Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 01101
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2020/0174/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202001101.DE)
1. MSG 001 IND 2020 0174 D DE 30-03-2020 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E C 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, Fax: 0049-30-2014-5379, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referat V B 2, 10117 Berlin
Tel.: 0049-30-18580-9522, Fax: 0049-30-18580-9525, E-Mail: poststelle@bmjv.bund.de
4. 2020/0174/D - SERV60
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
6. Anbieter von sozialen Netzwerken und von Videosharingplattformen
7. -
8. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet die großen sozialen Netzwerke dazu, ein Beschwerdemanagement zu betreiben, wonach sie Beschwerden von Nutzern entgegennehmen und prüfen müssen und rechtswidrige, d.h. strafbare Inhalte entfernen bzw. sperren müssen.
Der Gesetzentwurf passt das NetzDG an die neuen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1808, die die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) geändert hat, an. Die AVMD-RL enthält neue Vorgaben für Compliance-Vorschriften zum Schutz vor unzulässigen Inhalten bei Videosharingplattform-Diensten. Diese Dienste werden teilweise bereits heute vom NetzDG erfasst. Anders als das geltende NetzDG erfordert die AVMD-RL aber auch die Einführung von Compliance-Vorgaben für kleine und themenspezifische Anbieter.
Die in der AVMD-RL geregelte Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten wird beachtet. Bei Videosharingplattform-Diensten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind oder dort als niedergelassen gelten, wird davon ausgegangen, dass das durch Artikel 28b AVMD-RL europarechtlich mindestharmonisierte Schutzniveau bezüglich bestimmter Inhalte grundsätzlich durch den anderen Mitgliedstaat gewährleistet wird. In diesem Rahmen wird die vorrangige Zuständigkeit des Sitzlandes nach Artikel 28a Absatz 1 AVMD-RL beachtet. Eine Zuständigkeit der deutschen Behörden am sog. Marktort kann sich hier im Einklang mit Artikel 28a Absatz 5 AVMD-RL i.V.m. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL) nur in Fällen besonderer Erforderlichkeit und grundsätzlich erst nach Durchlaufen eines Konsultationsverfahrens mit dem Sitzland ergeben.
Die Umsetzung der AVMD-RL erfolgt in den §§ 3d bis 3f NetzDG. § 3d NetzDG enthält insofern die notwendigen Definitionen und Regelungen zur Bestimmung des nach Artikel 28a Absatz 1 AVMD-RL maßgeblichen Mitgliedstaates, in dem ein Anbieter niedergelassen ist oder als niedergelassen gilt. § 3e Absatz 1 NetzDG legt fest, dass für so erfasste Videosharingplattform-Dienste grundsätzlich die Vorgaben des NetzDG gelten, allerdings unter Berücksichtigung der Sonderregelungen in § 3e Absatz 2 bis 4 NetzDG, insbesondere zu kleineren und ausländischen Anbietern. Diese Sonderregelungen gelten für die von der AVMD-RL erfassten nutzergenerierten Videos und Sendungen, während z.B. Textinhalte unberührt bleiben und insofern keine Einschränkung der bisherigen Anwendbarkeit des NetzDG erfolgt. Mit § 3f NetzDG wird eine behördliche Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten eingerichtet.
Der Gesetzentwurf sieht weitere Änderungen vor, die insbes. die Rechtsstellung der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber den sozialen Netzwerken bei Streit um Maßnahmen der Netzwerke, z.B. der Löschung eines Inhalts, verbessern und für höhere Transparenz sorgen werden.
Angesichts der Erfahrungen mit den bisherigen Transparenzberichten sollen Informationsgehalt und Vergleichbarkeit der Transparenzberichte nach § 2 NetzDG erhöht werden. So ist künftig u.a. über Veränderungen in den Transparenzberichten gegenüber vorherigen Berichtszeiträumen und mögliche Gründe hierfür zu berichten. Um der Öffentlichkeit eine gewisse Vergleichbarkeit der Berichte verschiedener Anbieter zu erleichtern, sollen die Berichte künftig eine Zusammenfassung wesentlicher Informationen enthalten. Ferner ist künftig u.a. auch über den Umgang mit Gegenvorstellungen (z.B. Anzahl der „Put-backs“) sowie über Grundlagen der Funktionsweise von automatisierten Verfahren beim Auffinden von zu entfernenden Inhalten zu berichten, falls die Anbieter solche einsetzen. Die Anbieter sollen künftig zudem darüber berichten, ob und inwieweit Wissenschaft und Forschung zur anonymisierten Auswertung Zugang zu Erkenntnismöglichkeiten gewährt wird, welche spezifische Betroffenheiten durch rechtswidrige Inhalte, abgestimmte Verhaltensweisen bei deren Verbreitung sowie die Anknüpfung rechtswidriger Inhalte an besondere persönliche Merkmale betreffen.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Meldewege, über welche Beschwerden über rechtswidrige Inhalte übermittelt werden können, leicht bedienbar sein müssen und schon vom Inhalt aus u.a. leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen. Damit wird noch einmal klargestellt, dass ein schwer auffindbarer, langer oder komplizierter „Klickweg“ vom zu meldenden Inhalt bis zur Möglichkeit der Übermittlung einer Beschwerde nicht mit dem Gesetz vereinbar ist.
Mit dem neu geschaffenen § 3b NetzDG wird ein sog. Gegenvorstellungsverfahren eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass Beschwerdeführer einerseits sowie Inhalteverfasser andererseits auf einfache Weise vom Anbieter eines sozialen Netzwerks die Überprüfung einer Entscheidung über einen Inhalt herbeiführen können.
Mit § 3c NetzDG wird eine Anerkennungsmöglichkeit für eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle eingeführt. Eine solche Schlichtung kann dazu beitragen, eine außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern bzw. Nutzern und dem Anbieter zu erreichen.
Mit § 4a NetzDG wird eine Aufsichts- und Anordnungsbefugnis des Bundesamts für Justiz eingeführt.
In § 5 Absatz 1 NetzDG wird klargestellt, dass an den Zustellungsbevollmächtigten Klagen zugestellt werden können, mit denen die unbegründete Annahme des Vorliegens rechtswidriger Inhalte geltend gemacht wird. Erfasst sind insbesondere Wiederherstellungsklagen, mit denen die Wiederherstellung eines vom Netzwerk mit entsprechender Begründung entfernten Inhalts begehrt wird oder die Unzulässigkeit einer darauf gestützten Account-Sperrung geltend gemacht wird.
Nach § 5 Absatz 2 NetzDG sollen die als inländische Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden empfangsberechtigten Personen zukünftig unmittelbar gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu benennen sein, welches wiederum den Strafverfolgungsbehörden hierüber Auskunft erteilen kann.
§ 14 Absatz 3 und 4 des Telemediengesetzes (TMG) wird in dem Sinne ergänzt, dass zukünftig das mit der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Datenherausgabe befasste Gericht zugleich die Verpflichtung zur Datenherausgabe anordnen kann.
9. Die Notwendigkeit der Bekämpfung strafbarer Hassrede im Internet ist von unveränderter Aktualität. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen erwarten, dass strafbare Angriffe wie Volksverhetzungen oder Bedrohungen nicht tatenlos hinzunehmen sind. Dies gilt auch im Internet. Hinzu kommt, dass strafbare Hassrede zum Nährboden für tätliche Angriffe auf Leib und Leben von Bürgerinnen und Bürgern werden kann. Zudem kann strafbare Hassrede starke Einschüchterungen hervorrufen, die neben der Meinungs- und Handlungsfreiheit des Einzelnen den demokratischen Diskurs als solchen und damit die Grundlagen unserer Demokratie insgesamt gefährden.
Der Ansatz des am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen NetzDG, die bestehende Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke beim Umgang mit ihnen zur Kenntnis gebrachter Beschwerden zu rechtswidrigen Inhalten (Notice-and-take-down) zu konkretisieren, hat sich grundsätzlich bewährt.
Die bisherigen Praxiserfahrungen mit dem NetzDG zeigen gleichwohl, dass einige Regelungen fortentwickelt werden sollten. Zudem gilt es, das NetzDG an die neuen Vorgaben der AVMD-RL anzupassen.
Die Ergänzungen im vorliegenden Entwurf konkretisieren das bereits mit dem NetzDG eingeführte Beschwerdemanagement (z.B. das Gegenvorstellungsverfahren, die Anforderungen an Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung) und bewegen sich somit innerhalb der von Artikel 14 Absatz 3 Halbsatz 2 E-Commerce-RL zu regulierenden Verfahren. Die Anforderungen an das Prüfen und ggfs. zügige Entfernen oder Sperren von Inhalten werden mit dem vorliegenden Entwurf nicht verschärft. Die Regelungen zur Schlichtung führen zu keiner die Diensteerbringung beschränkenden Verpflichtung der Anbieter, zumal Artikel 17 der E-Commerce-RL nationale außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen gerade nicht einschränken will.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)
https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/NetzDG.pdf
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/TMG.pdf
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Der Entwurf verursacht für die Anbieter sozialer Netzwerke einen Erfüllungsaufwand von einmalig 284 000 Euro sowie jährlich 2 279 000 Euro. Davon entfallen 45 400 Euro einmalig sowie 89 400 Euro jährlich auf eine 1:1-Umsetzung von Art. 28b der Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL). Beim Bund entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 064 987,22 Euro jährlich. Für die Länderjustizverwaltungen werden Mehrkosten in Höhe von 63 000 Euro jährlich erwartet.
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu