Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2367
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0493/EE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232367.DE
1. MSG 001 IND 2023 0493 EE DE 08-08-2023 EE NOTIF
2. Estonia
3A. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
Ettevõtlus- ja tarbimiskeskkonna osakond, välismajanduse valdkond,
el.teavitamine@mkm.ee
3B. Kliimaministeerium
4. 2023/0493/EE - S20E - Abfall
5. Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes
6. Reifen, landwirtschaftliche Kunststoffe, Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile.
7.
8. Gemäß den Abfallrechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) (Artikel 8 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EU usw.) können die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Wiederverwendung und der Vermeidung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (der Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.
In der Richtlinie 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG wird hervorgehoben, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung sind.
Derzeit gilt in der Europäischen Union die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien, Akkumulatoren, Verpackungen, Kraftfahrzeuge und deren Teile, elektrische und elektronische Geräte und bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte.
Im Abfallgesetz wird die Herstellerverantwortung für problematische Produkte festgelegt. Ein problematisches Produkt ist ein Produkt, aus dem Abfälle anfallen, die Gesundheits- oder Umweltgefahren, eine Umweltbelästigung oder eine übermäßige Umweltverschmutzung verursachen oder verursachen können. In Estland gehören Kraftfahrzeuge und deren Teile, elektrische und elektronische Geräte und deren Teile, Batterien und Akkumulatoren, Reifen, landwirtschaftliche Kunststoffe, Tabakerzeugnisse mit Filtern, kunststoffhaltige Fanggeräte, Feuchttücher und Ballons zu den problematischen Produkten. Jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig problematische Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt, trägt eine erweiterte Herstellerverantwortung. Nach dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung ist der Hersteller für die Erfüllung der Abfallbewirtschaftungspflichten der in Verkehr gebrachten problematischen Produkte verantwortlich. Die Systeme für die erweiterte Herstellerverantwortung gewährleisten eine effizientere Sammlung und anforderungsgerechte Behandlung von problematischen Abfallprodukten im Einklang mit den EU-Abfallvorschriften und internationalen Übereinkünften. Mit den Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung sollen die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling problematischer Produkte gefördert werden. Darüber hinaus fördert das System der erweiterten Herstellerverantwortung das Inverkehrbringen von langlebigen, wiederverwendbaren und recycelbaren Produkten.
Der Begriff „Reifenhersteller“ bezeichnete bislang lediglich Personen, die in Estland Reifen als selbständiges Produkt in Verkehr bringen. Die Bestimmung des Begriffs „Reifenhersteller“ muss erweitert werden, um eine effizientere Sammlung und anforderungsgerechte Behandlung zu gewährleisten. Durch die Schaffung eines einheitlichen Systems für die Herstellerverantwortung werden die Kosten aufgrund der Skalierungsvorteile erheblich gesenkt, und künftig können Unternehmen und Verbraucher Altreifen in unbegrenzten Mengen kostenlos an der Altreifen-Sammelstelle abgeben. Die Erweiterung der Bestimmung des Begriffs „Reifenhersteller“ betrifft alle Personen, die in Estland Reifen mit einem Anhänger gemäß § 2 Nummer 9 Verkehrsgesetz, einem Geländefahrzeug gemäß Nummer 36, einem Kraftfahrzeug gemäß Nummer 40, einem gezogenen Gerät gemäß Nummer 58 und einer austauschbaren Anhängevorrichtung gemäß Nummer 91 in Verkehr bringen.
Bei der Herstellerverantwortung für Verpackungen wurden landwirtschaftliche Kunststoffe besonders hervorgehoben. Landwirtschaftliche Kunststoffe wurden als separate problematische Produkte in das Abfallgesetz aufgenommen, um eine effizientere Sammlung und Verarbeitung zu gewährleisten. Die Festlegung der Herstellerverantwortung für landwirtschaftliche Kunststoffe im Abfallgesetz ist erforderlich, um die Zahl der Hersteller zu senken, welche die Herstellerverantwortung umgehen, und zu vermeiden, dass andere Vertriebskanäle die Kosten für die Herstellerverantwortung für diese problematischen Produkte tragen müssen, welche die Ausrüstung über Fernabsatz oder elektronischen Verkauf vertrieben haben. Die Festlegung der Herstellerverantwortung für landwirtschaftliche Kunststoffe betrifft alle Personen, die Silagefolien, Bunkerabdeckungen, Tunnelfolien, Abdecknetze oder Kunststoffschnüre zum Einsatz in der Landwirtschaft auf den estnischen Markt bringen.
Da das Inverkehrbringen auch die Bereitstellung von Waren über Fernabsatz umfasst, wird die Bestimmung über den Bevollmächtigten geändert. Es wird spezifiziert, dass künftig Hersteller von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Reifen oder landwirtschaftlichen Kunststoffen, die ihre Erzeugnisse gewerbsmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr bringen, in dem sie keinen Sitz haben, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im betreffenden Mitgliedstaat als Bevollmächtigten benennen müssen, der die dem Hersteller auferlegten Pflichten in dessen Namen erfüllt. Der Bevollmächtigte ermöglicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und senkt den Verwaltungsaufwand. Der Bevollmächtigte ist für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung verantwortlich. Die Benennung eines Bevollmächtigten erleichtert die Registrierung des Herstellers und die Vorlage von Berichten.
9. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EU) kann ein Mitgliedstaat zur Verbesserung der Wiederverwendung und der Vermeidung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt (der Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.
Die Verpflichtung zur Benennung des Bevollmächtigten eines Reifenherstellers und Herstellers von landwirtschaftlichen Kunststoffen ermöglicht eine effizientere Abfallsammlung und anforderungsgerechte Abfallbehandlung. Mit den Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung sollen die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling problematischer Produkte gefördert werden. Darüber hinaus fördert das System der erweiterten Herstellerverantwortung das Inverkehrbringen von langlebigen, wiederverwendbaren und recycelbaren Produkten.
Die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten ermöglicht es, die Zahl der Hersteller zu senken, welche die Herstellerverantwortung umgehen, und zu vermeiden, dass andere Vertriebskanäle die Kosten der Herstellerverantwortung für diese problematischen Produkte tragen müssen, bei denen die Ausrüstung über Fernabsatz oder elektronischen Verkauf vertrieben wurde.
10. Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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