Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2716
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0526/BG
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262716.DE
1. MSG 001 IND 2026 0526 BG DE 29-09-2026 BG NOTIF
2. Bulgaria
3A. Министерство на икономиката, инвестициите и индустрията
Дирекция "Европейски въпроси и законодателство на ЕС за стоки и услуги"
ул. "Славянска" № 8, 1052, София
Tel.: +359 2 940 7522 / +359 2 940 7336
Fax.: +359 2 987 8952
infopointBG@mi.government.bg
3B. Министерство на околната среда и водите
Дирекция "Управление на отпадъците и опазване на почвите"
бул. "Княгиня Мария Луиза“ 22
1000 София
Tel.: +359 2 940 6381
E-mail: t.bandakova@moew.government.bg
4. 2026/0526/BG - S20E - Abfall
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Abfallwirtschaftsgesetzes
6. Getränkeverpackungsabfälle.
7.
8. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Abfallwirtschaftsgesetzes sieht die Einrichtung eines einheitlichen nationalen Pfand- und Rücknahmesystems für Getränkeverpackungen vor. Es wird eine vom Preis des Getränks unabhängige Pfandgebühr eingeführt, die bei Lieferung der leeren Verpackung an eine Rücknahmestelle unabhängig vom Kaufort und ohne dass ein Neukauf erforderlich ist, vollständig erstattet wird.
9. Das System gilt verbindlich für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Fassungsvermögen von 0,1 bis 3 Litern, wie im Entwurf definiert. Es wurde vorgesehen, wiederverwendbare Glasverpackungen zu einem späteren Zeitpunkt einzubeziehen, vorbehaltlich einer Bewertung und Entscheidung gemäß dem festgelegten Verfahren.
Unternehmen, die Getränke in den unter die Regelung fallenden Verpackungen auf den Markt bringen, erfüllen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Teilnahme am Pfand- und Rücknahmesystem und den Abschluss eines Vertrags mit dem nationalen Pfandbetreiber. Verkaufsstellen mit einer Gesamtfläche von mehr als 200 Quadratmetern müssen über ein Rücknahmesystem für Verpackungen verfügen und die Pfandgebühr an die Verbraucher zurückerstatten. Bei anderen Verkaufsstellen erfolgt die Teilnahme auf freiwilliger Basis.
9a. Das geschützte öffentliche Interesse ist gefährdet. Die Maßnahme zielt darauf ab, die Umwelt zu schützen, indem die getrennte Sammlung und das Recycling von Getränkeverpackungsabfällen gefördert werden. Es besteht die Gefahr, dass solche Verpackungen im gemischten Hausmüll landen oder in die Umwelt gelangen, was zum Verlust von wiederverwertbaren Materialien, zu Umweltverschmutzung und zu einem zusätzlichen Aufwand bei der Sammlung und Behandlung führt. Der Entwurf befasst sich zudem mit dem Risiko einer unzureichenden Rückverfolgbarkeit von Verpackungen und Finanzströmen, was den Nachweis der Zielerreichung erschwert.
Im Rahmen des bestehenden Verpackungsabfallwirtschaftssystems ist die Verwertungsrate – einschließlich des Recyclings einzelner Materialien – bei Papier am höchsten und bei Holz am niedrigsten. Von den Grundstoffen, die in den Anwendungsbereich des geplanten Pfand- und Rücknahmesystems fallen, ist die höchste durchschnittliche Recyclingquote bei Metall (77,74 %) zu beobachten, gefolgt von Glas (66,22 %) und Kunststoff (51,47 %).
Beitrag zur Zielerreichung. Durch die erstattungsfähige Pfandgebühr nach Artikel 18b wird ein direkter finanzieller Anreiz für die Rückgabe der leeren Verpackungen geschaffen. Eine vollständige Rückerstattung – unabhängig davon, wo der Kauf getätigt wurde, und ohne Verpflichtung zu einem Neukauf – baut Hindernisse für Verbraucher ab. Die obligatorische Rücknahme an den in Artikel 18d Absatz 1 genannten Verkaufsstellen, die freiwillige Einbeziehung der anderen Einzelhändler und die Unterstützung der in § 9 genannten Gemeinden können zu einer nationalen Abdeckung führen. Durch die getrennte Lagerung der zurückgegebenen Verpackungen und deren ordnungsgemäße Weiterleitung zum Recycling wird die Gefahr einer Vermischung mit anderen Abfällen minimiert.
Zusammenhang zwischen dem Verbraucherverhalten und dem Ergebnis der Sammlung. Durch die Pfandgebühr erhält die leere Verpackung sofort einen verwertbaren Wert. Für den Verbraucher bedeutet die Entscheidung zur Rückgabe, dass er eine Rückerstattung des bereits bezahlten Betrags erhält, während für das System jede Rückgabe eine Gelegenheit darstellt, sicherzustellen, dass die Verpackung vom allgemeinen Abfallstrom getrennt wird. Der Effekt hängt von einer Kombination aus der Höhe des Pfands, der Nähe und den Öffnungszeiten der Rückgabestellen, der Verständlichkeit der Informationen und der Zuverlässigkeit der Rückerstattung ab. Der finanzielle Anreiz muss daher zusammen mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit und die Dienstleistungen betrachtet werden, die in der in Artikel 13a genannten Verordnung vorgesehen sind.
Qualität der gesammelten Materialien. Die in Artikel 18d Absatz 2 Nummer 6 festgelegte Anforderung zur vorübergehenden getrennten Lagerung schafft die Voraussetzungen, um die Verunreinigung von Mehrwegverpackungen durch andere Abfälle zu begrenzen. Dies kann die Sortierung und das anschließende Recycling erleichtern. Die Sammlung ist jedoch nicht mit dem Recycling gleichzusetzen: Es ist notwendig, die tatsächlich abgegebenen Mengen und das Ergebnis der Behandlung nachzuverfolgen. Daher sieht der Entwurf die Führung getrennter Aufzeichnungen für die gesammelten Verpackungen und die dem Recycling zugeführten Materialien vor. Es sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass alle zurückgegebenen Verpackungsstücke recycelt werden oder dass das resultierende Material zwangsläufig die Anforderungen an den Lebensmittelkontakt erfüllt.
Konsequente und systematische Anwendung. Der Entwurf verknüpft die Teilnahme von Anbietern, die Getränke auf dem Markt bereitstellen, mit einem Vertrag mit dem Betreiber, der Erhebung eines Pfands entlang der Lieferkette sowie der Rücknahme und Rückzahlung des Pfands. Artikel 28a sieht ein Rückverfolgbarkeitssystem, ein Fünfjahresprogramm und Informationskampagnen vor. Die Artikel 18e und 28m führen Meldepflichten über Verpackungen, Materialien, Pfandgebühren und Zielerreichung sowie geprüfte Jahresabschlüsse und eine unabhängige Systemprüfung ein. Die in Artikel 48a genannte Plattform, die Verteilung der Kontrollfunktionen und die Sanktionen ergänzen diesen Mechanismus. Auf diese Weise wird der gesamte Kreislauf abgedeckt – vom Inverkehrbringen des Getränks bis zur Anlieferung der Verpackung zum Recycling.
Rückverfolgbarkeit und Verhinderung unerlaubter Zahlungen. Das in Artikel 28a Absatz 2 Nummer 6 genannte Informationssystem ermöglicht den Abgleich zwischen den in Verkehr gebrachten und den zurückgenommenen Verpackungen, unter anderem durch die Nachverfolgung von Transportchargen bei manueller Abwicklung.
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9b. Unzulänglichkeit der bestehenden Mechanismen. Die allgemeinen Vorschriften zur Produktsicherheit und zum Verbraucherschutz sehen an sich weder einen finanziellen Anreiz für die Rückgabe leerer Verpackungen noch ein flächendeckendes Rücknahme- und Pfandrückerstattungssystem vor. Die derzeitige Regelung, die durch § 26 vorübergehend aufrechterhalten wird, sieht nicht die spezifische Organisation vor, die durch die Artikel 13a und 18a bis 18e des Entwurfs geschaffen wurde. Die Notwendigkeit der neuen Bestimmungen ergibt sich aus der Einführung dieses gesonderten Mechanismus für die betreffenden Verpackungen.
Auswirkungen der Maßnahme auf den grenzüberschreitenden Handel und grenzüberschreitende Dienstleistungen. Das vorgeschlagene nationale Pfandsystem gilt für Getränke in den erfassten Verpackungen, die in der Republik Bulgarien in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie im Inland hergestellt, aus einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder aus einem Drittland importiert werden. Der Entwurf sieht weder ein Verbot noch eine mengenmäßige Beschränkung des Angebots nach Herkunft der Erzeugnisse vor. Allerdings macht es den Zugang zum bulgarischen Markt von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen abhängig, wie beispielsweise der Teilnahme am Pfandsystem, dem Abschluss eines Vertrags mit dem nationalen Pfandbetreiber, der Registrierung von Verpackungen, der Einhaltung der geltenden Kennzeichnungs- und Markierungsvorschriften, der Erhebung eines Pfands sowie der Bereitstellung von Buchhaltungsdaten.
Für Unternehmen, die grenzüberschreitend liefern, können diese Anforderungen zu anfänglichen Kosten für die Anpassung von Produktdaten, Etiketten, Informationen und Buchführungssystemen sowie zu laufenden Kosten für die Teilnahme und Berichterstattung führen. Je nach den endgültigen technischen Vorschriften kann es erforderlich sein, die für den bulgarischen Markt bestimmten Bestände getrennt zu organisieren. Für Unternehmen, die kleine Mengen liefern, kann die relative Belastung höher ausfallen, da sich die Kosten für die anfängliche Umstellung auf eine geringere Anzahl von Sendungen verteilen.
Die erhobene Pfandgebühr sollte von der Vergütung für die Teilnahme am System getrennt werden. Die Pfandgebühr muss bei Rückgabe der Verpackung erstattungsfähig sein und darf für sich genommen kein Endentgelt für die grenzüberschreitende Lieferung darstellen. Je nach Zeitpunkt der Belastung, Zahlung und Rückerstattung kann die Bewegung von Pfandgebühren entlang der Lieferkette jedoch einen zusätzlichen Bedarf an Betriebskapital mit sich bringen. Die Vergütung für den Betrieb des Systems und die Kosten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften stellen eine separate wirtschaftliche Belastung dar.
Der Entwurf enthält Schutzmaßnahmen zur Begrenzung diskriminierender Auswirkungen. Artikel 28a Absatz 2 Nummer 4 sieht die Gleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern unabhängig von ihrer Herkunft und der Menge der Verpackungen vor, und Artikel 28d Absatz 1 schreibt gleichen Zugang und faire Teilnahmebedingungen vor. Die praktische Bedeutung dieser Schutzmaßnahmen hängt damit zusammen, dass Anbieter aus anderen Ländern in der Lage sein werden, ihre Verpflichtungen unter vergleichbaren Bedingungen wie lokale Unternehmen zu erfüllen. Die einheitliche Anwendung der Regelungen entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit, zu prüfen, ob die damit verbundenen Kosten und Verfahren verhältnismäßig sind.
Ein einziger nationaler Betreiber könnte grenzüberschreitenden Anbietern die Arbeit erleichtern, indem er eine zentrale Anlaufstelle für die Registrierung, Vertragsabschlüsse, Berichterstattung und Zahlungen bereitstellt. Dadurch muss sich ein Unternehmen in Bulgarien weniger an verschiedene Systeme anpassen. Da die Pflicht zur Inanspruchnahme eines einzigen Betreibers zu einer Abhängigkeit von dessen Geschäftsbedingungen führt, ist es daher besonders wichtig, Transparenz in Bezug auf Gebühren, Registrierungsfristen, einheitliche Leistungserbringung und die Verhinderung ungerechtfertigter Zugangsverweigerungen zu gewährleisten.
In Bezug auf grenzüberschreitende Dienstleistungen wird in dem Entwurf die Systemverwaltung durch einen einzigen nationalen Betreiber beibehalten, wodurch die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass andere Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausüben wie unabhängige Betreiber paralleler Pfandsysteme. Diese Einschränkung ist von der Möglichkeit zu unterscheiden, als Auftragnehmer an einzelnen Transport-, Wartungs-, Sortier- oder Recyclingmaßnahmen teilzunehmen.
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9c. Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen. Es liegt im öffentlichen Interesse, den Materialverlust und die Umweltverschmutzung, die durch die in diesem Entwurf behandelten Verpackungen verursacht werden, dauerhaft zu verringern. Mit diesem Ziel sind Registrierungs-, Pfand-, Rücknahme- und Meldepflichten verbunden. Die Pfandgebühr wird in voller Höhe zurückerstattet und stellt keine Endkosten für den Verbraucher bei Rückgabe der Verpackung dar; sie bindet jedoch vorübergehend ihre Mittel. Die Höhe des Pfands sollte ein Gleichgewicht zwischen einem ausreichenden Anreiz zur Rückgabe und der Gewährleistung einer tragbaren finanziellen Belastung herstellen. Der Entwurf sieht eine transparente und diskriminierungsfreie Festlegung und Genehmigung durch den Ministerrat vor, ohne einen bestimmten Betrag festzulegen.
Mechanismen zur Verringerung der Belastungen. Der Entwurf ermöglicht die automatisierte oder manuelle Rückgabe von Gegenständen, sieht die Erstattung der Kosten für die Sammlung und vorübergehende Lagerung sowie die Rückerstattung der von Einzelhändlern gezahlten Pfandgebühren vor. Gemäß Artikel 18d Absatz 3 gelten die in Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten Verpflichtungen nicht für den Fernabsatz von Lebensmitteln und für Selbstbedienungsautomaten. Ausnahmen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit leeren Mehrwegverpackungen sind in den §§ 11 und 12 vorgesehen. Die Vorbereitungsphase von 18 bis 24 Monaten nach der Niederlassung des Betreibers und der sechsmonatige Zeitraum gemäß § 22 bieten Zeit zur Anpassung. Ob diese Fristen tatsächlich ausreichen, hängt vom Zeitplan für die Umsetzung und der Bereitschaft der Teilnehmer ab.
Belastung des Einzelhandels und Zugänglichkeit für Verbraucher. Der Schwellenwert von 200 Quadratmetern soll dazu dienen, die Rücknahmepflicht entsprechend den Merkmalen der Verkaufsstellen zu differenzieren. Die Möglichkeit der manuellen Bearbeitung erspart es den Standorten, in automatisierte Anlagen zu investieren, ist jedoch mit Kosten in Bezug auf Personal, Platzbedarf und Organisation verbunden. Durch die Erstattung der Kosten nach Artikel 28a Absatz 2 Nummer 9 kann diese Belastung verringert werden, sofern die Methodik die gerechtfertigten Kosten berücksichtigt und die Zahlungen rechtzeitig erfolgen. Gleichzeitig muss die freiwillige Beteiligung kleinerer Verkaufsstellen gegen die Zugänglichkeit des Systems in Städten und Dörfern abgewogen werden, in denen es keine großen Geschäfte gibt.
Finanzströme und Vermeidung von Doppelbelastungen. Durch die Ausnahme nach Artikel 13a Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine parallelen Verpflichtungen für Mehrwegverpackungen sowohl nach dem bestehenden Mechanismus als auch nach dem neuen System entstehen. Dies bedeutet nicht, dass die Teilnahme kostenlos ist: Die Teilnehmer zahlen die Gebühren für den Betrieb des Systems gemäß Artikel 18a Absatz 4 Nummer 2. Bei der Bewertung muss zwischen rückforderbaren Pfandgebühren, endgültigen Dienstleistungskosten und vorübergehend gebundenem Betriebskapital unterschieden werden. Die genaue Belastung hängt von den künftigen Beträgen, Zahlungsbedingungen und Berechnungsmethoden ab, die in dem vorliegenden Text nicht näher beschrieben sind.
Schutzmaßnahmen im Falle eines einzigen Betreibers. Der gleichberechtigte Zugang gemäß Artikel 28d, das Verbot der Gewinnausschüttung, die Beschränkungen hinsichtlich Interessenkonflikten und die unabhängige Systemprüfung dienen alle dazu, die Möglichkeit einzuschränken, dass der einzige Betreiber einzelne Teilnehmer begünstigt. Der Pfandsicherungsfonds gemäß Artikel 28l schützt die Mittel für die Rückzahlung von Pfandgebühren. Die Beteiligung der Staaten und die qualifizierte Mehrheit bei bestimmten Entscheidungen gewährleisten die Einbindung der Staaten in die strategische Verwaltung. Diese Schutzvorkehrungen ersetzen nicht die Bewertung, ob das ausschließliche Recht des Betreibers und der begrenzte Kreis der Anteilseigner notwendig und verhältnismäßig sind.
Staatliche Beteiligung und Schutz des Allgemeininteresses. Die geplante staatliche Beteiligung von 34 % in Verbindung mit einer Mehrheit von 67 % des gezeichneten Kapitals für Entscheidungen nach Artikel 28f verhindert die Annahme solcher Entscheidungen ohne die Unterstützung des Staates. Dies betrifft unter anderem die geografische Abdeckung, die Vergütung, die Auswahl der Auftragnehmer und das Management der Informationssysteme. Das Argument für diesen Mechanismus ist der Schutz des nachhaltigen Betriebs und der universellen Verfügbarkeit des Systems.
Bestätigung der Ergebnisse nach der Einführung. Die vorgesehenen Jahresberichte und die unabhängige Prüfung bilden die Informationsgrundlage für eine nachträgliche Bewertung, ob die erwarteten Vorteile zu angemessenen Kosten erzielt werden.
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10. Verweise auf die Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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