Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 1729
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0352/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20231729.DE
1. MSG 001 IND 2023 0352 FR DE 07-06-2023 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI - Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
3B. Ministère de l'économie, des finances et de la souveraineté industrielle et numérique
Direction générale des entreprises
SEN - Pôle Régulation des Plateformes Numériques
Bât. Necker -Teledoc 767
120 Rue de Bercy
75012 PARIS
4. 2023/0352/FR - SERV60 - Internet services
5. Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und die industrielle und digitale Souveränität
Generaldirektion Unternehmen
SEN – Zentrum für die Regulierung digitaler Plattformen
Bât. Necker -Teledoc 767
120 Rue de Bercy
75012 PARIS, FRANKREICH
6. Dienste der Informationsgesellschaft
7.
8. Artikel 1 des Gesetzesentwurfs zur Sicherung und Regulierung des digitalen Raums – im Folgenden „Gesetzesentwurf SREN“ genannt – überträgt der Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation (Arcom) die Aufgabe, einen verbindlichen Referenzrahmen zu entwickeln, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die von Altersverifikationssystemen für den Zugang zu Websites mit pornografischen Inhalten im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Verifikation des Alters der Nutzer und die Achtung ihrer Privatsphäre zu erfüllen sind. Die Arcom kann im Falle der Nichteinhaltung dieses Referenzrahmens eine Geldstrafe verhängen.
Artikel 2 räumt der Arcom die Befugnis ein, behördliche Anordnungen gegen verstoßende pornografische Websites zu erlassen. Der Artikel sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Arcom, wenn die streitigen Websites diesen Anordnungen nicht nachkommen, den Internetzugangsanbietern die Sperrung des Zugangs zu diesen Websites auferlegen kann, ohne wie zuvor verpflichtet zu sein, diese Anordnung von einem Richter zu erwirken. Dieser Artikel ermöglicht es der Arcom auch, Suchmaschinen und Verzeichnisse zu verpflichten, diese Websites auszulisten. Schließlich sieht der Artikel die Möglichkeit vor, dass die Arcom Geldstrafen verhängen kann, wenn diese Akteure ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Artikel 3 sieht wie die bestehenden Bestimmungen über die Entfernung terroristischer Inhalte eine Verpflichtung für Hosting-Anbieter vor, kinderpornografische Inhalte auf Anordnung der Verwaltungsbehörde innerhalb von 24 Stunden zu entfernen. Die Nichteinhaltung dieser Entfernungspflicht ist strafbar.
Artikel 4 erweitert die Befugnisse der Arcom zur Umsetzung restriktiver europäischer Maßnahmen gegen die Medien, einschließlich Sendeverboten, auf neue Betreiber: einerseits auf Herausgeber und Vertreiber audiovisueller Kommunikationsdienste, Betreiber von Satellitennetzen und deren technische Anbieter und andererseits auf öffentliche Online-Kommunikationsdienste.
Artikel 5 sieht vor, dass ein Richter, wenn er eine Person wegen Online-Hass, Cybermobbing oder anderen schweren Straftaten verurteilt, eine weitere Strafe verhängen kann, bestehend in der Sperrung des Zugangskontos zu dem Online-Plattformdienst, der zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurde. Dieser Artikel sieht ferner vor, dass der Plattformdiensteanbieter Maßnahmen ergreifen muss, um andere Konten der betroffenen Partei zu sperren und die Erstellung neuer Konten durch dieselbe Person zu verhindern.
Artikel 6 betrifft die Einführung eines nationalen Cyber-Sicherheitsfilters für die breite Öffentlichkeit, um Internetnutzer über die Anzeige einer Warnmeldung in ihrem Browser zu warnen, wenn sie auf eine Internetadresse zugreifen möchten, für die ein nachweisliches Missbrauchs- oder Betrugsrisiko besteht, insbesondere in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten. Böswillige Cyber-Websites werden von bevollmächtigten Beamten der Verwaltungsbehörde unter der Aufsicht einer unabhängigen qualifizierten Person, die der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) angeschlossen ist, identifiziert. Wenn der Sachverhalt länger als 7 Tage andauert oder wenn der Herausgeber des mit der Internetadresse verbundenen Dienstes nicht identifizierbar ist, kann die Verwaltungsbehörde Internetdienstanbieter, Anbieter von Domainnamen-Auflösungssystemen und Anbieter von Internetbrowsern auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff auf die Website zu verhindern.
Artikel 7 legt den Grundsatz eines Rahmens für die Geschäftspraktiken beim Anbieten von Cloud-Computing-Assests an Nutzerunternehmen in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer und ihre Verlängerungsbedingungen fest und verbietet es, Nutzerunternehmen eine Gebühr für die Übermittlung ihrer Daten an ihre eigene Infrastruktur oder an Drittanbieter zu berechnen. Eine Auslaufklausel ist im Gesetzesentwurf vorgesehen.
Artikel 8 sieht die Verpflichtung der Anbieter von Cloud-Computing-Diensten vor, die Bedingungen für die Übertragbarkeit und Interoperabilität ihrer Dienste mit Diensten Dritter zu gewährleisten. Eine Auslaufklausel ist im Gesetzesentwurf vorgesehen.
Um die Umsetzung der in Artikel 8 genannten Übertragbarkeits- und Interoperabilitätsanforderungen zu gewährleisten, sieht Artikel 9 vor, dass die Regulierungsbehörde für den Vertrieb elektronischer Kommunikations-, Post- und Druckmedien (Arcep) die Regeln und Bedingungen für die Umsetzung dieser Anforderungen festlegen kann, insbesondere durch den Erlass offener Spezifikationen für Interoperabilität und Übertragbarkeit. Artikel 9 wird auch die Transparenz der Anbieterpraktiken fördern, durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines technischen Referenzangebots, in dem die Umsetzung dieser Anforderungen dargelegt wird.
Artikel 10 sieht vor, dass die Arcep mit der Kontrolle des Systems, das sich aus den Artikeln 8 und 9 ergibt, betraut wird, und legt die Untersuchungsbefugnisse und den Zugang zu den zu diesem Zweck erforderlichen Daten fest. Die Arcep wird auch befugt sein, Streitigkeiten über die Interoperabilität von Cloud-Computing-Diensten beizulegen.
Der Zweck von Artikel 17 ist die Verallgemeinerung eines Systems zur Zentralisierung der Daten über die Vermietung von möblierten Ferienunterkünften, die von den Betreibern digitaler Plattformen an die Gemeinden übermittelt werden müssen. Dieses System zielt darauf ab, durch die Schaffung einer Plattform für die Zentralisierung von Informationen die Übermittlung der im Tourismusgesetz vorgesehenen Daten zwischen digitalen Plattformen für die Vermietung von möblierten Ferienunterkünften und Gemeinden zu erleichtern, insbesondere um die Überwachung der Einhaltung der Verordnung, die die Vermietung von Hauptwohnsitzen auf 120 Tage pro Jahr beschränkt, zu ermöglichen.
Artikel 36 sieht Auslaufklauseln vor.
9. Der Gesetzesentwurf enthält wichtige politische Prioritäten der französischen Regierung und Strukturierungsmaßnahmen zur Bewältigung mehrerer sensibler digitaler Fragen.
Artikel 1 stellt sicher, dass Nutzer, die auf pornografische Inhalte, die von einem öffentlichen Online-Kommunikationsdienst veröffentlicht werden, zugreifen wollen, volljährig sind. So werden nur volljährige Personen über ein Altersverifikationssystem, das gleichzeitig die Privatsphäre des Einzelnen besser schützen wird, Zugang zu Websites mit pornografischen Inhalten erhalten.
Artikel 2 stärkt die Eingriffsbefugnisse der Arcom bei der Bekämpfung des Zugangs von Minderjährigen zu Websites mit pornografischen Inhalten. Diese Bestimmungen dürften die Überwachungsaufgaben der Arcom, die derzeit gezwungen sind, Gerichtsvollzieher zur Lösung dieser Anliegen hinzuzuziehen, erheblich erleichtern und werden die Beweiserhebung im Rahmen des Verfahrens zur Sperrung pornografischer Websites sicherer, effizienter und schneller machen.
Artikel 3 verstärkt die Bekämpfung der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten.
Nach Artikel 4 kann sichergestellt werden, dass Betreiber, die von den europäischen restriktiven Maßnahmen betroffen sind, nicht senden dürfen.
Artikel 5 ermöglicht es, die Wiederholung von Cybermobbing-Vergehen nach einer Verurteilung zu begrenzen.
Das in Artikel 6 definierte System zielt darauf ab, die Bürger vor Phishing-Versuchen zu schützen und die Risiken von Finanzbetrug (Zahlungsbetrug), Identitätsdiebstahl, Missbrauch personenbezogener Daten für böswillige Zwecke oder Erhebung personenbezogener Daten durch betrügerische, unfaire oder rechtswidrige Mittel zu verringern.
Artikel 7 zielt darauf ab, bestimmte Geschäftspraktiken zu regeln, die derzeit auf dem Cloud-Dienstleistungsmarkt vorherrschen und die Wahlfreiheit und den Wettbewerb verändern, wenn ein Unternehmen einen Vertrag mit einem Cloud-Computing-Dienstleister abschließen oder den Anbieter wechseln möchte. Die Bestimmungen behandeln das zweifache Problem der Einschließung von Nutzern in der Umgebung ihres Erstanbieters: gewerblichen Nutzern wird ein starker Anreiz gegeben, einen Vertrag mit Anbietern abzuschließen, die ihnen Cloud-Computing-Assets anbieten, und werden dann aufgrund der kommerziellen und technischen Hindernisse für Übertragbarkeit und Interoperabilität zu Gefangenen dieser Erstanbieter. Insbesondere können diese Anbieter dann hohe Tarife berechnen, weil die Gebühren für die Datenübertragung, die nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen, die Migration behindern und weil es keine technische Interoperabilität mit den Diensten anderer Anbieter oder von Nutzern gibt.
Artikel 8 wird es gewerblichen Nutzern erleichtern, zu wettbewerbsfähigeren Angeboten zu migrieren oder mehrere Dienste von Drittanbietern gleichzeitig zu nutzen, und wird die Entwicklung europäischer Angebote fördern. Heute sind Unternehmen, die Kunden von Cloud-Computing-Dienstleistern sind, in der Regel technologisch an die als Erstkauf erworbenen Lösungen gebunden, da diese Lösungen nicht die Möglichkeit bieten, schrittweise mit Drittlösungen kompatibel gemacht zu werden.
Die Artikel 9 und 10 gewährleisten ein angemessene Verwaltung und Durchsetzung der in den Artikeln 7 und 8 beschriebenen Bestimmungen.
Artikel 17 besteht in der Aufrechterhaltung und Erweiterung des Experiments mit der Programmierschnittstelle (API) für möblierte Wohnungen, die sich als Erfolg erwiesen hat. Im Gegensatz zu der aktuellen Situation, in der jede Gemeinde jeden digitalen Betreiber kontaktieren muss, um Daten über die Vermietung von möblierten Wohnungen zu erhalten, wird diese zentralisierte Plattform zum zentralen Ansprechpartner für diese Betreiber und die betroffenen Gemeinden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es gibt keine Referenztexte
11. Nein
12.
13. Nein
14. No
15. No
16.
TBT-Aspekt: No
SPS-Aspekt: No
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Europäische Kommission
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