) Folgenabschätzung Teil 2/3 – https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1502-Reducing-marine-litter-action-on-single-use-plastics-and-fishing-gear_es
2.) https://www.eureau.org/documents/7858-position-paper-on-wet-wipes/file
3.) https://www.daquas.es/images/publicaciones/informacion-sector/2019-declaracionadhesion.pdf
(4) Folgenabschätzung Teil 2/3 – https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1502-Reducing-marine-lit
9. Die Rechtsgrundlage für diesen Entwurf eines Königlichen Dekrets bilden die Artikel 37 und 60 des Gesetzes Nr. 7/2022 vom 8. April über Abfälle und kontaminierte Böden im Hinblick auf eine Kreislaufwirtschaft, das die Einführung eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Einweg-Feuchttücher und kunststoffhaltige Einweg-Luftballons vorsieht.
9a. Mit der notifizierten Maßnahme wird den Risiken begegnet, die daraus entstehen, dass die Hersteller die mit Abfällen aus Einweg-Feuchttüchern und kunststoffhaltigen Einweg-Luftballons verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die menschliche Gesundheit, nicht ausreichend internalisieren, was dazu geführt hat, dass große Mengen an Abfall in die Umwelt gelangt sind und die Funktion der Infrastruktur zur Abwasserentsorgung und -behandlung schwerwiegend gestört wurde.
Die verfügbaren Erkenntnisse zeigen, dass beide Produkte durchweg zu den am häufigsten vorkommenden Arten von Meeresmüll in der Europäischen Union gehören und erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben (* 1). Dieses hohe Aufkommen deutet darauf hin, dass die derzeitigen Modelle der Herstellung, des Verbrauch und der Abfallbewirtschaftung nicht ausreichen, um ihren Eintrag in die Umwelt zu verhindern.
Bei Feuchttüchern ist das Risiko nicht auf diejenigen beschränkt, die Kunststoff enthalten. Dementsprechend geht der Vorschriftenentwurf noch einen Schritt weiter und gilt auch für Feuchttücher aus nicht modifizierten natürlichen Polymeren, sofern diese nicht der Norm UNE 149002:2022 „Kriterien für die Annahme von über die Toilette entsorgbaren Einwegprodukten“ entsprechen, da auch diese Produkte nicht ausreichend zerfallen und Verstopfungen sowie Rückstaus und Austritt von Abwasser verursachen. Dies führt wiederum zur direkten Einleitung von Abfällen in Gewässer, was sehr hohe wirtschaftliche Kosten für die öffentlichen Wasserwirtschaftsbehörden (*2 und 3) verursacht, die hauptsächlich von den Kommunen und letztlich von der Öffentlichkeit getragen werden.
Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs stützt sich auf Absatz 2 der Schlussbestimmung 7 des Gesetzes Nr. 7/2022 vom 8. April über Abfälle und kontaminierte Böden im Hinblick auf eine Kreislaufwirtschaft, wonach die erweiterte Herstellerverantwortung auch auf andere Feuchttücher angewendet werden kann, die nicht unter Artikel 60 Absatz 1 des genannten Gesetzes fallen, der sich ausschließlich auf Feuchttücher bezieht, die Kunststoff enthalten.
Bei Einwegballons, die Kunststoff enthalten, ergibt sich das Risiko aus ihrer weit verbreiteten Nutzung bei Aktivitäten im Freien und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass sie nach dem Gebrauch als Abfall in die Umwelt gelangen. In der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2019/904 (*4) wird zudem festgestellt, dass es derzeit keine vollständig machbaren Gestaltungsalternativen gibt, mit denen sich die Umweltauswirkungen vermeiden ließen, was die Notwendigkeit unterstreicht, regulatorische Anreize einzuführen, die sich direkt an die Hersteller richten.
In diesem Zusammenhang ist die erweiterte Herstellerverantwortung ein geeignetes und wirksames Instrument zur Erreichung der angestrebten Ziele im Allgemeininteresse, da sie es ermöglicht, die mit der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung verbundenen ökologischen und wirtschaftlichen Kosten, die derzeit nicht im Produktpreis berücksichtigt sind, auf die Hersteller umzulegen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung in Spanien bei anderen Abfallströmen belegen die Wirksamkeit dieses Ansatzes.
Mit der Maßnahme wird das Ziel des öffentlichen Interesses auf kohärente und systematische Weise verfolgt, da sie sich vollständig in den Rahmen der europäischen und nationalen Abfallgesetzgebung einfügt, die Grundsätze des „Verursacherprinzips“ und der „Abfallhierarchie“ anwendet und das Gesetz Nr. 7/2022 vom 8. April 2022 aus Sicht der Kreislaufwirtschaft umsetzt. Der Vorschriftenentwurf bezieht alle Interessenträger mit ein und gewährleistet so einen verhältnismäßigen und einheitlichen Ansatz, der darauf abzielt, die Auswirkungen dieser Produkte wirksam zu verringern.
(*1) Folgenabschätzung Teil 2/3 – https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1502-Reducing-marine-litter-action-on-single-use-plastics-and-fishing-gear_es
(*2) https://www.eureau.org/documents/7858-position-paper-on-wet-wipes/file
(*3) 2019-declaracionadhesion.pdf
(*4) Folgenabschätzung Teil 2/3 – https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1502-Reducing-marine-litter-action-on-single-use-plastics-and-fishing-gear_es
9b. Der notifizierte Maßnahmenentwurf fällt unter die auf europäischer Ebene festgelegten Informations- und Durchsetzungspflichten in Bezug auf Abfälle und stellt keine Beschränkung des Binnenmarkts dar. Mit dem Entwurf werden Verpflichtungen für Hersteller von Feuchttüchern und Luftballons (erweiterte Herstellerverantwortung) sowie Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpflichtungen zur Datenerhebung und Berichterstattung eingeführt. Diese Verpflichtungen werden bereits in zahlreichen Mitgliedstaaten umgesetzt und stehen im Einklang mit dem Ziel, die Kosten der Abfallbewirtschaftung, insbesondere der Sammlung, des Transports und der Behandlung von Abfällen, zu finanzieren.
Die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitenden Dienstleistungen beschränken sich darauf, dass jeder Hersteller, unabhängig von seiner Herkunft (aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland), der diese Erzeugnisse auf dem spanischen Markt in Verkehr bringt, die festgelegten Verpflichtungen wie die Eintragung im einschlägigen Register und die Teilnahme an einem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt und damit seine Finanz- und Berichterstattungspflichten einhält. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit der EU-weiten verbindlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904, die einen harmonisierten Rechtsrahmen gewährleistet und erhebliche Verzerrungen im Binnenmarkt verhindert.
Um dem Allgemeininteresse Rechnung zu tragen und die negativen Umweltauswirkungen einer unzureichender Bewirtschaftung zu verringern, werden mit dem Vorschriftenentwurf zwei spezifische Bestimmungen auf nationaler Ebene aufgenommen, die sich auf die spanische Rahmengesetzgebung stützen:
(i) in den Anwendungsbereich werden auch Feuchttücher aufgenommen, die aus chemisch nicht modifizierten natürlichen Polymeren hergestellt werden, sofern diese nicht der Norm UNE 149002:2022 entsprechen, d. h. Feuchttücher, die nicht als Einwegkunststoffartikel gelten (eine Möglichkeit, die bereits in Absatz 1 erwähnt wird);
(ii) es wird eine Verpflichtung für die Hersteller aller unter die Rechtsvorschrift fallenden Feuchttücher eingeführt, die Beseitigung der Produkte zu finanzieren, die als Abfall in die Infrastruktur der Abwasserentsorgung und -behandlung gelangen (ein Aspekt, der bereits Teil der Kreislaufwirtschaft war). Darüber hinaus ist der Entwurf Teil einer koordinierten Strategie auf Ebene der Europäischen Union, die für regulatorische Kohärenz, Rechtssicherheit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sorgt (wie bei der Notifizierung des Gesetzes Nr. 7/2022 im Rahmen des TRIS-Systems mitgeteilt wurde). Diese Finanzierung wird schrittweise eingeführt und soll bis 2032 100 % der Kosten für Feuchttücher, die als Einwegkunststoffartikel gelten, sowie die Hälfte der Kosten für Feuchttücher, die nicht als Einwegkunststoffartikel gelten, abdecken.
Derzeit gibt es weder einen Rechtsrahmen, der Maßnahmen zur Vermeidung und Korrektur der Auswirkungen dieser Abfälle umfassend in Betracht zieht, noch gibt es spezifische Rechtsinstrumente, mit denen diese Risiken an der Quelle angegangen werden können. Die vorgeschlagene Maßnahme stellt eine notwendige Weiterentwicklung der geltenden Vorschriften dar, um diesen Herausforderungen wirksam zu begegnen.
Als Alternative wurde zum einen die Möglichkeit geprüft, diese Abfallströme nicht zu regulieren, und keine Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen. Dies wurde verworfen, da es mit der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 unvereinbar ist. Zum anderen wurde geprüft, den Anwendungsbereich der Maßnahme strikt auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zu beschränken und damit bestimmte Feuchttücher auszuschließen. Diese Option wurde jedoch ebenfalls abgelehnt, da es nach dem nationale Recht erforderlich ist, gegen die negativen Auswirkungen dieser Produkte vorzugehen, die zwar nicht ausdrücklich unter die Richtlinie fallen, jedoch erhebliche Probleme im Bereich der Abwasserentsorgung und des Umweltschutzes verursachen.
In dieser Hinsicht stellt die verabschiedete Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erreichung der angestrebten Ziele dar, da sie eine Reihe verhältnismäßiger Verpflichtungen festlegt, die darauf abzielen, das Aufkommen von Abfall und dessen Auswirkungen auf Ökosysteme, insbesondere Meeresökosysteme, sowie die mit der Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur verbundenen Kosten zu verringern. Würde diese Maßnahme nicht ergriffen, würden diese Kosten weiter steigen und von den Steuerzahlern getragen, wogegen mit der Maßnahme Prävention, Innovation, Ökodesign und der Übergang zu [...] gefördert wird.
9c. Die durch die Maßnahme auferlegten Beschränkungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels im Allgemeininteresse, das darin besteht, negative Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesundheit zu verringern. Diese Auswirkungen sind keine Hypothese, sondern ein belegter Sachverhalt, der sich auf die Strände, Meere und Ozeane der Europäischen Union (1), auf aquatische und terrestrische Ökosysteme sowie auf die Infrastruktur der Abwasserentsorgung und -reinigung in städtischen und ländlichen Gebieten auswirkt. Das zunehmende Ausmaß dieser Auswirkungen und ihre Tendenz, sich zu verschärften, rechtfertigen die Annahme der vorgesehenen Regelungsmaßnahmen im Einklang mit den Bemühungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.
In diesem Zusammenhang wurde eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz des Allgemeininteresses und einem möglichen Eingriff in das Funktionieren des Binnenmarktes vorgenommen und festgestellt, dass ersteres eindeutig Vorrang hat. Die Zunahme der Kunststoffabfälle im Meer stellt eine erhebliche Bedrohung für die Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die menschliche Gesundheit sowie für wichtige Wirtschaftssektoren wie Tourismus, Fischerei und Seeverkehr dar und ist ein grenzüberschreitendes Problem. Nach der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2019/904 wird die Umsetzung der geplanten Maßnahmen, zu denen die erweiterte Herstellerverantwortung, Reduktionsziele und Kennzeichnungsvorschriften gehören, zu einer erheblichen Verringerung des Meeresmülls führen. Es wird geschätzt, dass bei Einwegkunststoffen das Aufkommen dieser Abfallart um etwa die Hälfte reduziert werden könnte.
Zudem würde die Nichterreichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele zu einem deutlich größeren Schaden führen als der, der sich aus der Anwendung der Maßnahme ergibt. Der oben genannten Folgenabschätzung zufolge würde es die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf Einwegkunststoffe bis 2030 ermöglichen, Emissionen von 2,6 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent und Umweltschäden im Wert von 11 Milliarden EUR zu vermeiden. Diese Maßnahmen bringen zwar einen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (rund 2 Mrd. Euro) und Kosten für die Abfallbewirtschaftung (rund 510 Mio. Euro) mit sich, führen aber auch zu erheblichen Einsparungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die auf rund 6,5 Mrd. Euro geschätzt werden, auch wenn diese mit bestimmten Änderungen im Konsumverhalten verbunden sind.
Auf jeden Fall sieht der Vorschriftenentwurf ein stufenweises Vorgehen bei der Finanzierung der Kosten für die Reinigung der Abwasserentsorgungs- und behandlungsinfrastruktur vor. Dies wird die finanziellen Auswirkungen auf die Hersteller von Feuchttüchern abmildern, die schrittweise Anpassung der betroffenen Unternehmen erleichtern und kann durch Maßnahmen ergänzt werden, mit denen die Verbraucher zu angemesseneren Konsum- und Abfallentsorgungsgewohnheiten ermutigt werden, was auch zu einer Verringerung der von den Herstellern zu tragenden Kosten führen wird.
Folglich wird mit der Maßnahme ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den angestrebten Vorteilen und den auferlegten Belastungen hergestellt, da sie ein verhältnismäßiges und notwendiges Instrument zur Bewältigung eines Problems von zunehmender ökologischer und sozialer Bedeutung ist.
(1) Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), Georg Hanke, Technische Berichte der JRC, „Marine Beach Litter in Europe – Top Items“, 2016
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2020/0658/E
Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0658/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu