Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1244
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0253/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241244.DE
1. MSG 001 IND 2024 0253 NL DE 08-05-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Economische Zaken en Klimaat,
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
Afdeling Klimaat en Energie
4. 2024/0253/NL - N00E - Energieträger
5. Gesetz zur Änderung des Umweltwirtschaftsgesetzes und des Wirtschaftsstrafgesetzes in Bezug auf die Erhöhung des Anteils von Gas aus erneuerbaren Quellen an der Gesamtgasversorgung von Kunden (Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von grünem Gas)
6. Dies betrifft eine administrative Verpflichtung der Energielieferanten, der EHS2-Kundengruppe Gas aus erneuerbaren Quellen (grünes Gas) in den Lieferungen über das Verteilernetz anzubieten.
7.
8. Mit dem Vorschlag für eine Verpflichtung zur Beimischung von grünem Gas wird eine administrative Verpflichtung für in den Niederlanden niedergelassene Energieversorger eingeführt, einen bestimmten Teil ihrer Gaslieferungen an ihre Kunden zu liefern, der den Kundengruppen des grünen Gases im Rahmen des ETS2 entspricht. Mit dem Gesetzesentwurf wird das bereits bestehende Umweltmanagementgesetz angepasst und in Artikel I Teil B ein Titel (Titel 9.9) eingefügt, der die vorgeschlagene Verpflichtung zur Beimischung von grünem Gas enthält. Die gemäß EHS2 erforderlichen Emissionsberichte dienen als Grundlage für die Bestimmung der Gesamtgaslieferungen pro Kalenderjahr je Energieversorger. Auf der Grundlage dieser Emissionsberichte – und der ergänzenden Informationen über die gesamten Gaslieferungen an die EHS1-Kundengruppen – bestimmt die niederländische Emissionsbehörde den Marktanteil jedes Energielieferanten, welcher der Verpflichtung unterliegt, an den gesamten Gaslieferungen an die betreffenden Kundengruppen. Für jedes Kalenderjahr – voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2030 – wird in nachgeordneten Verordnungen für alle haftungspflichtigen Lieferanten ein absolutes Ziel für die Lieferung von grünem Gas festgelegt, das von 2026 bis 2031 exponentiell auf 3,8 Mio. t CO2-Verringerung bis 2030 ansteigt. Diese Verpflichtung wird daher auf die einzelnen Energieversorger entsprechend ihrem Marktanteil an der gesamten betreffenden Gasversorgung aufgeteilt. Die Verpflichtung wird durch die Einführung einer neuen handelbaren Einheit konkretisiert: die grüne Gaseinheit. Eine grüne Gaseinheit stellt einen Beitrag zur jährlichen Haftungsverringerung in Höhe von 1 kg CO2-Äquivalent dar. Dabei handelt es sich um Emissionen entlang der gesamten Kette, d. h. Erzeugung, Transport, Verteilung und Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Emissionsreduktionseinheit, die infolge der Einspeisung einer Menge gemischter Gase aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt wird, entspricht einer Menge von Kilogramm CO2-Äquivalent (kg CO2-Äq) entlang der Kette. In einem von der niederländischen Emissionsbehörde neu einzurichtenden Register können die Energieversorger eine Menge an grünem Gas eingeben und dieses in grüne Gaseinheiten umwandeln, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Das einzutragende grüne Gas entspricht vorerst der Anzahl der vom Energieversorger erworbenen Herkunftsnachweise (je nach den praktischen Auswirkungen der Unionsdatenbank).
In dem vorgeschlagenen Artikel 9.9.4.1 „Einspeisen von Gas aus erneuerbaren Quellen“ sind die Anforderungen an Gas aus erneuerbaren Quellen festgelegt, das für den Markteintritt in Betracht kommt und auf die nationale Verpflichtung zur Beimischung von grünem Gas angerechnet werden kann. Dies betrifft Gas aus erneuerbaren Quellen, das aus einer in den Niederlanden gelegenen Förderanlage gewonnen und in das niederländische Verteilernetz oder das niederländische Übertragungsnetz eingespeist, in dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorausgehenden Kalenderjahr an Kunden geliefert wurde und den Anforderungen des Artikels 9.9.4.2 entspricht. Diese Anforderungen betreffen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, die durch oder aufgrund einer Allgemeinverfügung festgelegt sind, sowie andere Anforderungen, die durch oder aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift auferlegt werden. Die Voraussetzung, dass grünes Gas in den Niederlanden erzeugt worden sein muss, um für die Einspeisung in Betracht zu kommen, ist eine befristete Maßnahme. Dies wird durch die begleitende Begründung in Abschnitt 3.1 untermauert und unter Punkt 9 dieses Formulars erläutert.
Die Anforderungen, die in den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 9.9.4.2 festzulegen sind, entsprechen den Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Dies wird in der Begründung in Abschnitt 2.4 näher erläutert. Dies betrifft einen Hersteller von grünem Gas, der zwei Voraussetzungen erfüllen muss. Er muss nachweisen können, dass ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Zertifizierungssystem für den verwendeten Biofuttermittel, den sogenannten Nachhaltigkeitsnachweis (PoS), hinzugefügt wurde und dass der Erzeuger nach den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zertifiziert ist. Aus diesem Grund findet eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung keine Anwendung.
Die niederländische Emissionsbehörde verfügt über mehrere Instrumente, um die Einhaltung der Verpflichtung sicherzustellen. Dies betrifft die Verhängung eines Zwangsgelds, die Verhängung einer Geldbuße oder die Übertragung auf die Strafjustizkette.
Nur grünes Gas, das die Nachhaltigkeitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und etwaige, möglicherweise näher definierte Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt, ist im vorgeschlagenen Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von grünem Gas zulässig. Dabei überwacht die niederländische Emissionsbehörde die Zertifizierung von Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen. Im Gesetzentwurf wird grünes Gas auch nur aus einer Förderanlage in den Niederlanden erzeugt und in das niederländische Verteilungs- oder Überrtragungsnetz eingespeist. Der Ausschluss von in anderen Ländern erzeugtem grünem Gas ist vorübergehender Natur. Der Gesetzesentwurf enthält eine Grundlage, um dies in die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vorzubereiten.
Die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der jährlichen Verpflichtung wurde in Form eines Buy-outs für den Fall vorgesehen, dass die Erzeugung von grünem Gas hinterherhinkt, was zu unerwünschten Knappheits- und Preisentwicklungen führt.
9. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nutzung von grünem Gas in den Niederlanden zu steigern und Anreize für die Erzeugung von grünem Gas zu schaffen. Eine garantierte Nachfrage wird ausreichendes Vertrauen schaffen, um die notwendigen Investitionen auf der Angebotsseite zu tätigen. Die Schaffung von Anreizen allein durch Zuschüsse hat zu unzureichenden Ergebnissen geführt. Zusammen mit der Entwicklung des EHS für Energieversorger kann diese Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltung und eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen haben. Damit verfolgt die Maßnahme ein allgemeines Ziel; und zwar den Schutz der Umwelt.
Bei der Maßnahme wird vorübergehend nach dem Standort der Erzeugung von grünem Gas unterschieden. Nur in den Niederlanden erzeugtes grünes Gas kann auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Beimischung angerechnet werden. Dies verbietet nicht die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und damit die Anerkennung von Herkunftsnachweisen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden. Grünes Gas, das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wird, ist im Rahmen der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien für den Verkehrssektor zulässig, um den EHS-Verpflichtungen nachzukommen, und wenn Unternehmen die Initiative ergreifen, um weiter umweltfreundlicher zu werden. Der vorübergehende Ausschluss von im Ausland erzeugtem grünem Gas im Rahmen der vorgeschlagenen Verpflichtung zur Beimischung ist notwendig, um Anreize für die inländische Produktion zu schaffen, um den hohen Erwartungen der Europäischen Union und der niederländischen Regierung gerecht zu werden.
Diese vorübergehende Beschränkung wurde vor dem Hintergrund von Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die geplante Maßnahme zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels geeignet und erforderlich und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern, insbesondere durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes wie die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt sein können. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen fördert den Umweltschutz, indem sie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt; Sie trägt zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bei, die zu den in Artikel 36 AEUV genannten Gründen des Allgemeininteresses gehören. Auf der Grundlage von Artikel 36 AEUV steht Artikel 34 Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die unter anderem zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind.
Was den Grundsatz der Nichtdiskriminierung betrifft, so können Umweltschutzziele nationale Umweltschutzmaßnahmen rechtfertigen, die den Handel innerhalb der Europäischen Union aus Gründen der Staatsangehörigkeit behindern könnten, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Für die Anwendung der vorgeschlagenen Beimischungsverpflichtung wird ein absolutes Ziel festgelegt; der Ausschluss von importiertem grünem Gas ist erforderlich, um die nationale Erzeugung von grünem Gas erheblich zu steigern, anstatt die bestehende Erzeugung von grünem Gas in der EU umzuverteilen. Die Steigerung der nationalen Erzeugung von grünem Gas wird erforderlich sein, um die zunehmenden Umweltschutzziele zu erreichen. Damit leisten die Niederlande einen maximalen Beitrag zu den EU-Zielen, gewährleisten eine zusätzliche Erzeugung von grünem Gas, anstatt die bestehende Produktion in der EU umzuverteilen, und tragen zu einem gestärkten, robusten Markt für grünes Gas bei.
Schließlich darf die Maßnahme nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Der Ausschluss von im Ausland erzeugtem grünem Gas dürfte eine vorübergehende Maßnahme sein, die erforderlich ist, um das Wachstumspotenzial des niederländischen Marktes für grünes Gas erheblich zu nutzen, um die nationale Erzeugung von grünem Gas auszubauen. Die Maßnahme wird genau überwacht und regelmäßig überprüft, um unter anderem festzustellen, ob der Ausschluss von im Ausland erzeugtem grünem Gas nach wie vor ein notwendiger Bestandteil der Verpflichtung zur Beimischung ist. Die Regierung bezieht dabei auch die Entwicklung des europäischen Marktes für grünes Gas, das Produktionsvolumen und das Niveau der Produktionspreise in anderen Mitgliedstaaten sowie die Verfügbarkeit von Anreizinstrumenten und Absatzmärkten in anderen Mitgliedstaaten ein. Stellt sich auf europäischer Ebene heraus, dass es einen ausgereiften Markt und gleiche Wettbewerbsbedingungen gibt, da grünes Gas umfassend gefördert und aufgewertet wird, könnte die Notwendigkeit dieser Beschränkung entfallen.
Zusätzliche Informationen, die für die Bewertung erforderlich sind:
Der Vorschlag für eine Verpflichtung zur Beimischung von grünem Gas wird auch im Hinblick auf die Erreichung des verbindlichen Gesamtziels der Union für die Nutzung erneuerbarer Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu