Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 01631
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0257/CZ
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201601631.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0257 CZ DE 03-06-2016 CZ NOTIF
2. CZ
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5, 110 00 Praha 1
tel: +420 221 802 212
fax: +420 221 802 440
e-mail: eu9834@unmz.cz
3B. Ministerstvo zemědělství České republiky
Oddělení potravinového práva a kvality potravin
Těšnov 65/17; 110 00 Praha 1
tel: +420 221 812 838
fax: +420 222 314 117
e-mail: martin.stepanek@mze.cz
4. 2016/0257/CZ - C00A
5. Verordnungsentwurf vom... über Nahrungsergänzungsmittel und die Zusammensetzung von Lebensmitteln
6. Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel allgemein
7. - Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
8. Durch die entworfene Rechtsvorschrift wird die bestehende geltende Verordnung GBl. Nr. 225/2008 über Nahrungsergänzungsmittel und die Anreicherung von Lebensmitteln ersetzt, ferner werden die Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und die Zusammensetzung von Lebensmitteln definiert. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EG) Nr. 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung einiger anderer Stoffe bei der Lebensmittelherstellung festgelegt.
Die Klausel über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen ist im Gesetz GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse in der geltenden Fassung enthalten, wobei diese Verordnung eine der Durchführungsvorschriften dieses Gesetzes ist. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
„Für ein Lebensmittel, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde oder seinen Ursprung in einem der Staaten hat, die Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, darf das Inverkehrbringen desselben in der Tschechischen Republik nicht verweigert werden, unter der Voraussetzung dass dieses Lebensmittel den Vorschriften, die für die Herstellung dieses Lebensmittels oder sein Inverkehrbringen in irgendeinem dieser Staaten verbindlich sind, oder den Herstellungsverfahren und Regeln der ordnungsgemäßen Herstellungspraxis, die in einem dieser Staaten angewendet werden und für die eine ausreichend detaillierte Dokumentation vorhanden ist, auf deren Grundlage im Bedarfsfall eine zusätzliche Untersuchung erfolgen kann, entspricht.“
In der Praxis bedeutet dies, dass wenn ein konkreter Bereich, ein (spezifischer) Teil der Herstellung, Kennzeichnung und des Inverkehrbringens durch eine gesamteuropäische Vorschrift nicht reguliert wird, d. h. wenn es sich um einen nicht harmonisierten Bereich handelt, ein Mitgliedstaat diesen gemäß seinen Bedingungen regeln kann, d. h. durch eine nationale Vorschrift, durch eingeführte Regeln der richtigen Herstellungspraxis, Angabe eingeführter Lebensmittelbezeichnungen u. Ä.
Die Verschiedenheit der Lösung eines konkreten Problems in den Mitgliedstaaten darf kein Grund für Handelsbeschränkungen (Einstellung, Sanktionierung, Rückführung von Waren durch Aufsichtsorgane u. Ä.) sein. Selbstverständlich gilt dies beidseitig, also sowohl beim Eintritt von Lebensmitteln aus EU-Mitgliedstaaten in das Gebiet der Tschechischen Republik, als auch umgekehrt beim Versand von Lebensmitteln aus der Tschechischen Republik in EU-Länder.
Schlüsselwörter: Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittelzusammensetzung
9. Die bestehende Rechtsvorschrift, d. h. die Verordnung GBl. Nr. 225/2008 vom 17. Juni 2008 zur Festlegung der Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel und an die Anreicherung von Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung, wurde als nicht ausreichend erachtet.
Hauptgrund für die Vorlage der neuen Verordnung ist die Anpassung der rechtlichen Regelung an die unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der EU - die Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Aus der bisherigen Verordnung GBl. Nr. 225/2008 mussten die Listen von Vitaminen und Mineralstoffen, die Nahrungsergänzungsmitteln zugesetzt werden dürfen, entfernt werden, da diese Verzeichnisse durch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 festgelegt werden.
Ferner war es erforderlich, die Terminologie mit der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu vereinheitlichen, insbesondere hinsichtlich des Ersatzes des Begriffs „empfohlene Tagesdosis“ durch den Begriff „Referenzmenge für die Zufuhr“.
Hinsichtlich der Verbote und Einschränkungen der Verwendung einiger anderer Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 festgelegt wurden, mussten Teile der bestehenden Verordnung GBl. Nr. 225/2008 aufgrund der Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem betreffenden Gebiet überarbeitet werden.
In der entworfenen Rechtsvorschrift wird ferner auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, wie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 119/2014 der Kommission und die Verordnung (EU) 2015/414 der Kommission.
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, in der geltenden Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, in der geltenden Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 1161/2011 der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission hinsichtlich der Listen der Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
Verordnung (EU) Nr. 119/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(III)-lactattrihydrat.
Verordnung (EU) Nr. 2015/414 der Kommission vom 12. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments hinsichtlich des Glukosaminsalzes der bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendeten (6 S)-5-Methyltetrahydrofolsäure.
Verordnung GBl. Nr. 113/2005 über das Verfahren der Etikettierung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 505/1990 über Metrologie, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung GBl. Nr. 328/2000 über das Verfahren der Fertigung einiger Arten von in Fertigpackungen gepackten Waren, deren Menge in Masse- oder Volumeneinheiten angegeben wird, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, in der geltenden Fassung.
Gesetz GBl. Nr. 167/1998 über Betäubungsmittel und über die Änderung einiger weiterer Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Drogenausgangsstoffe.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Gesetz GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. Aspekt technischer Handelshemmnisse (TBT)
Nein - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Aspekt der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS)
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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