Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 01661
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2017/0284/S
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201701661.DE)
1. MSG 002 IND 2017 0284 S DE 30-06-2017 S NOTIF
2. S
3A. Kommerskollegium
Box 6803, 113 86 Stockholm
Sverige
Tel: 08-690 48 00, Fax: 08-30 67 59
epost: 9834@kommers.se
3B. Miljö- och energidepartementet
Regeringskansliet
103 33 STOCKHOLM
Besöksadress: Malmtorgsgatan 3
4. 2017/0284/S - C00P
5. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (1998:944) über ein Verbot usw. in bestimmten Fällen in Verbindung mit der Handhabung, der Einfuhr und der Ausfuhr von chemischen Produkten
6. Kosmetika, die abgewaschen oder ausgespuckt werden und Kunststoffpartikel enthalten, die zur Reinigung, als Peeling oder Poliermittel zugesetzt wurden.
7. -
8. Kosmetika, die abgewaschen oder ausgespuckt werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Kunststoffpartikel enthalten, die zur Reinigung, als Peeling oder Poliermittel zugesetzt wurden. Als Kunststoffpartikel gelten Partikel aus Kunststoff in fester Form, die in einer Dimension weniger als fünf Millimeter groß und nicht in Wasser löslich sind. Als Kunststoff gelten Polymere im Sinne von Artikel 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, denen Zusatz- und andere Stoffe hinzugefügt sein können.
Kunststoffpartikel, die ausschließlich aus natürlich vorkommenden Polymeren bestehen und nicht chemisch verändert wurden, sind von dem Verbot ausgenommen.
Das Schwedische Chemikalienamt darf Kunststoffpartikel, die aus natürlich vorkommenden Polymeren hergestellt und in aquatischen Ökosystemen schnell abgebaut werden und für Wasserorganismen unschädlich sind, von dem Verbot ausnehmen.
9. Der Entwurf hat den folgenden Hintergrund. Die zunehmende Menge an Kunststoffabfällen und Mikrokplastik in den Meeren ist heute eine der größten Gefahren für die marine Flora und Fauna. Kunststoffpartikel, die ein paar Mikrometer groß oder kleiner sind, passieren Kläranlagen und gelangen über die Vorfluter in Meere, Seen und Fließgewässer. Kunststoffpartikel reichern sich in der Meeresumwelt an.
Mikroskopische Kunststoffpartikel in Meeren, Seen und Fließgewässern können Wasserorganismen schädigen und die Biodiversität beeinträchtigen. Über Filtrierer gelangen die Kunststoffpartikel auch in die Nahrungskette. Mikroskopische Kunststoffpartikel wurden unter anderen in Dorschen, Schellfischen, Wittlingen und Garnelen gefunden. In Schweden wurden mikroskopische Kunststoffpartikel in häufig vorkommenden und kommerziell wichtigen Arten wie der Gemeinen Miesmuschel und dem Kaisergranat gefunden. Gleichzeitig ist es mit der heutigen Technik unmöglich, Kunststoffpartikel, die in Meere, Seen und Fließgewässer gelangt sind, herauszufiltern und zu entfernen. Deshalb muss mit geeigneten Maßnahmen verhindert werden, dass Kunststoffpartikel ins Wasser gelangen.
Durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen haben sich die Länder dieser Welt dazu verpflichtet, bis 2025 die Meeresverschmutzung inklusive des Meeresmülls zu verhindern und signifikant zu reduzieren (Nachhaltigkeitsziel 14, Ozeane, Meere und Meeresressourcen). Die UN-Umweltversammlung (UNEA) verabschiedete im Mai 2017 eine Resolution über Kunststoffabfälle im Meer und Mikroplastik, worin die Regierungen der Welt dazu aufgefordert werden, dass sie „further identify the most significant sources, as well as important and cost-effective preventive measures at the national and regional levels“ (UNEA 2/11, Marine plastic litter and microplastic). Mehrere Länder haben bereits Maßnahmen ergriffen oder in Vorbereitung, um den Eintrag von mikroskopischen Kunststoffpartikeln in Meere, Seen und Fließgewässer zu verringern. Im Dezember 2015 verabschiedete die USA ein Gesetz, das Herstellung und Verkauf von Kosmetika verbietet, die abgewaschen werden und Mikrokügelchen aus Kunststoff enthalten (the Microbead Free Waters Act of 2015). Frankreich hat im März 2017 das Inverkehrbringen von Kosmetika verboten, die abgewaschen werden und Kunststoffpartikel von weniger als 5 mm enthalten (Décret no 2017-291 du 6 mars 2017 relatif aux conditions de mise en oeuvre de l’interdiction de mise sur le marché des produits cosmétiques rincés à usage d’exfoliation ou de nettoyage comportant des particules plastiques solides et des bâtonnets ouatés à usage domestique dont la tige est en plastique). Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2018. Ein ähnliches Verbot wird in Großbritannien vorbereitet. Auch Irland will ein Verbot einführen.
Derzeit gibt es in den Rechtsvorschriften Schwedens oder der Union keinerlei Beschränkungen in Bezug auf Kunststoffpartikel in Kosmetika.
Der Entwurf hat daher den Zweck, den Eintrag von Kunststoffpartikeln von weniger als 5 mm in irgendeiner Dimension aus Kosmetika in Meere, Seen und Fließgewässer zu verringern. Die Vorschriften sind notwendig, um die aquatischen Ökosysteme zu schützen.
Weniger einschneidende Maßnahmen, mit denen der Zweck dieser Vorschriften erreicht werden könnte, sind nicht erkennbar. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und stellen eine notwendige Voraussetzung dar, um die Risiken für die Umwelt durch die Anreicherung von Kunststoffpartikeln in Meeren, Seen und Fließgewässern zu verringern. Die Regeln gelten ohne Unterschied für alle Betroffenen und sind somit nicht diskriminierend. Das Verbot ist ein erster Schritt in den Bemühungen, den Eintrag von Kunststoffpartikeln in Meere, Seen und Fließgewässer zu verringern.
10. Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu