Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2117
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0443/CZ
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242117.DE
1. MSG 001 IND 2024 0443 CZ DE 05-08-2024 CZ NOTIF
2. Czechia
3A. Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví
Biskupský dvůr 1148/5
110 00 Praha 1
tel: 221 802 212
e-mail: eu9834@unmz.cz
3B. Ministerstvo financí
odbor Daňová legislativa / odd. Legislativa správy daní a celnictví
Letenská 15, 118 10 Praha 1
e-mail: loterie@mfcr.cz
4. 2024/0443/CZ - C60A - Kennzeichnung
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der Steuerverwaltung und der Zuständigkeit der Zollverwaltung der Tschechischen Republik
6. Kennzeichnung von Alkohol in Verbraucherverpackungen
7.
8. Zweck der Notifizierung ist die Änderung der §§ 5 und 15 des Gesetzes Nr. 307/2013 über die obligatorische Kennzeichnung von Alkohol in der geänderten Fassung, die im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bestimmter Gesetze im Bereich der Steuerverwaltung und der Zuständigkeit der Zollverwaltung der Tschechischen Republik enthalten ist (Teil 96).
Mit der Änderung dieser Bestimmungen soll die Bandbreite der zulässigen Höchstgrößen für Verbraucherpackungen mit Alkohol erweitert werden. Zudem wird durch den Gesetzentwurf die Verwendung von Verbraucherverpackungen mit einem Volumen von mehr als 3 Litern und bis zu 5 Litern aus Glas zugelassen, die jedoch mit Einwegverschluss versehen sein müssen. Der Begriff „Einwegverschluss“ wird bereits im Gesetz verwendet, aber das Gesetz definiert ihn nicht unmittelbar, sondern geht davon aus, dass es sich um einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs (im betreffenden Wirtschaftszweig) handelt, dessen Bedeutung sich ohne weitere Hinweise ergibt. Es handelt sich um einen Verschluss, bei dem es unter normalen Bedingungen nicht möglich ist, die Verbraucherverpackung ohne Mitwirkung des Herstellers erneut zu befüllen – dieses Merkmal ist sowohl materiell als auch technisch neutral zu betrachten; es handelt sich in der Regel z. B. um eine Befestigung am Hals der Flasche, kann aber auch anders gestaltet sein, um ein Nachfüllen zu verhindern, z. B. in Form einer zusätzlichen Anzapfvorrichtung (mit mechanischer Barriere oder elektronischer Durchflussüberwachung). In diesem Zusammenhang werden auch die in Restaurants zugelassenen Verbraucherverpackungen mit Alkohol reguliert.
Die folgenden Größen von Verbraucherverpackungen mit Alkohol werden nun auf dem Markt erlaubt:
• bis einschließlich 1 Liter – keine Beschränkungen in Bezug auf Material und Verschlüsse;
• über 1 Liter bis einschließlich 3 Liter – nur Glasverpackungen ohne Verschlussbeschränkungen;
• mehr als 3 Liter bis einschließlich 5 Liter – nur Glasverpackungen und nur mit Einwegverschluss.
In Bezug auf die Vergrößerung von Verbraucherverpackungen wird diese Frage auch für Restaurants geändert, wobei folgende neue Größen von Verbraucherverpackungen mit Alkohol in folgenden Mengen (je Verkaufsstelle oder Abgabestelle) zulässig sind:
• 1x offene Verpackung einer Art bis einschließlich 1 Liter – keine Verschlussbeschränkungen;
• 3x offene Verpackungen einer Art bis einschließlich 1 Liter – nur mit Einwegverschluss;
• 1x offene Verpackung einer Art mit mehr als 1 Liter bis einschließlich 3 Liter – nur Glas und gleichzeitig nur mit Einwegverschluss;
• 1x offene Verpackung einer Art mit mehr als 3 Litern bis einschließlich 5 Liter – nur Glasverpackung und nur mit Einwegverschluss.
Angesichts der rechtlichen Definition der Art von Verbraucherverpackungen, die nicht nach der Größe der Verpackung unterscheidet („Art der Verbraucherverpackung im Sinne des Gesetzes bedeutet eine Verbraucherverpackung, bei der nach Name und Hersteller unterschieden wird“), sind die oben genannten Varianten so zu verstehen, dass sie sich gegenseitig ausschließen, da durch das Vorhandensein einer einzigen Verpackung die jeweilige Art der Verbraucherverpackung unabhängig von der Größe bereits an dem jeweiligen Ort vorhanden ist (d. h., es ist nicht zulässig, dass an einem bestimmten Ort eine andere Verbraucherverpackung der gleichen Art, aber einer anderen Größe vorhanden ist). Bei der Variante 3x offene Verpackungen einer Art bis einschließlich 1 Liter (nur mit Einwegverschluss) ist das gleichzeitige Vorhandensein einer Verpackung der gleichen Art, aber mit einer anderen Größe durch das Gesetz ausdrücklich untersagt.
Grundlagentext: Gesetz Nr. 307/2013 über die obligatorische Kennzeichnung von Alkohol
Frühere Notifizierungen: 2020/0336/CZ
Schlagwörter: Alkohol, Verbraucherverpackung, Vertrieb und Verkauf von Spirituosen
9. Das Finanzministerium, die Zollverwaltungsbehörden der Tschechischen Republik und die Fachöffentlichkeit haben im Rahmen der derzeitigen gesetzlichen Regelung einige Teilmängel inhaltlicher und legislativer Art festgestellt, darunter die Regelung der Größe von Verbraucherverpackungen mit Alkohol. Diese Änderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Möglichkeit innovativer Vertriebs- und Verkaufsmethoden für Spirituosen auf dem tschechischen Markt auszuweiten, insbesondere in Verbindung mit Instrumenten der sogenannten Kreislaufwirtschaft. Jede Zunahme der Verbraucherverpackungen mit Alkohol muss eng mit einer erhöhten Garantie verknüpft sein, die die Verwendung größerer Verbraucherverpackungen für den Vertrieb und den Verkauf illegaler Spirituosen ausschließt, insbesondere durch die kontinuierliche Wiederauffüllung der ursprünglich legalen Verbraucherverpackungen mit Alkohol aus illegalen Quellen (wie dies vor der Einführung der geltenden Rechtsvorschriften der Fall war, was 2012 unter anderem im berüchtigten Methanol-Skandal gipfelte). Gleichzeitig muss jede Regulierung dem Erfordernis der Technologieneutralität Rechnung tragen. Aus diesem Erfordernis ergibt sich, dass die mögliche Zunahme von Verbraucherverpackungen nicht nur mit einer ausreichenden Sicherheitsgarantie einhergehen muss, sondern dass diese Garantie auch nicht auf einer einzigen technischen Lösung beruhen darf und stattdessen universell konzipiert werden muss. Die Lösung besteht somit darin, die maximale Größe der Verbraucherverpackungen mit Alkohol teilweise zu erhöhen und gleichzeitig zusätzliche Bedingungen festzulegen, die eine ausreichende Sicherheitsgarantie für den Umgang mit Spirituosen gewährleisten, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität der Rechtsvorschriften gewahrt bleibt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: 2020/0336/CZ
Die Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0336/CZ
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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