Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 02814
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0482/NL
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202002814.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0482 NL DE 27-07-2020 NL NOTIF
2. NL
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
Directie Voeding, Gezondheidsbescherming en Preventie
4. 2020/0482/NL - C50A
5. Erlass mit Vorschriften für Lebensmittel auf Basis von (Kuh- oder Ziegenmilch)Protein, denen mindestens ein oder mehrere Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Getränk für Kleinkinder von ein bis drei Jahren bestimmt sind (Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes)
6. Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch.
7. – Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
- Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
8. Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes
Der vorliegende Erlass enthält Vorschriften für Lebensmittel auf Basis von (Kuh- oder Ziegenmilch)Protein, denen mindestens ein oder mehrere Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Getränk für Kleinkinder von ein bis drei Jahren bestimmt sind.
Änderung des Erlasses über verwaltungsrechtliche Bußgelder im Rahmen des Warengesetzes
Der Anhang zum Erlass über verwaltungsrechtliche Bußgelder im Rahmen des Warengesetzes wird so angepasst, dass Verstöße gegen die Vorschriften des Erlasses über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes mit einem verwaltungsrechtlichen Bußgeld sanktioniert werden können.
9. Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch gelten seit Aufhebung der Richtlinie 2009/39/EG im Jahr 2016 als allgemeine Lebensmittel und fallen somit unter die allgemeine Lebensmittelgesetzgebung. In den Niederlanden wurde im Erlass über den Zusatz von Spurenelementen zu Lebensmitteln im Rahmen des Warengesetzes für allgemeine Lebensmittel eine Beschränkung für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen festgelegt, weil eine zu hohe Einnahme davon schädlich sein kann. Als Folge davon können Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch seit 2016 nicht mehr rechtmäßig auf dem niederländischen Markt verkauft werden. Mit dem vorliegenden Erlass erhalten Unternehmen die Möglichkeit, Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch durch geringe Anpassungen an der derzeitigen Zusammensetzung als allgemeine Lebensmittel auf dem Markt zu lassen, genau wie in anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese Produkte könnten nämlich bei eventuellen Nährstoffmängeln eine Rolle spielen. In Sonderfällen kann auf Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen der Zusatz bestimmter Vitamine, Mineralstoffe oder anderer Stoffe vorgeschrieben werden. Für Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch gibt es keine solchen wissenschaftlichen Empfehlungen. Daher wurde in den vorliegenden Erlass auch keine Verpflichtung zum Zusatz bestimmter Vitamine, Mineralstoffe oder anderer Stoffe zu Kleinkindergetränken und Kleinkindermilch aufgenommen.
Artikel 13d des Warengesetzes beinhaltet eine Klausel zur gegenseitigen Anerkennung. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beinhaltet, dass ein EU-Mitgliedstaat den Verkauf von Waren, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auf seinem Staatsgebiet nicht aus dem Grund verbieten darf, dass diese Waren nicht den eigenen nationalen Vorschriften entsprechen. Dabei ist allerdings wichtig, dass die Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zumindest ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Der Handel mit Waren mit einem gleichwertigen Schutzniveau, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen und die in den Geltungsbereich dieses Erlasses fallen, wird daher auch nicht aufgrund von Anforderungen in diesem Erlass verboten. Dies steht im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, aus dem hervorgeht, dass Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung verabschiedeten Gemeinschaftsvorschriften erfüllen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln beschränken oder verbieten können.
Die in diesem Erlass an Güter gestellten Anforderungen sind aufgrund des Interesses gerechtfertigt, Verbraucher vor Produkten zu schützen, die nicht der Qualität entsprechen, die sie gewohnt sind.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: - Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes
- Erlass über verwaltungsrechtliche Bußgelder im Rahmen des Warengesetzes
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
Nein, der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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